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LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

Filesharing

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Vor wenigen Tagen sorgte eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Wirbel. Darin wurde ein Schadensersatz von 30 Euro für zwei Musikwerke, die in Tauschbörsen verbreitet wurden, als angemessen betrachtet. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet, enthält das Urteil jedoch weit mehr Zündstoff.

Wenn ein Filesharer verklagt wird, dann meist auf die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung. Fast immer sind diese Hauptbestandteil der Klage. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg dürfte es jedoch zukünftig etwas schwieriger werden, diese Gebühren einzuklagen. Vor wenigen Tagen ging das Urteil bereits durch die Presse. Auslöser war die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, dass für zwei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nur ein Schadensersatz von 30 Euro zu leisten sei.

Wie der Jurist Christian Solmecke berichtet, beinhalte das Urteil jedoch weit mehr Zündstoff: "Wir haben und das Urteil kommen lassen und bemerkt, dass die genaue Lektüre noch wesentlich mehr bietet als bislang gedacht." Neben einer Schadensersatzforderung verlangte die Kanzlei Rasch auch die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Hamburger Richter lehnten dies jedoch ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Abmahnung zu "unspezifisch" war. Abmahnkosten könnten daher nicht geltend gemacht werden.

"Sollte dieses Urteil Bestand haben, hätte das Auswirkungen auf tausende von Abmahnungen, die in den vergangenen Jahren seitens der Kanzlei Rasch verschickt worden sind. Wir werden die Argumente aus dem Hamburger Verfahren in unsere aktuellen Schriftsätze einfließen lassen und können dann im Dezember darüber berichten, ob auch die Gerichte in Köln die Erstattung der Abmahngebühren verweigern. Angesichts der Tatsache, dass die Hamburger Richter bislang für eine Rechtsprechung bekannt waren, die eher Zugunsten der Rechteinhaber tendierte, kann dieses Urteil als kleine Sensation bezeichnet werden", so Rechtsanwalt Solmecke.

In der Abmahnung wurde pauschal festgehalten, dass die Kanzlei Rasch für die größten Musiklabels auftrete. Beim Abgemahnten habe man insgesamt 4.120 urheberrechtlich geschützte Werke entdeckt. Eine konkrete Ausführung, welcher Rechteinhaber Ansprüche an welche Musikdatei stellt, war nicht beigefügt. Genau dies hatte das Landgericht Hamburg jedoch erwartet.

Bild-Quellen: flickr by nrkbeta unter CC-BY-SA

Text-Quellen: wbs-law

Klaus Müller am Freitag, 12.11.2010 15:39 Uhr

tagsTags: lg hamburg

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10 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Chibo am 13.11.2010 17:16:03

    Ist ein Werk geschützt, heißt es noch lange nicht, dass der Anwalt berechtigt ist, ein Werk abzumahnen. Er braucht hier zu wie bereits erwähnt den Auftrag des Rechteinhabers. So besteht folglich ohne Auftrag auch kein Anspruch auf Begleichung von Rechtsanwaltskosten. D ...

  • Metal_Warrior am 13.11.2010 10:38:58

    Heißt das etwa, dass Gerichte künftig Erpresser nicht mehr unterstützten wollen? :eek: Da hat sich wohl ein Richter eine gute brechtsche Abendlektüre rausgesucht: "Wer a sagt, der muß nicht b sagen. Er kann auch erkennen, daß a falsch war." ...

  • Muu am 12.11.2010 20:24:31

    Heißt das etwa, dass Gerichte künftig Erpresser nicht mehr unterstützten wollen? :eek: ...

  • CR123A am 12.11.2010 19:25:13

    Hm, könne Leute die schon 600 Euro für einen Titel beim Anwalt gelassen haben nun ihr Geld zurückverlangen? ...

  • RightRound am 12.11.2010 17:36:56

    Scheinbar ist hier den Richtern ein ganzer Kronleuchter aufgegangen und man hat die Unverhältnismäßgkeit einer Abmahnung erkannt. Es hat nicht mit Verhältnismäßigkeit zu tun, sondern mit der Rechtmäßigkeit. Ein gekrönter Abmahn-Anwalt hat nicht das univer ...

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