
Nutzer haben vorerst nichts zu befürchten
Es ist eine knappe Meldung, die gegenwärtig unter kino.to abgerufen werden kann:
"Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."
Doch haben die Nutzer wirklich etwas zu befürchten? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde und Beuger verneint dies: "Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kino.to schon keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU auch dafür bekannt, normalerweise das Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die Gesellschaft in der Regel gegen die großen Fische vorgeht, was sie mit den jetzigen Durchsuchungen auch beweisen hat."
Die Filmindustrie vertritt die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke festhält, teilt er die Einschätzung der Filmindustrie jedoch nicht. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht geklärt worden ist, sind daher Abmahnungen zumindest denkbar.
Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen.
Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gemäß § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich beispielsweise an den Kosten eines Kinobesuchs beziehungsweise am Ausleihen einer DVD mit etwa 10 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt, beim Filesharing liegt jedoch der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen, sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird. Bei kino.to war und ist dies jedoch nicht der Fall.
Rechtsanwalt Solmecke hat aktuell einige Fragen beantwortet, die insbesondere für Nutzer von kino.to relevant sein dürften. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten:
Ist das Abrufen von Filmen über kino.to illegal? Gibt es rechtskräftige Entscheide, da man immer wieder verschiedene Meinungen zu dem Thema hört? Mit welchen Strafen muss man rechnen, wenn man sich hier Filme anschaut?
RA Solmecke: "Um es ganz klar zu sagen: Das Anbieten der Filme ist höchst illegal. Ob das reine Konsumieren illegal ist, ist unter Juristen sehr umstritten. Ich bin der Ansicht, dass sich die Nutzer nicht strafbar machen. Allerdings muss nicht alles was nicht strafbar ist auch redlich sein. Illegal kann allerdings bereits das Verlinken der Seite selbst sein. Hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber in Punkto "Streaming-Portale" Rechtssicherheit schaffen könnte. Bislang ist mir kein Fall bekannt, in dem gegen Nutzer von Livestream-Portalen vorgegangen worden ist. Denkbar ist, dass der Nutzer eine Lizenzgebühr zahlen muss. Das ist der Preis, den er hätte zahlen müssen, wenn er den Film auf legalem Weg erworben hätte (Kauf, Videothek.Kinoeintritt). Aus meiner Sicht macht es übrigens einen großen Unterschied, ob sich ein User ein Video nur anschaut oder ob der den Film auch herunterlädt. Der Download offensichtlich rechtswidrig verbreiteter Filme ist auf jeden Fall illegal. Das Anschauen eines Streams aus meiner Sicht nicht."
Wie sieht es mit Bundesliga-Übertragungen im Internet aus, die etwa über chinesische Anbieter laufen und man per Software anschauen kann?
RA Solmecke: "Prinzipiell gelten hier die selben rechtlichen Regelungen wie bei den anderen Streaming Portalen. Wenn allerdings eine Zusatzsoftware benötigt wird, um die Bundesliga-Übertragungen anzuschauen, dann ist höchste Vorsicht geboten! Oftmals handelt es sich dabei um so genannte P2P-Software. Das ist die gleiche Technologie, die auch bei Filesharing-Börsen zum Einsatz kommt. Ohne es zu wissen, konsumiere ich dann die Fernsehübertragung nicht nur, sondern verbreite sie gleichzeitig auch noch weiter. Das ist strengstens verboten."
Ist es illegal, per Proxy Netzsperren zu umgehen und auf Seiten wie etwa www.hulu.com Inhalte anzuschauen, die eigentlich nur für User aus den USA zur Verfügung gestellt werden?
RA Solmecke: "Hier stellt sich die Frage, ob eine Proxy-Sperre eine wirksame Zugangssperre darstellt. Aus meiner Sicht darf das wohl bezweifelt werden. Letztlich kann dieser Fall allerdings kaum nach deutschem Recht beurteilt werden. Da es sich bei hulu.com um einen Anbieter aus den USA handelt, dürfte auch das dortige Rechtssystem greifen"
Sind überhaupt schon einmal Online-"Schwarzseher" verurteilt worden?
