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Bettlägerige muss auch ohne PC Filesharing-Abmahnung bezahlen (Kommentar)

Wenn Pflegebedürftige Hooligan Filme verbreiten...

Wenn Pflegebedürftige Hooligan Filme verbreiten...

Das Amtsgericht München hat sich am 23.11. dieses Jahres selbst übertroffen. Man verurteilte eine pflegebedürftige Frau aus Berlin zur Zahlung von 651,80 Euro, obwohl sie zum fraglichen Zeitpunkt weder einen Computer noch einen WLAN-Router besaß. Der bettlägerigen Frau wird vorgeworfen, sie habe ohne PC einen Hooligan-Film in einer Internet Tauschbörse zum Download angeboten.

Mit Urteil vom 23.11.2011 (Aktenzeichen 142 C 2564/11) wurde eine Rentnerin am Amtsgericht München auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro verurteilt, obwohl diese zur Tatzeit keinen Computer besaß. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie über einen WLAN-Router verfügte. Die Frau aus Berlin hatte im Vorfeld über ihren Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen.

Zwar ging das Amtsgericht München davon aus, dass sich ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechteinhaber nicht begründen ließe. Das Gericht ging dennoch davon aus, dass sie oder jemand anderes mit Zugang zur Wohnung auch ohne PC den Film im Internet angeboten haben soll. Zu dieser Entscheidung kam es, weil die Abgemahnte zum Zeitpunkt der Erfassung der fraglichen IP-Adresse noch über einen gültigen Internetanschluss verfügte. Dieser wurde aber nicht mehr genutzt. Im Gegenteil: Die zweijährige Frist nach Eingang der Kündigung des Vertrages war noch nicht abgelaufen. Sechs Monate vor der angeblichen Rechtsverletzung war ihr Computer verkauft worden. Wie die Abgemahnte den Spielfilm vom Bett aus ohne WLAN-Router, lediglich mit einem Telefon ausgestattet, verbreitet haben soll, wird kein Richter glaubhaft darlegen können. Dennoch reichte alleine die Existenz des Vertrages aus, um sie zur Zahlung der Abmahnung zu verpflichten.

Vor Gericht wurde zudem vorgetragen, dass keine weitere Person zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf ihren Internetanschluss hatte. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde ein sachverständiger Zeuge, zwei Mitarbeiter der IP-Ermittlungsfirma und die Schwester der Beklagten vernommen. An der Störerhaftung der Beklagten haben die Aussagen der Zeugen nichts ändern können. Die Berlinerin konnte nach Ansicht des Gerichts die „tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit“ nicht entkräften. Das reichte als Begründung aus. Die Rechtsmittelfristen sind noch nicht verstrichen. Es bleibt also abzuwarten, ob man juristisch gegen dieses Urteil vorgehen wird.

Im Zweifel wurde hier erneut zum Vorteil des Rechteinhabers, des IT-Dienstleisters und der abmahnenden Kanzlei geurteilt. Wer als Verbraucher einen Vertrag mit einem Internet-Provider besitzt, haftet ohne Chance auf Gegenwehr, sollte er in seinem Verfahren die falschen Richter erwischen. Möglicherweise sollte man das Schriftstück besser mit den Worten „allumfassender Offenbarungseid“ überschreiben, statt mit dem Wort „Vertrag“. Dass die Ermittlung des Anschlusses fehlerhaft sein könnte, wurde zwar ausführlich geprüft. Wie es bei dieser Sachlage am Amtsgericht München zu dieser Entscheidung kommen konnte, ist mir aber dennoch höchst schleierhaft. Ich wäre sehr dankbar, wenn der Richter uns bei Zeiten praktisch demonstrieren würde, wie das Angebot des Films so ganz ohne PC im Pflegebett vonstatten ging, damit wir uns vorstellen können, wie die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" scheint hier nicht angewendet worden zu sein.

Text-Quellen: Anwälte Wilde Beuger Solmecke

Lars Sobiraj (g+) am Dienstag, 20.12.2011 12:11 Uhr

Tags: münchen störerhaftung abmahnung amtsgericht wlan-router

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102 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Rsistor am 21.02.2012 09:37:29

    Im Mittelalter gab es ne ähnliche Rechtsauffassung. Man hat vermeintliche Hexen und Hexer gefesselt und in einen Fluss oder Teich geworfen. Sind sie ertrunken waren sie unschuldig. Das ist Bayern wie es leibt und lebt. :T :D ...

  • Geblubber am 23.12.2011 16:45:47

    Zuständig für die Abwicklung ist die KFZ Haftpflicht. Der versicherungsnehmer ist ihr gegenüber Anzeigepflichtig. Sie allein entscheidet, ob gezahlt wird oder nicht. Sie führt auch ggf. den gerichtlichen Prozess. Sie ist "Herr des Regulierungsprozesses". Sie ist auch für die Ansprüche, die sich aus ...

  • simpliziss am 23.12.2011 16:06:31

    Die KFZ Versicherung... Ja eben, und die Forderung richtet sich zunächst gegen den Versicherungsnehmer. ...

  • Geblubber am 23.12.2011 16:00:46

    Die KFZ Versicherung... ...

  • simpliziss am 23.12.2011 15:55:51

    Nein die Versicherung zahlt. Welche Versicherung? :D ...

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