
Vielen abmahnenden Kanzleien ist es häufig sehr ernst, wenn es um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen geht. Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt dies eindrucksvoll. Im Auftrag ihrer Mandantin hatte eine abmahnende Kanzlei vor dem Landgericht Mannheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Gericht sah sich jedoch außerstande, dem Antrag zu entsprechen. Bemerkenswert ist dabei die Grundlage, auf der diese Entscheidung fußt. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie "hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert sei". Dies bedeutet im Wesentlichen folgendes: Die Antragsstellerin war nicht in der Lage, das Gericht davon zu überzeugen, dass man auch tatsächlich die Rechte am fraglichen Werk innehatte.
Viel zu oft wird diesem Aspekt des "Abmahnwahns" nur eine geringfügige Beachtung entgegengebracht. Auch die Justiz zeigt sich in vielen Fällen eher "locker", wenn es um die Frage der Aktivlegitimation geht. Natürlich dringen nicht alle Zweifel an der Aktivlegitimation auch an die Öffentlichkeit. Doch unter den bekannten Meldungen sind diejenigen, die an einer Aktivlegitimation zweifeln, in der Unterzahl.
Die abmahnende Kanzlei wollte den negativen Beschluss nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Dieses wiederum erteilte der Beschwerde unverzüglich eine Absage. Eine wenig später erfolgte Gehörsrüge wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls abgewiesen. Die abmahnende Kanzlei beziehungsweise deren Mandantin sah sich nun in ihren Grundrechten verletzt. Konkret dem Artikel 103 des Grundgesetzes. Dieser besagt, dass jedermann das Recht auf rechtliches Gehör habe.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht musste sich nun mit dieser Beschwerde befassen. Zutreffender wäre aber wohl, dass man es nicht tun musste. Die Beschwerde wurde nämlich nicht zur Entscheidung angenommen, da sie "unzulässig" sei. Einer der Gründe hierfür lag bereits darin, dass man die Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde versäumt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht sieht seine Aufgabe damit jedoch nicht beendet. Da die "Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde", muss die abmahnende Kanzlei nun eine Gebühr von 500 Euro bezahlen. Das Gericht formuliert es sogar noch deutlicher: "Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden".
Bild-Quellen: wikipedia by Tobias Helfrich unter CC-BY-SA
Text-Quellen: bverfg dr-abmahnung
Klaus Müller am Montag, 06.09.2010 15:09 Uhr
Immerhin hat der "Abmahnwahn" in Deutschland langsam ein Ende. Schließlich soll, wenn überhaupt abgemahnt werden soll, doch nur, wenn es um konkretes Cracken von propertiärer Software ("Kaufsoftware") geht. ...
@.drunken Am Rande: Bist du Deutschlehrer? :p oh no! ich war nur gerade nüchtern beim lesen der Überchrift, daher viel mir das auf ^^ :beer: ...
@.drunken Ahhhh... Jetzt hat's geklingelt! Scheiß "Auto-Korrektur-Funktion" des menschlichen Gehirns... ;) Wo kann ich das deaktivieren... :D Am Rande: Bist du Deutschlehrer? :p ...
Es geht ja auch nur um das Wort "Verfahrenen" in der Überschrift ;-) Ich hatte echt erstmal überlegben müßen, was will der da von mir?! Was möchte er mir mitteilen ;-) ...
Selbst Google ist da ratlos ^^ -> Verfahrenen ?! :confused: Wie meinste das...? Firebird77 hat doch die Textquellen mit angegeben!? --> http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100823_1bvr144310.html http://i54.tinypic.com/eg94bl.jpg Od ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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