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Über drei Jahre Haft für vierten Kino.to-Hintermann

ehemaliger Screenshot von Kino.to

ehemaliger Screenshot von Kino.to

Ein Leipziger Gericht hat die bisher höchste Haftstrafe im Fall „kino.to“ ausgesprochen. Ein 47-jähriges Mitglied der ehemaligen Betreiberbande des Streamingportals wurde am Mittwoch zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Er betrieb einen sogenannten Filehoster und hatte für die Seite Server im Ausland gemietet.

Der 47-jährige Mann ist der Vierte, der als ehemaliges Mitglied des Betreiberteams von einem deutschen Gericht zu Rechenschaft gezogen wird. Wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) mitteilte, war er als „Serverbeschaffer“ für die zwielichtige Seite tätig. Später soll er einen sogenannten Filehoster betrieben haben, auf dessen Webpräsenz urheberrechtlich geschütztes Material zum Download angeboten wurde. Gegen Aufpreis wurde Käufern ein Account zur Verfügung gestellt, durch den die Daten mit einer schnelleren Transfergeschwindigkeit auf den heimischen PC wandern konnten. So war es dem Schuldigen 2008 angeblich möglich, einen Umsatz von 630.000 Euro zu verbuchen, den er zur Hälfte als Gewinn behielt. Laut GVU stammten zwei Drittel seiner Einnahmen gar aus Abo-Fallen. Unter dem Strich brachte ihm das am Mittwoch eine Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten ein.

Der Richter Mathias Winderlich befand überdies, dass es keinen Unterschied zwischen dem Stream eines Films und dem Download eines entsprechenden Werkes gebe. Aus technischer Sicht wird bei einem bloßen Stream kein ganzteiliger Film auf der Festplatte des Konsumenten abgelegt, wohingegen ein Download die gesamte Datei aus dem Internet herunterlädt. In der Urteilsbegründung hieß es, dass sich die Mitarbeiter bei Kino.to durchaus darüber im Klaren gewesen seien, dass sie mit ihrer Webpräsenz das Recht verletzten. Es müsse gezeigt werden, dass derartige Vergehen nicht geduldet werden können, zitiert der Spiegel Winderlich.  

 

Text-Quellen: spiegel

Julian Wolf (g+) am Donnerstag, 22.12.2011 21:19 Uhr

Tags: urheberrechtsverletzung kino gvu haftstrafe stream

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9 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Gonzfred am 24.12.2011 15:38:19

    Der Richter Mathias Winderlich befand überdies, dass es keinen Unterschied zwischen dem Stream eines Films und dem Download eines entsprechenden Werkes gebe Genau danach folgt dieser Satz Aus technischer Sicht wird bei einem bloßen Stream kein ganzteiliger Film auf der Festp ...

  • MrRevil am 23.12.2011 12:26:44

    Naja, das war ein Richter am Amtsgericht. Die Sprengkraft ist minimal bis nicht vorhanden, da an den Amtsgerichten regelmäßig sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Jetzt rate mal wieso ich das gepostet habe... Das beinhaltet einiges an Sprengkraft. Beson ...

  • DenKe am 23.12.2011 09:08:11

    Das beinhaltet einiges an Sprengkraft. Naja, das war ein Richter am Amtsgericht. Die Sprengkraft ist minimal bis nicht vorhanden, da an den Amtsgerichten regelmäßig sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Es wäre eher ein Wunder, wenn es an den Amtsger ...

  • diskordier am 23.12.2011 01:28:46

    Der Richter Mathias Winderlich befand überdies, dass es keinen Unterschied zwischen dem Stream eines Films und dem vergewaltigen eines Kindes gebe.:p:p:p:p:p:p:D:D:D ...

  • DarkEngel am 22.12.2011 22:37:23

    Oha, schon der zweite Verurteilte, der eine Verbindung zum Gulli Inhaber bestätigt. Fragt sich nur, für was diese Summe fliessen sollte. Werbung für Firstload. Kino.to hatte doch sogar eine eigene Firstload Seite. Also nicht diese, die 99% der Szeneadmins haben sonde ...

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