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Telekommunikationsüberwachung - wer überwacht die Wächter? (Kommentar)

Das Bundesverfassungsgericht traf heute die Entscheidung, die 2007 verabschiedete Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung nicht zu beanstanden. Dies mag juristisch einwandfrei sein - für die Bürgerrechte ist es äußerst bedenklich. Und es zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die Rolle spielen kann und sollte, die einige Aktivisten ihm zudenken wollen. Ein Kommentar.

Am heutigen Mittwoch beschloss das höchste deutsche Gericht, eine von mehreren Personen - darunter auch prominenten Politikern - eingelegte Verfassungsbeschwerde abzulehnen (gulli:News berichtete). Die Richter waren zu dem Schluss gekommen, der Gesetzgeber habe den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" ausreichend geschützt. Außerdem ließen sich nur mit mehr Überwachungsmöglichkeiten auch gegen Berufsgeheimnisträger schwere Straftaten effektiv aufklären. 

Auffällig an dem nun bestätigten Gesetz ist vor allem die starke Einschränkung der Gruppe uneingeschränkt geschützter Berufsgeheimnisträger. So sind aktuell nur noch Strafverteidiger, Anwälte, Geistliche und Parlamentarier von Abhörmaßnahmen ausgenommen. Andere Berufsgruppen, darunter Ärzte, Psychologen und Journalisten, genießen keinen besonderen Schutz. Die vorgebrachte Begründung, dies werde am vor Gericht gegebenen Zeugnisverweigerungsrecht festgemacht, mag in sich durchaus stimmig sein.  Es ist auch angesichts der Kompetenz der Karlsruher Richter anzunehmen, dass hier eine, dem Buchstaben des Gesetzes nach, korrekte Entscheidung getroffen wurde. Für die Bürgerrechte und individuellen Freiheiten allerdings ist das Gesetz, und damit das aktuelle Urteil, alles andere als positiv zu bewerten. 

Da wäre zunächst einmal auf die Tatsache zu verweisen, dass einige wichtige gesellschaftliche Aufgaben weitaus schwerer zu erfüllen sind, wenn man sich nicht auf ein gewisses Maß an Privatheit verlassen kann. Nicht umsonst galten beispielsweise Ärzte lange Zeit als geschützte Berufsgeheimnisträger, ist es doch unabdingbar wichtig, dass Patienten ihrem Arzt oder ihrer Ärztin in Gesundheitsdingen vertrauen - und auch darauf vertrauen können, dass sensible Gesundheitsinformationen privat bleiben. Kaum in einem Bereich ist der Mensch so verletzlich wie hier. Dies gilt gerade für schwer oder chronisch Kranke oder für Menschen, deren Leiden in der Gesellschaft stigmatisiert werden. In ähnlicher Form wird journalistische Arbeit erschwert, wenn sensible Gespräche mit Kollegen oder Informanten keinen Schutz vor den Mithören Dritter genießen. Ob nun entsprechende, womöglich wichtige Gespräche gar nicht stattfinden oder "nur" von allen Beteiligten den weitaus höheren Aufwand - und das womöglich größere Risiko - eines persönlichen Treffens erfordern; den Nachteil haben die Beteiligten. Für die Pressefreiheit ist dies ein ernstzunehmendes Problem. Wohl dem, der für vertrauliche Kommunikation auf modernere, sicherere Wege als das Telefon zurückgreifen kann. Wer noch eher vom alten Schlag ist - oder sich um Menschen kümmert, die dies sind - hat unter der seit 2007 gültigen Regelung gravierende Nachteile. 

Auch über die Machtverhältnisse in unserer Gesellschaft sagt es einiges aus, wenn ohnehin schon mit viel Macht ausgestattete Parlamentarier aufgrund des Respekts vor ihrer Institution Sonderrechte genießen, diejenigen, deren Aufgabe es ist, den Parlamentariern auf die Finger zu schauen und einen Missbrauch dieser Macht zu verhindern - nämlich Angehörige der Presse - aber nicht. Hier wird wieder einmal der Grundsatz von Sicherheit statt Freiheit, Staat vor Bürger, weniger statt mehr Mitbestimmung und Transparenz angewendet, der seit den Terroranschlägen des 11. September 2001 nur allzu oft die Innenpolitik in Deutschland - wie in anderen westlichen Ländern - diktiert.

