
Das Schweizer Bundesgericht hat im heutigen Verfahren des Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Hanspeter Thür gegen das Anti-Piraterie-Unternehmen Logistep AG eine schwerwiegende Entscheidung getroffen. Das Gericht teilte die Ansicht des Klägers (EDÖB), dass die Datenerhebung durch die Logistep AG die Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Damit ist eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen, die weitreichende Folgen haben dürfte.
Da das Verfahren erst vor wenigen Stunden beendet wurde, ist seitens des EDÖB noch keine Stellungnahme vorhanden. Die Logistep AG hat indes bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht. Der Vorstand der Logistep AG, Richard M. Schneider, beurteilte den Prozessausgang darin wie folgt:
"Wir haben in diesem Verfahren ohne nennenswerte Unterstützung der Urheberrechts-Verbände deren berechtigtes Anliegen verteidigt, das durch die Klagen der schweizerischen Datenschutzbehörde und der Organisation Razorback Association, die Urheberrechtsverletzungen unterstützt, bereits seit fast zwei Jahre hinweg infrage gestellt wird. Da Logistep als ältester und erfahrenster Technologieanbieter seiner Art seine forensischen Dienstleistungen aber mit Augenmaß, hohem Rechts- und Qualitätsbewusstsein entwickelt und einsetzt, war das Unternehmen in allen übrigen Gerichtsverfahren bisher erfolgreich.
Die Arbeit von Logistep wird zum Beispiel in den USA, Deutschland, Frankreich, England, Polen, Russland, Schweden und vielen anderen auch anerkannt. Für die Logistep AG ist es daher unproblematisch, ihre Arbeit an einem anderen Standort wie gehabt fortzusetzen. In der Schweiz ist die Arbeit, die die Firma Logistep bisher verrichtet hat, zwar Privatunternehmen künftig untersagt, das bedeutet aber aus unserer Sicht, dass nun Behörden mit den gleichen technischen Mitteln diese Arbeit übernehmen müssen. Andernfalls droht eine massive und unkontrollierte illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Schweiz, die so zu einer Art rechtsfreiem Raum wird."
Nach Ansicht der Logistep AG steht die Entscheidung des Bundesgerichts im Widerspruch zu sonstigen Urteilen, die im In- und Ausland ergangen waren. Diese bestätigen der Logistep AG eine korrekte und rechtmäßige Arbeitsweise.
Ebenfalls während des Prozesses anwesend war der Jurist Nikolai Klute, von der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann. Dieser kommentierte das Urteil des Bundesgerichts wie folgt: "Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts schädigt die Interessen der Inhaber von Rechten an Filmen, Musik und Spielen und deren Verbänden in aller Welt. Diese Rechtsgüter wurden im Grunde gegenüber den Verheimlichungswünschen der Täter als zweitrangig erachtet. Gerichte in Deutschland bis hinauf zum Bundesgerichtshof schützen hingegen mit ihren Entscheidungen die geltenden Urheberrechte. Die Schweiz dürfte also bald den Ruf haben, ein sicherer Hort nicht nur für Steuerflüchtlinge, sondern auch für Rechtsbrecher im Bereich Urheberrechte zu sein."
Update: Der EDÖB hat soeben eine Stellungnahme zur Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts veröffentlicht:
"Laut heute ergangenem einstimmigen Urteil des Bundesgerichts in Lausanne sind IP-Adressen eindeutig Personendaten, womit sie unter das Datenschutzgesetz fallen. Weiter erachtet es das höchste Gericht in einer Mehrheitsentscheidung als unzulässig, wenn private Unternehmen heimlich IP-Adressen ausforschen. Dafür, so der heutige Bundesgerichtsentscheid, fehle ein ausreichender Rechtfertigungsgrund. Die Firma Logistep AG darf ab sofort keine Daten mehr sammeln und weitergeben, d.h. sie muss jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einstellen.
Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne
Der EDÖB betont, dass der heutige Entscheid niemanden schützt, der gegen das Gesetz verstösst. Selbstverständlich sollen Urheberrechtsverletzungen im Internet geahndet werden können, das DSG schützt keine illegalen Taten. Die Verfolgung muss aber gesetzeskonform ausgestaltet sein, und mit dem vorliegenden Entscheid hat das Bundesgericht eine klare Grenze gesetzt gegen die willkürliche Ausforschung der Privatsphäre im Internet."
Bild-Quellen: logistep wikipedia by Roland Zumbühl unter CC-BY-SA
Klaus Müller am Mittwoch, 08.09.2010 14:03 Uhr
Weißt du, ob, bzw. wie oft dies schon vorgekommen ist? http://jimshardware.com/1/smiley.jpg Keine Ahnung.... müssen wohl die gleichen Hürden genommen werden, welche für eine Hausdurchsuchung reichen müssen. ...
Gäbe es natürlich Indizien für Straftaten welchen eine Durchsuchung des Datencenters ermöglichen, könnten die Server dort dann auch sichergestellt und ausgestellt werden. Wie konkret Hinweise etc. sein müssen, das weiss ich nicht. Weißt du, ob, bzw. wie oft dies ...
wird ja nauch mal zeit , nur in germany ist die justis noch blind !O:) ...
Ungünstig ;) Das Urteil schützt deine Kunden zwar gegen willkürliches Datensammeln, nicht jedoch gegen eine Überwachung im Rahmen einer Ermittlung. Eben doch. In der Schweiz dürfen verdeckte Ermittlung nur aufgrund des Bundesgesetzes betreffend der Verdeckte ...
Vielleicht sollte ich ja doch noch Seedbox Provider in der Schweiz werden.... Ungünstig ;) Das Urteil schützt deine Kunden zwar gegen willkürliches Datensammeln, nicht jedoch gegen eine Überwachung im Rahmen einer Ermittlung. ...
Lars Sobiraj am 04.02.2012, 11:32 Uhr
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Julian Wolf am 06.02.2012, 20:23 Uhr
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