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LG München & Google: Störerhaftung in ihre Schranken verwiesen?

Das Landgericht München I hat ein durchweg interessantes, obgleich auch verwirrendes Urteil in einem Verfahren gegen Google gefällt. Demnach haftet das Unternehmen für seine aggregierten News nicht als Störer. Eine bemerkenswerte Entscheidung, die jedoch im Hinblick auf die Störerhaftung für RSS-Feeds auch durchweg verwirrt.

Zugegebenermaßen ist die Störerhaftung alles andere als optimal ausgestaltet, doch sie bietet einen greifbaren rechtlichen Rahmen. Dieser soll sicherstellen, dass sich nicht einfach jeder "aus der Affäre" ziehen kann. Die Hürden für die Störerhaftung sind dementsprechend hoch gelegt. Zumindest meistens. Ausnahmen bestätigen die Regel. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I scheint jedoch mit der bisherigen Praxis zu brechen.

Wir erinnern uns an Ende April 2010. Ein Urteil des Landgerichts Berlin sorgte damals für Wirbel. Der Betreiber einer Website war im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Grund: Auf seiner Website hatte er den RSS-Feed einer Zeitung eingebunden. Diese hatte einen Artikel veröffentlicht, der nach Ansicht der Klägerin ehrverletzend war. Aufgrund des genutzten Feeds war diese Meldung auch auf der Homepage des Beklagten einzusehen, der selbst nicht in Verbindung zur Zeitung stand. Nach Ansicht des LG Berlin war er jedoch im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Das Landgericht München I hat in einem ähnlichen Fall nun ebenfalls eine Entscheidung getroffen. Diese stellt jedoch eine 180-Grad-Wendung dar. Natürlich ist das LG München I nicht an das LG Berlin gebunden. Doch die beiden Urteile sind bemerkenswert gegensätzlich. Der Rechtsstreit war im Zuge eines Stern-Artikels entstanden, den Google in seiner News-Datenbank angezeigt hatte. Bekanntermaßen aggregiert Google die News von Nachrichtenportalen. Im fraglichen Artikel ging es um den Missbrauch von Kindern in einem Pfadfinderlager. Dem Kläger wurde im Artikel vorgeworfen, dass entsprechende Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden wären.

Google

Google

Der Anwalt des Klägers mahnte Google ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Begleichung der Anwaltskosten. Google weigerte sich jedoch und verwies auf den Sachverhalt, dass man lediglich ein "News-Aggregator" sei. Dem Prinzip nach hätte Google also nichts anderes getan, als die fragliche Website im Falle vor dem Landgericht Berlin.

Wider erwarten ging das Landgericht München I jedoch den völlig entgegengesetzten Weg. Google sei im Recht, so das Gericht. Die Argumentation für diese Entscheidung: Eine Störerhaftung würde nur bei zumutbaren Maßnahmen greifen. Derartige Maßnahmen wären hier jedoch nicht mehr ersichtlich, da Google aufgrund der schier unvorstellbaren Masse an Inhalten keine Inhaltskontrolle bieten könne. Die Privilegierung für Google gehe laut LG München I daraus hervor, dass Google sich seitens des Verlags hatte zusichern lassen, dass "keine Rechte Dritter entgegen stehen".

Für den Diplom-Juristen Jens Ferner ist dies absolut unverständlich: "[...]. Gepaart mit den eher wirren Ausführungen zum “Verschulden” in der Entscheidung wirkt es hier schon interessant, dass zwei Parteien zulasten eines Dritten (ohne sein Zutun) dessen Rechtsmittel beschränken können sollen. Ich bin gespannt, wie das bisher unbekannte Urteil in der nächsten Zeit aufgenommen wird.
Geradezu unverschämt sind m.E. die Ausführungen des Gerichts, der Kläger sei ja gerade nicht rechtlos gewesen, da der Artikel ja gelöscht wurde – und das immerhin schon 8 tage später. Die Äußerung klingt zynisch angesichts
   1. anderer Urteile, die eine Abmahnung selbst im Nachhinein bei einem nur 1h nach Einstellen erschienenem Kommentar ermöglichen und
   2. der Tatsache, dass der in seinem Recht verletzte nun auf seinen Anwaltskosten selber sitzen bleiben soll."

Als neue Leitlinie solle man das Urteil nicht betrachten, so Ferner. Dieses Google-Privileg werde "Normal-Sterblichen" wohl eher nicht zuteil.

Text-Quellen: ferner

Klaus Müller am Sonntag, 05.09.2010 19:37 Uhr

tagsTags: münchen landgericht

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5 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • eliveo am 08.09.2010 11:22:43

    Also ich weiß nicht, wie es dann mit der Störerhaftung weiter geht. Wird sie zunehmen oder wird es zum Flop geraten, weil gewiefte User doch immer geschickter diese Manipulationen machen und diese kaum noch ermittelt werden können? ...

  • timteg am 06.09.2010 14:05:08

    nur noch mal zum besseren verständnis: wenn ich also eine eigene seite betreiben würde, mit einer menge (also gaaaanz vielen - schier unmöglich zu kontrollierbaren sozusagen) verweisen, würde ich der störerhaftung entgehen? ich weiß nicht inwieweit ich nun weinen oder lachen soll... ...

  • C-H-T am 05.09.2010 21:49:21

    Das ist ja auch größter Schwachsinn überhaupt.. wer diese *fun Gesetze* gemacht hat, hatte von der Materie einfach keine Ahnung.. Wenn ich jetzt meine iGoogle Seite ansteuere und da zB auch die News von Gulli angezeigt werden und da ist ein unpassender Artikel über mich, dann zeige ich doch den ...

  • Abbreviatus am 05.09.2010 20:49:28

    Was hat den Google damit zu tun, was eine andere Zeitung schreibt? Selbst wenn Google einen Stern-Artikel zugänglich macht, er ist doch nicht von Google verfasst worden. Also kann Google auch nichts für den Inhalt des Artikels. Oder hab ich da was falsch verstanden? ...

  • Schattenlos am 05.09.2010 19:47:41

    Hat der Kläger eigentlich auch gegen den STERN geklagt? Oder wollte er bei GOOGLE einfach mehr Geld holen :rolleyes: ...

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