GVU
Der 26-jährige Angeklagte hatte über seinen Webseed-Server aber nur 31 Film-, Spiele-, Musik- und Software-Titel angeboten. Die Hochgeschwindigkeitsanbindung des Servers verhalf den anderen Mitgliedern des geschlossenen Filesharing-Netzwerks zu optimalen Übertragungsraten beim Download. Dem Angeklagten wurde deshalb nicht nur die Verbreitung sondern auch die Erleichterung des Zugangs zu urheberrechtlich geschütztem Material vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Hannover forderte drei Monate Freiheitsentzug zuzüglich zu 600 Euro Geldstrafe. Die Verteidigung argumentierte, die von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) angezeigten Taten würden bereits drei Jahre zurückliegen. Die Begründung der Verteidigung konnte die Strafrichterin offenbar nicht überzeugen. Eine Haftstrafe könne das Gericht aber nur dann auferlegen, sofern eine besondere Tat vorliegt. Da derartige Urheberrechtsverletzungen keine außergewöhnliche Tat darstellen, drohen dem Verurteilten nur dann 90 Tage Gefängnis, sofern er seine Geldstrafe nicht bezahlt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung erhoben Einspruch gegen das Urteil.
Mit einer gewissen Portion Genugtuung weist die GVU in ihrer Pressemitteilung auf zurückliegende Urteile hin. So verhängte das Amtsgericht Augsburg im Mai 2009 eine Geldstrafe von 4.500 Euro gegen einen Mann, der mit seinem Webseed-Server die Voraussetzungen für die schnelle illegale Verbreitung von mehr als 1.900 Musik- und wenigen Filmdateien schuf. Bereits im Juli 2008 erhielt ein heute 39-Jähriger einen Strafbefehl über 1200 Euro, weil er ein einziges Computerspiel über seinen Server verbreitet hatte. Es handelte sich dabei um das Spiel "Harry Potter und der Orden des Phönix".
Text-Quellen: gvu-online.de
Lars Sobiraj (g+) am Donnerstag, 31.03.2011 15:03 Uhr
welches das wohl war ?Das fragte ich mich auch. Im Artikel klingt es nach einem kleinen, privaten Darknet. Aber dass gegen sowas vorgegangen wird, noch dazu strafrechtlich? Und wenn die Staatsanwaltschaft wegen dem Inhalt (zB Kinderpornos) gehandelt hätte, dann wär ...
geschlossenen Filesharing-Netzwerks welches das wohl war ? ...
Bei Urheberrechtsverletzungen gilt das Recht des Landes, dessen Schutz beansprucht wird. ...
Du meinst also wenn ich in Alaska wohne und mir einen Server in Deutschland miete brauchen mich die deutschen Gesetze nicht zu kümmern? Alaska ist dafür ein eher schlechtes Beispiel, da es zwischen den USA und Deutschland vermutlich Verträge gibt, die in einem solchen F ...
Du kannst deinen Server in Alaska homen, wenn Du in D wohnst gilt für Dich deutsches Recht. Egal wo der Server steht. Spielt nicht die geringste Rolle. Dh solange du nicht irgentwie verschleiern kannst, dass du Deutscher bist, oder genau du was mit dem Server zu t ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Sener Dincer am 14.06.2013, 11:47 Uhr
Bezugnehmend auf die anhaltende Protestbewegung gegen Ministerpräsident Erdogan hat nun auch der StudiVZ-Gründer Ehssan Dariani seine Ansichten offenbart. Via Facebook-Mitteilung teilt er mit, dass möglicherweise die Zeit für einen bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung gekommen sei – und zwar „Stauffenberg-like“.