The Witcher 2
Bei einigen Gamern lagen im Dezember nicht nur Weihnachtskarten im Briefkasten. Das polnische Entwicklerstudio CD Project hat laut einem Bericht des Filesharing-Portals Torrentfreak in Deutschland bereits Tausende Abmahnungen verschicken lassen, in denen der Empfänger um die Zahlung von mitunter 911,80 Euro "gebeten" wird. Betroffen sind allem Anschein nach Uploader des Titels "The Witcher 2", welche sich die Software über BitTorrent-Netzwerke besorgt hatten.
Eigentlich genießt die polnische Spieleschmiede einen guten Ruf in der Community. Viele Kunden waren dankbar, dass schon nach einer Woche ein offizieller Patch des Konzerns den Kopierschutz bei The Witcher 2 entfernte. Doch bereits im Gespräch mit Golem.de erklärte ein Sprecher, dass man gegen Schwarzkopierer radikal vorgehen wolle. Diese Drohung scheinen die Entwickler nun wohl wahr gemacht zu haben.
Ein grundsätzlicher Tipp bei Abmahnungen wegen Transfers von urheberrechtlich geschützten Dateien ist die vorrübergehende Verweigerung der Zahlung. Denn nicht jedes Unternehmen würde tatsächlich die Gebühren vor Gericht einklagen wollen. Bislang ist aber noch unklar, wie sich der polnische Hersteller diesbezüglich verhalten wird. Eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt ist grundsätzlich durch nichts zu ersetzen. Für den Anfang helfen die ausführlichen Erläuterungen der Abmahnwahn Dreipage weiter.
Dass Torrent-Netzwerke alles andere als sicher sind, zeigte bereits das jüngst entstandene Webportal YouHaveDownloaded.com. Dort kann der Nutzer eine IP eingeben, woraufhin sämtliche Torrent-Transfers eingeblendet werden, die von der jeweiligen Adresse zuletzt getätigt wurden.
Update vom 21.12.2011 (Lars Sobiraj)
In unserem Artikel wurde fälschlicherweise berichtet, dass die abmahnende Kanzlei Reichelt Klute Aßmann (.rka-Rechtsanwälte) mit dem Abmahnschreiben stets beim jeweiligen Empfänger um die Zahlung von 911,80 Euro “bittet“. Das ist in dieser Form nicht korrekt.
Richtig ist hingegen, das im Abmahnschreiben darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Bundesgerichtshof von einer Täterschaftsvermutung ausgeht. Das bedeutet: Sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine IP-Adresse öffentlich angeboten wird, wird der Anschlussinhaber (der beim Transfer festgestellten IP-Adresse) automatisch als Täter vermutet. (Siehe auch unseren Artikel über die abgemahnte bettlägerige Frau, die aufgrund der Täterschaftsvermutung auch ohne Besitz eines PCs oder WLAN-Routers keine Chance gegen das Amtsgericht München hatte.)
Zur schnellen außergerichtlichen Streitniederlegung wird deshalb, unter Zuhilfenahme des Abmahnschreiben, der Betroffenen auf den Verstoß gegen das Urheberrecht aufmerksam gemacht. Zudem wird er aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie zur Abgeltung und Streitniederlegung, einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 750,00 € zu zahlen. Dies kann der Betroffene annehmen oder auch ablehnen. Bei einer Ablehnung können dann die benannten 911,80 Euro unter anderem im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden. Die Quelle des Artikels von Torrentfreak hat deren Aussage ebenfalls korrigiert.
Vielen Dank an Steffen Heintsch von der Abmahnwahn-Dreipage, der uns den Sachverhalt netterweise klar und verständlich erläutert hat.
Bild-Quellen: pcgameshardware
Text-Quellen: torrentfreak
Julian Wolf (g+) am Mittwoch, 21.12.2011 14:56 Uhr
Ein P2P-Netzwerk zu benutzen hat übrigens nichts mit Dummheit, sondern in den meisten Fällen mit Unwissenheit zu tun. es ist dumm etwas illegales zu tun ohne sich vorher zu informieren:rolleyes: ...
Diese Diskussion hat einfach keinen Sinn mehr. Es gibt nicht mal einen PRÄZEDENZFALL. Du ziehst dir hier Hirngespinste aus dem Hintern und spekulierst ins Blaue. Wie schon vor 2 Seiten gesagt: hf mit der irrationalen Paranoia. ...
Und der nächste Filesharer-Mythos geht baden: Kein Unterschied zwischen Streaming und Herunterladen ...
Mann muss sich einfach damit abfinden, dass 3/4 der Menschheit geistig minderbemittelt sind. so wird es wohl sein, willkommen bei den 3/4 ...
Warum hat man noch keine OCH-Downloader hochgenommen? Bestimmt nicht, weil man als Anwaltkanzlei so nett ist?! :unknown: Das könnte man durchaus tun, sofern man die Daten erhält. Allerdings lohnt sich das für die abmahnende Kanzlei überhaupt nicht. Ein P2P-Netzwerk ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Lars Sobiraj am 12.05.2013, 12:51 Uhr
Wie ein 73-jährige Japaner beweist, kann man das am häufigsten benutzte Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel nicht nur für reguläre Berechnungen einsetzen. Tatsuo Horiuchi erstellt ausnahmslos seine traditionellen Gemälde mit Hilfe dieses Programms. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Software und stellt seine Bilder in diversen Ausstellungen vor.