Kino.to legal oder illegal?
Aktuell dreht sich allseits eine Diskussion darum, ob solche Streaming-Portalseiten wie kino.to und die Nachahmer illegal seien. Dabei wird auf dem Blog der GVU die Aussage der Administratoren von movie2k.to auf gulli.com zitiert, es gäbe kein Gesetz, welches das Betreiben derartiger Webseiten verböte. Dies trifft nach Aussage der GVU nicht zu. Vielmehr regeln die Paragraphen 106 und 108a des Urheberrechtsgesetzes die „Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“ bzw. „die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung“, wie es im Gesetzestext heißt.
Der Grund: Eine Portalseite mit katalogisierten Linksammlungen zu urheberrechtlich geschützten Filmen ermöglicht es Internetnutzern überhaupt erst, diese Dateien zu finden. Denn die Filehoster, bei denen die Dateien gespeichert sind, verfügen über keine Suchfunktion für diese Inhalte und sind somit nicht öffentlich. Erst durch die Veröffentlichung der Links auf der Portalseite werden die Dateien anderen Personen zugänglich gemacht. Die Betreiber der oben genannten Portalseiten besitzen dafür allerdings nicht die Erlaubnis der Rechteinhaber. Somit handelt es sich nach Ansicht der GVU um eine unerlaubte Verwertung und – wenn dadurch Einnahmen generiert werden – um eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung. Und eine wie auch immer geartete Verwertung findet immer statt.
Entsprechende Urteile im Sinne der Filmstudios haben bereits diverse Gerichte gefällt – darunter die Oberlandesgerichte Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2008, Az. 5 U 111/08), Köln (OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U100/07) und München (OLG München, ZUM 2005, 896, 900) oder auch das Landgericht Düsseldorf im Jahr 2008 (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. 12 O 246/07). Bereits im Jahr 2004 verurteilte das Amtsgericht Papenburg (AG Papenburg, Urteil vom 18.08.2004, Az. 14 Ds 830 Js 580/04) den Betreiber einer Filesharing-Portalseite wegen Betreibens einer Internetseite, auf der „eine große Anzahl von sog. Links zu illegalen Filmangeboten“ abgelegt waren. Damit, so das Gericht, habe der Mann das öffentliche Bereithalten von illegalen Filmdateien gefördert und deren Download durch Dritte ermöglicht.
Ob das öffentliche Bereitstellen von Raubkopien per Stream strafbar sei, ist eine Frage, die zwar in den USA jetzt vor der endgültigen Klärung steht. Dagegen stand dies in Deutschland im Gegensatz zur Nutzung der Streams nicht zur Diskussion. Denn der Paragraph 19 a UrhG regelt das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ unabhängig von der verwendeten Technologie.
Bild-Quellen: http://www.hall-tirol.at
Text-Quellen: gvu-blog.de
Lars Sobiraj (g+) am Mittwoch, 29.06.2011 19:08 Uhr
Du nur weil ich den Pegel von 14-20 gesetzt habe heisst das nicht das es nicht so ist,... da kann man beruhigt sagen, du liegst falsch. es sei denn alle anerkannten definitionen sind falsch und du liegst richtig. ;) mfg chronoton ...
Tolles überflüssiges Fullquote nexi... Ich erinnere nur mal an dein Statement zum Thema Pädophilie mit 20-Jährigen. Wenn das nicht denkbefreit ist, was dann? :D Wie? So schnell gehen dir die Argumente aus? Du nur weil ich den Pegel von 14-20 gesetzt habe heisst das ni ...
:D Nice, das tönt sehr philosophisch, auch nette Sprichwörter. Nur leider kein Praxisbezug. Für dich waren sie auch nicht geschrieben, sondern für diejenigen unter uns, welche die Kreativität besitzen, "Truppen" mit Rohstoffen und damit Geld und Arbeitskraft gl ...
Ich möchte damit aussagen, dass man sich manchmal selbst im Weg steht und Truppen in längst verlorene Schlachten buttert, anstatt an anderer Stelle Boden gut zu machen. Die Kirche hat jahrhundertelang die Wissenschaft unterdrückt und jegliche Neuerung verteufelt. Heu ...
notnecessary@ ...im kopf bissl blutleer? Dürfte eigentlich gar nicht sein - der Umgebungsdruck ist doch knapp 1013 mbar (NN) höher... @Chronoton Ich möchte damit aussagen, dass man sich manchmal selbst im Weg steht und Truppen in längst verlorene Schlachten buttert, ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Lars Sobiraj am 14.05.2013, 13:52 Uhr
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags steht seit vielen Jahren den Bürgern und Gruppen für ihre Anliegen offen. Wir haben uns kürzlich mit einem der 80 Mitarbeiter des Hauses unterhalten. Da seit der Gründung nur sehr wenige Gesetzesänderungen durch Petitionen entstanden sind, wollen wir den Sinn dieser Institution hinterfragen. Dies ist vorerst der letzte Teil unserer Interview-Serie.
Lars Sobiraj am 12.05.2013, 12:51 Uhr
Wie ein 73-jährige Japaner beweist, kann man das am häufigsten benutzte Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel nicht nur für reguläre Berechnungen einsetzen. Tatsuo Horiuchi erstellt ausnahmslos seine traditionellen Gemälde mit Hilfe dieses Programms. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Software und stellt seine Bilder in diversen Ausstellungen vor.