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Landgericht Hamburg: 30 Euro Schadensersatz für 2 gesharte Songs

Geringerer Schadensersatz für urheberrechtsverletzendes Filesharing?

Geringerer Schadensersatz für urheberrechtsverletzendes Filesharing?

Das Landgericht Hamburg hat den Schadensersatz für illegal verbreitete Musik in Tauschbörsen drastisch nach unten korrigiert. Für zwei ältere Songs forderten die Kläger jeweils 300 Euro Schadensersatz. Das Gericht gewährte 30 Euro - für beide Songs.

Das Landgericht Hamburg hat einer Schadensersatzklage wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Songs einen ordentlichem Dämpfer verpasst. Der heute 20-jährige Beklagte hatte im Jahr 2006 zwei urheberrechtlich geschützte Songs in einer Tauschbörse verbreitet. Dies geschah über den Internetanschluss seines Vaters. Betroffen waren die Werke "Engel" von Rammstein sowie "Dreh dich nicht um" von Marius Müller-Westernhagen.

Das Landgericht entschied, dass der Sohn schadensersatzpflichtig sei. Schließlich habe er Urheberrechte verletzt. Bei der konkreten Bezifferung des Schadens ging man jedoch dazwischen. Dieser müsse so berechnet werden, wie ihn vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung vereinbart hätten.

Da es für eine derartige Nutzung keinen Tarif gibt, müsse der Preis geschätzt werden. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass die Aufnahmen zwar von bekannten Interpreten stammten. Doch auch 2006 waren die Songs schon verhältnismäßig alt. Infolgedessen käme nur noch eine begrenzte Nachfrage in Betracht.

Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Werke nur für einen kurzen Zeitraum in der Tauschbörse zur Verfügung standen. Im günstigsten Fall sei es zu 100 Downloads der Titel bei Dritten gekommen. Zur Berechnung des Schadensersatzes griff man nun zum GEMA "Tarif VR-OD 5". Dieser umfasst die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Music-On-Demand Diensten zum privaten Gebrauch. Des Weiteren griff man auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zurück.

Das Endergebnis dieser Kalkulation: Pro verbreitetem Werk steht ein Schadensersatz von 15 Euro zu, insgesamt also 30 Euro. So beeindruckend das Urteil auch sei darf, es sollte mit Vorsicht betrachtet werden. Insbesondere bei aktuellen Charthits dürfte der Schadensersatz pro Werk wesentlich höher ausfallen. Bleibt man bei der Kalkulation des Landgerichts Hamburg, dürften abmahnende Kanzleien bald ein Problem haben.

Wie Rechtsanwalt Udo Vetter erklärt, wären für aktuelle Songs Schadensersatzbeträge von 40 bis maximal 80 Euro realistisch. Vorausgesetzt die zukünftigen Berechnungen stützen sich auf die des Landgerichts Hamburg.

Bild-Quellen: flickr by nrkbeta unter CC-BY-SA

Text-Quellen: lawblog

Klaus Müller am Mittwoch, 27.10.2010 21:34 Uhr

tagsTags: udo vetter lg hamburg

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45 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • s03t01o02 am 30.10.2010 03:09:46

    zum thema gema vergütung heisst das ein künstler je 5 minuten musik 15 cents bekommt.Und bei jedem verkaufserlös von 1CD nur 15% dies wäre ja ein Hohn. Da bekommt ja ein künstler sozusagen genau (bei 15€ CD preis) gerade mal 2,25€ und bei einen MP3 download nur 15cent und das unabhängig wi ...

  • Chibo am 30.10.2010 02:19:22

    @Baxter: Danke für die genaue Erklärung, wie das berechnet wurde. Ich war ehrlich gesagt zu faul, um selbst zu recherchieren... ;) @Killigan: Du hast mich überzeugt. Wenn ich es mir genau überlege, stellt sich mir sogar die Frage, inwiefern der Uploader strafrechtlich für die illegalen Downloa ...

  • Killigan am 29.10.2010 18:56:39

    Häh? Was GENAU meinste? Na wie du auf den Streitwert kommst - sprich wieviel die Rechteinhaber hier einklagen wollen. Hier wollten sie ja im Ausgang ca. 5.500€ haben. Für 2 tracks, natürlich, wohlgemerkt. Das kam ja bislang zustande, weil man einfach salopp anni ...

  • -Baxter- am 29.10.2010 17:34:09

    Das wäre schön, weil ich sehen will, wie man die Downloader bei OCH mit solchen Streitwerten belangen will. Häh? Was GENAU meinste? Bei dieser p2p-Geschichte geht es ja, technisch bedingt, ganz gut und so ging es ja all die Jahre lang schon. S ...

  • Killigan am 29.10.2010 17:08:01

    Weshalb wäre das aus deiner Sicht "schön"? Was meinst du mit "traditionell"? Denn: Du weißt schon, daß Peer-to-Peer-Systeme, nicht nur wegen der hohen Heterogenität im Beztug auf Bandbreite, Zeit, Rechnerleistung, u.v.m., mit Volldampf auf'm Vormarsch sind... D ...

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