RA Solmecke: "Bislang sind die Konsumenten von solchen Streaming-Angeboten meines Wissens noch nicht abgemahnt worden. Das liegt insbesondere daran, dass die IP-Adressen der Nutzer nur dem jeweiligen Streaming-Anbieter bekannt sind. Klar ist, dass die Betreiber solcher Webseiten selbst hoch illegal agieren. Entsprechend scharf werden sie auch von der Filmindustrie verfolgt. Solange sie jedoch nicht gefunden werden, können sie auch keine IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben."
Warum ist zwar das Anbieten, nicht aber das Anschauen selbst illegal?
RA Solmecke: "Wer Filmwerke im Internet anbietet, fertigt meist eine Kopie davon an. Außerdem stellt auch das Anbieten selbst eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Diejenigen, die einen Film über die Streaming-Portale nur konsumieren, fertigen - wie oben dargelegt - keine Kopie im eigentlichen Sinne an. Insofern ist aus meiner Sicht nur das Angebot, nicht aber der Konsum illegal."
Was raten Sie der wachsenden Zahl der Umsonst-Film-Freunde - aus juristischer Sicht?
RA Solmecke: "Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Konsum von Streaming-Angeboten legal ist, so kann ich nur von dieser Handlung abraten. Letztlich handeln jedenfalls die Seitenbetreiber selbst höchst illegal. Diese illegalen Machenschaften sollten keinesfalls unterstützt werden."
Sämtliche Fragen & Antworten finden sich auf der Homepage der Kanzlei Wilde & Beuger.
Text-Quellen: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/ermittlungen-gegen-kino-to-was-haben-die-nutzer-jetzt-zu-befurchten-8628/
Klaus Müller am Mittwoch, 08.06.2011 17:03 Uhr
Viel Spaß beim Verrecken, wenn dir mal das Geld ausgeht oder du auf die medizinischen Einrichtungen angewiesen bist, die es in Deutschland gibt :) Aber hey, du kannst dich ja mit Filmen berieseln :T überhöhte zwangsabgaben auf theoretisches krankwerden...klin ...
Ich muss ein wenig schmunzeln, denn die Beiträge des Anwalts sind nicht nur mit Fehlern überhäuft, sondern widersprechen sich selbst. Am Anfang sagt er, dass es SEINER MEINUNG NACH, nicht illegal ist. Am Ende meint er dann widerum, dass man es doch sein lassen soll. "Bislang sind die Ko ...
... Vergiss nicht das diese Geschichte vermutlich selbst der MAFIAA zu teuer wäre. Denn im Rechtstaat sind das erstmal alles einzelne Verfahren. Da musst du nicht nur ein kleines Vermögen vorstrecken um 4 Milionen IP-Daten von den Providern zu bekommen.:p ...
Die Daten eines Streams werden doch nicht im RAM zwischengespeichert. Schau dir mal einen Stream an und dann guck im Temp-Ordner deines Browsers nach. Was findest du dort? Die Stream-Datei. Da muss ich dir widersprechen, es gibt sehr wohl Streaming-Videos im RAM, s ...
Die Daten eines Streams werden doch nicht im RAM zwischengespeichert. Schau dir mal einen Stream an und dann guck im Temp-Ordner deines Browsers nach. Was findest du dort? Die Stream-Datei. Das ist erst dann illegal, wenn es sich um eine offensichtlich illegale Quelle handelt; also so ...
Lars Sobiraj am 17.02.2012, 15:15 Uhr
So schnell wie ursprünglich geplant wird man ACTA nicht umsetzen können. Eine erste große Protestwelle rollte letztes Wochenende über alle internationalen Spitzenpolitiker hinweg. Die nächste wurde bereits angekündigt. Sie befindet sich in Planung. Wenn ACTA dennoch umgesetzt wird, was könnte sich dadurch verändern? Ein Gespräch mit dem fraktionslosen österreichischen Politiker Martin Ehrenhauser.
Lars Sobiraj am 17.02.2012, 18:18 Uhr
Udo Vetter beschreibt einen kuriosen Fall, bei dem Polizisten in ein Grundstück eindringen, für das kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Ihre Begründung für die Missachtung der Strafprozessordnung: Hätten sie den zuständigen Richter hinzugezogen, so hätte der Betroffene wegen der Verzögerung unverhältnismäßig lange in Haft verbleiben müssen. Auch auf die Hinzuziehung von Zeugen wurde verzichtet.
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