Wenn Pflegebedürftige Hooligan Filme verbreiten...
Mit Urteil vom 23.11.2011 (Aktenzeichen 142 C 2564/11) wurde eine Rentnerin am Amtsgericht München auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro verurteilt, obwohl diese zur Tatzeit keinen Computer besaß. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie über einen WLAN-Router verfügte. Die Frau aus Berlin hatte im Vorfeld über ihren Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen.
Zwar ging das Amtsgericht München davon aus, dass sich ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechteinhaber nicht begründen ließe. Das Gericht ging dennoch davon aus, dass sie oder jemand anderes mit Zugang zur Wohnung auch ohne PC den Film im Internet angeboten haben soll. Zu dieser Entscheidung kam es, weil die Abgemahnte zum Zeitpunkt der Erfassung der fraglichen IP-Adresse noch über einen gültigen Internetanschluss verfügte. Dieser wurde aber nicht mehr genutzt. Im Gegenteil: Die zweijährige Frist nach Eingang der Kündigung des Vertrages war noch nicht abgelaufen. Sechs Monate vor der angeblichen Rechtsverletzung war ihr Computer verkauft worden. Wie die Abgemahnte den Spielfilm vom Bett aus ohne WLAN-Router, lediglich mit einem Telefon ausgestattet, verbreitet haben soll, wird kein Richter glaubhaft darlegen können. Dennoch reichte alleine die Existenz des Vertrages aus, um sie zur Zahlung der Abmahnung zu verpflichten.
Vor Gericht wurde zudem vorgetragen, dass keine weitere Person zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf ihren Internetanschluss hatte. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde ein sachverständiger Zeuge, zwei Mitarbeiter der IP-Ermittlungsfirma und die Schwester der Beklagten vernommen. An der Störerhaftung der Beklagten haben die Aussagen der Zeugen nichts ändern können. Die Berlinerin konnte nach Ansicht des Gerichts die „tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit“ nicht entkräften. Das reichte als Begründung aus. Die Rechtsmittelfristen sind noch nicht verstrichen. Es bleibt also abzuwarten, ob man juristisch gegen dieses Urteil vorgehen wird.
Im Zweifel wurde hier erneut zum Vorteil des Rechteinhabers, des IT-Dienstleisters und der abmahnenden Kanzlei geurteilt. Wer als Verbraucher einen Vertrag mit einem Internet-Provider besitzt, haftet ohne Chance auf Gegenwehr, sollte er in seinem Verfahren die falschen Richter erwischen. Möglicherweise sollte man das Schriftstück besser mit den Worten „allumfassender Offenbarungseid“ überschreiben, statt mit dem Wort „Vertrag“. Dass die Ermittlung des Anschlusses fehlerhaft sein könnte, wurde zwar ausführlich geprüft. Wie es bei dieser Sachlage am Amtsgericht München zu dieser Entscheidung kommen konnte, ist mir aber dennoch höchst schleierhaft. Ich wäre sehr dankbar, wenn der Richter uns bei Zeiten praktisch demonstrieren würde, wie das Angebot des Films so ganz ohne PC im Pflegebett vonstatten ging, damit wir uns vorstellen können, wie die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" scheint hier nicht angewendet worden zu sein.
Text-Quellen: Anwälte Wilde Beuger Solmecke
Lars Sobiraj (g+) am Dienstag, 20.12.2011 12:11 Uhr
Im Mittelalter gab es ne ähnliche Rechtsauffassung. Man hat vermeintliche Hexen und Hexer gefesselt und in einen Fluss oder Teich geworfen. Sind sie ertrunken waren sie unschuldig. Das ist Bayern wie es leibt und lebt. :T :D ...
Zuständig für die Abwicklung ist die KFZ Haftpflicht. Der versicherungsnehmer ist ihr gegenüber Anzeigepflichtig. Sie allein entscheidet, ob gezahlt wird oder nicht. Sie führt auch ggf. den gerichtlichen Prozess. Sie ist "Herr des Regulierungsprozesses". Sie ist auch für die Ansprüche, die sich aus ...
Die KFZ Versicherung... Ja eben, und die Forderung richtet sich zunächst gegen den Versicherungsnehmer. ...
Die KFZ Versicherung... ...
Nein die Versicherung zahlt. Welche Versicherung? :D ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Lars Sobiraj am 14.05.2013, 13:52 Uhr
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags steht seit vielen Jahren den Bürgern und Gruppen für ihre Anliegen offen. Wir haben uns kürzlich mit einem der 80 Mitarbeiter des Hauses unterhalten. Da seit der Gründung nur sehr wenige Gesetzesänderungen durch Petitionen entstanden sind, wollen wir den Sinn dieser Institution hinterfragen. Dies ist vorerst der letzte Teil unserer Interview-Serie.
Lars Sobiraj am 12.05.2013, 12:51 Uhr
Wie ein 73-jährige Japaner beweist, kann man das am häufigsten benutzte Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel nicht nur für reguläre Berechnungen einsetzen. Tatsuo Horiuchi erstellt ausnahmslos seine traditionellen Gemälde mit Hilfe dieses Programms. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Software und stellt seine Bilder in diversen Ausstellungen vor.