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Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde von Abmahnkanzlei ab

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Kanzlei Kornmeier abgelehnt. Ein Mandant der Kanzlei hatte die Beschwerde angestrebt, da sich ein Provider geweigert hatte, "auf Zuruf" IP-Adressen zu speichern, bis diese über einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss abgefragt werden.

Wer Filesharer jagen will, stößt öfters auf ein Problem. Der einzige Weg, an den Anschlussinhaber zu gelangen, führt über den Internetprovider. Vorausgesetzt, dieser kann die ermittelte IP-Adresse noch einem Klarnamen zuordnen. Bei manchen Internet Service Providern gestaltet sich das schwierig. Entweder, weil sie IP-Adressen praktisch sofort nach Verbindungstrennung löschen. Oder aber weil die Ausfertigung der gerichtlichen Auskunftsbeschlüsse länger andauert, als die Provider die IP-Adressen speichern.

Aus diesem Grunde hatte die Kanzlei Kornmeier im Auftrag ihres Mandanten versucht, eine Art "Zuruf-Speicherung" rechtlich durchzusetzen. Man wollte erreichen, dass ein Provider die IP-Adressen speichern muss, wenn seitens des IT-Dienstleisters der Kanzlei eine Meldung über die vermeintliche Rechtsverletzung erfolgt. Nachdem man vor allen gerichtlichen Instanzen gescheitert war, legte man Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein.

Die Argumentation basierte im wesentlichen darauf, dass durch die Verweigerung einer derartigen "Zuruf-Speicherung" die Eigentumsrechte des Mandanten gemäß Artikel 14 Grundgesetz verletzt werden. Schließlich bleibt ihm die Möglichkeit verwehrt, seine Rechte durchzusetzen. Was an dieser Stelle schlüssig aufgebaut sein mag, war den Richtern in Karlsruhe jedoch nicht hinreichend genug.
So zitiert der Rechtsanwalt Udo Vetter (Lawblog) aus dem Beschluss folgende Passage:

"Annahmegründe [...] liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die [...] Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.)."

Die Bedeutung dieser juristischen Passage bringt Rechtsanwalt Vetter nochmals deutlich auf den Punkt: "Mit anderen Worten: Den Anwälten gelang es in diesem Fall noch nicht mal, einen formal ordnungsgemäßen Antrag ans Verfassungsgericht zu formulieren. Ob das vom exzessiven und monotonen Hantieren mit Textbausteinen kommt?"

Bild-Quellen: wikimedia by Tobias Helfrich unter CC-BY-SA

Text-Quellen: lawblog

Klaus Müller am Sonntag, 20.03.2011 12:44 Uhr

tagsTags: bundesverfassungsgericht

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vgwort
 
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10 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Atraxia am 21.03.2011 14:37:22

    Hab hier ne Liste gefunden mit allen möglichen Anbietern und wielange sie speichern, weiß allerdings nicht, wie alt/neu die ist. (scheint aber relativ aktuell zu sein( http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer (meiner speichert nur 3 Tage, hätte ich nicht gedacht, aber gut ...

  • NonConforming am 21.03.2011 12:45:07

    Welche Provider "sperren" sich denn, ich will sowieso wechsel ;-) Würde ich auch gerne wissen :T ...

  • Freakonomist am 21.03.2011 05:12:58

    Welche Provider "sperren" sich denn, ich will sowieso wechsel ;-) China Unicom vielleicht. Jedenfalls hatte ich da noch keine Probleme bekommen:T ...

  • Pirat23 am 20.03.2011 22:27:59

    Welche Provider "sperren" sich denn, ich will sowieso wechsel ;-) ...

  • Chibo am 20.03.2011 18:18:34

    Das ändert doch nichts an der Möglichkeit einfach zur Staatsanwaltschaft zu rennen. Behaupten von X-Adressen wurde das Werk, mit zufällig zu dem Zeitpunkt gesammelten IPs, geshared und sich somit illegal Auskünfte einzuholen. Was kann man denn machen um das Gegenteil zu be ...

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