Aus den genannten Gründen ist das Gesetz freiheitsfeindlich und das nun gesprochene Urteil enttäuschend. Noch eine wichtige Erkenntnis jedoch lässt sich aus den Geschehnissen ziehen: einige deutsche Aktivisten - und womöglich auch Politiker - haben ein problematisches Verständnis vom Bundesverfassungsgericht. Wird ein Gesetz als übermäßige Einschränkung individueller Freiheiten eingestuft, wird dies - mit teils abenteuerlichen Argumenten - als verfassungswidrig eingestuft und der Gang zum höchsten deutschen Gericht angetreten. Dies kann manchmal sinnvoll und notwendig, manchmal auch der einzig gangbare Weg sein. Grundsätzlich jedoch darf nicht vergessen werden, dass es Aufgabe eines Gerichtes ist, das Gesetz auszulegen - und dieses, das gilt auch für das deutsche Grundgesetz, ist weder perfekt und unfehlbar noch schützt es vor jedem Eingriff in die Freiheitsrechte. Mitunter schützt es, das zeigt das aktuelle Urteil ebenso wie das zur Vorratsdatenspeicherung, noch nicht einmal vor solchen Eingriffen, die mit guter Begründung von vielen Menschen als unzumutbar empfunden werden. Gerichte, auch das Bundesverfassungsgericht, sind nun einmal nicht der "Deus ex Machina", der alles auf die richtige Bahn bringt, was bei der Gesetzgebung schiefgelaufen ist. Das ist weder ihre Aufgabe noch funktioniert es so in der Praxis. 

Was also bleibt? Allem Anschein nach nur eine ebenso unbequeme und unsichere wie naheliegende Möglichkeit: problematische Gesetze müssen bereits vor der Verabschiedung, auf politischem und aktivistischem Wege, verhindert werden. Dies wird nicht immer funktionieren. Es muss jedoch alles versucht werden, um es im Einzelfall zu schaffen - denn nach der Verabschiedung, das zeigt der aktuelle Fall, bleiben oftmals nur wenige Möglichkeiten. 

Annika Kremer (g+) am Donnerstag, 08.12.2011 03:03 Uhr

Tags: pressefreiheit bundesverfassungsgericht telekommunikationsüberwachung überwachung

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10 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Gugel am 09.12.2011 20:28:09

    OK, ein fiktives Beispiel ... Das ist aber ein sehr fiktives Beispiel - und dazu noch ohne Bezug zum Thema. Gegen drei Leute würde ich übrigends vorsichtshalber lieber nicht kämpfen - auch ungeübte können versehentlich die richtige Stelle treffen und als Kampfsportl ...

  • Sempralon am 09.12.2011 15:07:03

    Bürger mit eigener Meinung, z.B. Falschwähler, Falschdemonstrierer (gegen Lobbykasten) = Gefährder mit offensichtlichem Machtgefährdungspotenzial (Politik) = Terroristen (mit RAF vergleichbarem Potenzial) Die Richter waren zu dem Schluss gekommen, der Gesetzgeber habe den "absolut ...

  • Metal_Warrior am 09.12.2011 02:23:41

    Wer sich als vierte Gewalt profilieren möchte, hat erst einmal den Beweis der Befähigung dazu zu erbringen... Keine so dummen Gedanken, wie sie auf den ersten Blick vielleicht aussehen mögen. Lohnt sich wirklich mal drüber nachzudenken. Wenn die Presse schon ni ...

  • nucleophilic am 08.12.2011 22:33:46

    Noch eine wichtige Erkenntnis jedoch lässt sich aus den Geschehnissen ziehen: Ebenso wie bei der Vorratsspeicherung findet kein öffentlicher Aufschrei von extrem Betroffenen statt. Zum Beispiel verfügen Journalisten, als extrem Betroffene, über ebenso extreme Mittel ihrem Protes ...

  • Gugel am 08.12.2011 15:31:23

    So schade ich diese Entscheidung des Verfassungsgerichts auch finde - so unbedeutend wäre allerdings auch eine gegenteilige Entscheidung gewesen. Das Verfassungsgericht hat gar nicht die Macht, zu entscheiden, ob und wer überwacht wird. Es kann nur zusätzliche Behörden bestimmen, die für die Überwac ...

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