kino.to: rest in peace!
Dr. Alexander Wachs: Aufmerksame Nutzer haben es schon vor knapp einer Woche gemerkt. Der Anbieter Megaupload ist "down". Und wieder geistern Gerüchte durch die Blogs und Foren. Viele Nutzer von Streaming-Diensten fragen sich nun, ob morgen die Polizei vor ihrer Tür steht oder übermorgen ein Anwalt eine teure Abmahnung verschickt. Dem ist aber nicht so.
Zwar existiert eine Pressemitteilung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), wonach Richter Mathias Winderlich vom Amtsgericht Leipzig "nebenbei" andeutet, dass es auch verboten sei, sich einen Stream anzuschauen. Dies ist aber sehr umstritten. Es ist unter Juristen nicht endgültig geklärt, ob durch das Streamen tatsächlich im Cache eine echte Vervielfältigung stattfindet. Nach meiner Einschätzung ist dies zu verneinen.
Jedenfalls ist es aber so, dass selbst wenn das Streamen strafbar wäre, die Ermittlungsbehörden keine Möglichkeit hätten, dies einer bestimmten Person zuzuordnen. Der Staatsanwalt müsste nämlich beweisen, wer genau aus dem Haushalt zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Rechner saß. Hinzu kommt, dass man sich in einem Strafverfahren auch nicht selber belasten muss. Zumal ja nicht einmal "Beweise" auf der Festplatte wären, denn der Stream ist eben nicht dauerhaft auf dem PC, sodass auch nicht aus der Zugehörigkeit des Rechners (Kinderzimmer oder Arbeitszimmer) zumindest ein Verdacht konkretisiert werden könnte. Daher würde ein Strafverfahren, ohne Geständnis wohl immer eingestellt werden.
Anders könnte dies zivilrechtlich aussehen. Denn zivilrechtlich würde es schon ausreichen, wenn die "Vervielfältigung" - unterstellen wir hier einmal eine solche beim Konsum eines Streams - über den Anschluss erfolgte. Nur ist hier klar zu sagen, dass sich die Verfolgung für abmahnende Anwälte kaum lohnen würde. Denn die Werte um die es gehen würde, also Gegenstandswert und Schadensersatz, wären sehr gering. Beim Schadensersatz wird dies besonders deutlich. Der Schaden wird bei Urheberrechtsverletzungen üblicherweise nach der Lizenzanalogie berechnet. Bei der Lizenzanalogie wird geprüft, was ein Rechteinhaber für ein Entgelt für den Abruf des Streams verlangt hätte. Dabei ist ausschlaggebend, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Hier kann es nur um Summen gehen, die deutlich niedriger sind, als was der Kauf eines Musikalbums oder der Kinofilm auf Blu-Ray Disc oder DVD gekostet hätte. Denn vernünftige Vertragsparteien würden für einen Stream bei dem man nur einmal ein Album anhören kann, niemals so viel zahlen, wie wenn man das Album unbegrenzt oft genießen kann.
Mein Fazit lautet: Das Anschauen von gestreamten Filmen ist für Nutzer weiterhin ungefährlich, wenn auch nicht sicher legal. Ob es allerdings richtig ist, Musik oder Filme zu konsumieren ohne diese zu bezahlen, steht auf einem anderen Blatt.
Dr. Alexander Wachs, Hamburg
Ergänzung von Lars Sobiraj:
Es ist bei der Angelegenheit Folgendes zu bedenken: Die Schadensersatzforderungen der Abmahn-Anwälte sind ja nur deswegen so hoch, weil das Werk bei P2P-Transfers innerhalb kürzester Zeit sehr vielen Personen zum Download angeboten wird. Bei einer massenweisen Verbreitung können Rechteinhaber und abmahnende Anwälte folglich sehr hohe Schadenersatzforderungen verlangen. Bei einem Stream geht es im Unterschied dazu nur um den Download, nicht um den Upload eines Werkes an Dritte. Da nach Ende des Konsums der Film nicht in Form einer Datei vorliegt, ist unter Juristen selbst der Download strittig. Und wie schon von Herrn Wachs ausgeführt: Wenn überhaupt, müsste der Nutzer einer Streaming-Webseite nur den Wert begleichen, den man sonst für den legalen Stream hätte entrichten müssen. Von daher erscheint der Versand von Massenabmahnungen für jegliche Anwälte bei weitem nicht lukrativ genug. Das gilt auch für diejenigen Anwälte, die mit ihrer Kanzlei wenig bis keinen Umsatz einfahren können. Abmahnungen wären also theoretisch möglich. Sie sind aber finanziell gesehen nicht wirklich attraktiv.
Screenshot des Promo-Videos von Megaupload
Am Ende stellt sich also die Frage: Muss man tatsächlich alles Mögliche im Internet tun, nur weil es nicht bestraft wird?
Lars Sobiraj (g+) am Sonntag, 22.01.2012 14:03 Uhr
Und noch was zu der Diskusion Nutzen von Streamingangeboten: Es gibt weder im Straf- noch im Zivilrecht eine rechtliche Grundlage für das belangen von anschauen eines Streams. Es wird weder etwas herunter - noch etwas hochgeladen. PUNKT Natürlich wird beim Stream ...
Ich bin froh das es Filme aus dem Internet kostenlos gibt, dadurch wurde mir schon so mancher Schund erspart. Es gibt so einige Filme die absoluter Müll sind und da braucht keiner zu kommen schau Dir vorher Trailer an oder lies um was es geht. In Trailer werden die besten Szenen gezeigt und da gib ...
Das ist ja richtig, dass es Mainstream-Filme gibt, die über viele Tage hinweg nahezu ausverkauft sind. Aber darüber hinaus gibt es auch viele sehenswerte Filme, deren Finanzierung in Frage gestellt wäre, sollte (rein theoretisch gesehen) niemand mehr ins Kino gehen. Und nein, ich bin nicht der neue ...
Wenn ich das schon lese: Jeder Power-User von kinox.to oder Power-Downloader bei RapidShare sollte sich dennoch einmal in Ruhe überlegen, von welchen Einnahmen die mitunter horrenden Kosten für die Produktion neuer Filme beglichen werden sollen, wenn niemand mehr ins Kino geht. Blockbuster ...
Warum das bei virtuellen Versanddiensten wie Hostern anders sein soll, ist eben die Frage, um die es geht. Megaupload hat weder ein Dateiverzeichnis vorgehalten, noch selber aktiv illegale Dateien hochgeladen oder verteilt. Das waren die User. Das Verzeichnis hat oft genug Goo ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Lars Sobiraj am 14.05.2013, 13:52 Uhr
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags steht seit vielen Jahren den Bürgern und Gruppen für ihre Anliegen offen. Wir haben uns kürzlich mit einem der 80 Mitarbeiter des Hauses unterhalten. Da seit der Gründung nur sehr wenige Gesetzesänderungen durch Petitionen entstanden sind, wollen wir den Sinn dieser Institution hinterfragen. Dies ist vorerst der letzte Teil unserer Interview-Serie.
Lars Sobiraj am 12.05.2013, 12:51 Uhr
Wie ein 73-jährige Japaner beweist, kann man das am häufigsten benutzte Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel nicht nur für reguläre Berechnungen einsetzen. Tatsuo Horiuchi erstellt ausnahmslos seine traditionellen Gemälde mit Hilfe dieses Programms. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Software und stellt seine Bilder in diversen Ausstellungen vor.