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Bundesverwaltungsgericht streicht GEZ-Gebühr für Arbeits-PCs

Freiberufler können nach dem Urteil aufatmen

Freiberufler können nach dem Urteil aufatmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass Freiberufler für den beruflich genutzten PC in ihrer Privatwohnung keine zusätzlichen Rundfunkgebühren entrichten müssen. Eine Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde damit in die Schranken gewiesen.

Der Rundfunkgebühren-Dschungel ist für viele kaum zu durchdringen. Besonders schwer haben es vor allem Freiberufler, die in den eigenen vier Wänden auch arbeiten. Hierfür forderte die Gebühreneinzugszentrale bisher zusätzlich Rundfunkgebühren. Die Logik dahinter war simpel. Für beruflich genutzte Rundfunkgeräte muss ebenfalls eine Gebühr entrichtet werden, auch wenn diese in der Privatwohnung stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung mit seinem gestern veröffentlichten Urteil vollständig kassiert. Zuvor waren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen eine Niederlage in vorheriger Instanz in Revision gegangen. Drei Gebührenzähler hatten ursprünglich darauf geklagt, für ihre beruflich genutzten PCs in der Privatwohnung keine zusätzlichen Rundfunkgebühren leisten zu müssen.

Nach Ansicht der Kläger greife nämlich die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte, wenn bereits ein anderes, gleichwertiges Rundfunkgerät angemeldet ist. Eine Gebühr für den in privaten Räumen beruflich genutzten PC sei daher nicht zu entrichten. Die Verwaltungsrichter kamen ebenfalls zu derselben Ansicht. Wer ein neuartiges Rundfunkgerät wie beispielsweise einen Computer "im nicht ausschließlich privaten Bereich" benutzt, muss nach Ansicht der Richter keine zusätzlichen Rundfunkgebühren entrichten, "wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Irrelevant ist es laut den Richtern auch, ob das Erstgerät nicht nur im privaten sondern auch im beruflich genutzten Bereich des Grundstücks vorgehalten wird. Damit wollten die Richter dem Sachverhalt Rechnung tragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Laptops oder Smartphones mobil sind. Sie entziehen sich deshalb in aller Regel einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten und werden darüber hinaus häufig nicht für den Rundfunkempfang sondern als Arbeitsmittel verwendet.

Bild-Quellen: myfernseher

Text-Quellen: bverwg

Klaus Müller am Donnerstag, 18.08.2011 16:43 Uhr

tagsTags: computer urteil bundesverwaltungsgericht gez-gebühren internetfähige pcs rundfunkgebühr beruflich

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23 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Loooki am 19.08.2011 18:39:17

    Würde mich mal einer aufklären? Ich bin Azubi Fachinformatiker Anwendungsentwicklung. Benutze den laptop auch in der Berufsschule (-> Arbeit) und manchmal auch direkt auf Arbeit. Muss ich für den jetzt Gebühren entrichten oder nicht? Es war zwar öfters die Rede von Freiberufler aber das Zit ...

  • ATMega8 am 19.08.2011 12:09:00

    Nur wohin denn mit den ganzen Schnüfflern und Erfindern in der Superbehörde :D Die Merkel baut doch sowieso gerade in Deutschland die Stasi wieder auf, da sind das doch die allerbesten Mitarbeiter... ...

  • Jigg4 am 19.08.2011 11:38:54

    Gut, jetzt bitte nochmal das gleiche für Angestellte umsetzen, die ihren Heim-PC beruflich nutzen müssen. bezweifle,dass dies umsetzbar wäre. ein heim pc, der beruflich genutzt wird bleibt immer noch ein heim pc. eine firmen gerät, dass zu hause genutzt wird ist ...

  • Keule44 am 19.08.2011 11:28:38

    Gut, jetzt bitte nochmal das gleiche für Angestellte umsetzen, die ihren Heim-PC beruflich nutzen müssen. ...

  • alter_Bekannter am 19.08.2011 10:08:49

    Wer auch mit diesen Verbrechern kooperiert ist selber Schuld. Hätte man sich informiert wäre das nicht passiert. Aber bald kommts ja so: http://s.gullipics.com/image/m/k/z/hq2x3b-jtmg3z-rgz2/img.jpeg Kann ja noch einer auf Rundfunkgerät ändern. ...

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