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Kinderpornografiebesitz muss nicht die Kündigung für einen Beamten bedeuten

Ein Lehrer und ein Zollbeamter wurden wegen des Besitzes von kinderpornografischen Werken aus ihrem Arbeitsplatz entlassen. Sie klagten nun erfolgreich gegen diese Strafe. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass Beamte in ihrem Privatleben nicht anders als jeder andere Bürger zu behandeln wären und man im Einzelfall prüfen müsse, ob eine Entlassung angebracht ist.

KinderporNO

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Nachdem zwei Beamten, ein Lehrer sowie ein Mitarbeiter des Zolls wegen dem Besitz von Kinderpornografie verurteilt und aus ihrem Job entlassen wurden, hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile auf, da es sich um ein "außerdienstliches Vergehen" handele, das nicht zwingend mit der Entlassung aus dem Arbeitsplatz verbunden sein muss.

Ein Lehrer klagte in Hamburg, ein Zollbeamter im Saarland gegen den Rausschmiss als Konsequenz ihrer Straftat. Zwar beurteilte das Bundesverwaltungsgericht das Vergehen als klaren Verstoß gegen die rechtlichen Pflichten eines Beamten, die disziplinarrechtlichen Folgen wären aber dennoch jeweils im Einzelfall zu untersuchen.
Um dies zu tun, müsste man prüfen welche Höchststrafe für das Vergehen im Strafgesetzbuch vorgesehen ist, erklärte der Vorsitzende Richter Georg Herbert.

Dies wären beim Besitz von Kinderpornografie zwei Jahre Freiheitsentzug. Da der Lehrer sich allerdings schon 2001 und 2002 strafbar machte und zu diesem Zeitpunkt der Besitz von kinderpornografischem Material mit nur einem Jahr Gefängnis sanktioniert wurde, müsste man hier von diesem milderen Strafmaß ausgehen. Übertragen in das Disziplinarrecht muss der Straftäter folglich nur in Ausnahmefällen mit einer Kündigung rechnen. Ob ein Lehrer ein solcher Ausnahmefall ist, sagte das Gericht nicht. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist jedoch auch, wie eng man in seiner Stelle als Beamter mit Kindern zu tun hat, was bei der Tätigkeit als Lehrer zweifellos gegen ihn sprechen müsste. Beim Zollbeamten wäre eine solche, zu einer Entlassung führende Nähe laut dem Gericht nicht gegeben.

Nun werden beide Fälle von den Vorinstanzen nochmals geprüft.

Bild-Quellen: merkur-online heute

Text-Quellen: ZDF

Julian Wolf am Donnerstag, 19.08.2010 22:03 Uhr

tagsTags: kinderporno

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166 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Kohlenheinz am 28.08.2010 15:24:48

    Wenn man also Jemanden mit absicht totfährt, ist es kein Mord sondern Verkehrstat? Selbstverständlich wäre das Mord! Und wenn ich jemanden absichtlich bzw. wissentlich mit einem Virus infiziere, dann ist das Körperverletzung. Auf welchem Wege ich das Virus in den ...

  • LCD_1 am 28.08.2010 01:13:03

    Für die Infektion mit HIV ist es relativ nebensächlich, ob sie durch Sex, durch eine benutzte Fixernadel oder durch eine medizinische Bluttransfusion geschehen ist. Daher sehe ich die Angelegenheit nicht als Sexualstraftat. Wenn man also Jemanden mit absicht to ...

  • Kohlenheinz am 26.08.2010 21:53:44

    Für die Infektion mit HIV ist es relativ nebensächlich, ob sie durch Sex, durch eine benutzte Fixernadel oder durch eine medizinische Bluttransfusion geschehen ist. Daher sehe ich die Angelegenheit nicht als Sexualstraftat. ...

  • eliveo am 26.08.2010 21:49:49

    Also meiner Meinung nach ist es genau so eine Sexualstraftat, seinen Partner mit der wohl schlimmsten Geschlechtskrankheit, also Aids bzw. dem HI-Virus anzustecken, genau so eine "Sexualstraftat" wie ein Kind zu schänden. ...

  • Kohlenheinz am 26.08.2010 21:44:28

    Der Benaissa-Fall ist doch ganz anders gelagert. Die stand nicht wegen Sexualstraftaten vor Gericht sondern wegen Körperverletzung. Ich sehe da keinen Zusammenhang. ...

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