
Die Geschichte der Musik- und später der Filmindustrie ist eine Geschichte der Niederlagen. Mit dem Aufkommen des Internets haben sich die bislang nur partiellen Rückzugsgefechte zu einem Totalverlust gesteigert. Nicht von den Absatz- oder Erlöszahlen ist hier die Rede, sondern vom Verlust der Kontrolle über die Verwendung und Verbreitung der Inhalte („content“), denn mit jeder technischen Neuerung, die den Konsumenten Möglichkeiten an die Hand gab, selbst über die Mediennutzung und Verbreitung zu bestimmen, starb die Kreativindustrie einen kleinen Tod, war das Ende von Kunst und Kultur in greifbare Nähe gerückt: Kassettenrekorder, später CD-Rekorder und dann digitale Aufnahmesoftware und die Technik, Dateien per Mausklick beliebig zu vervielfältigen und über das world wide web zu verbreiten, ein vierzigjähriger Kampf gegen den ökonomischen und kulturellen Niedergang einer der wichtigsten Einrichtungen der Menschheit, denn der Unterhaltungsindustrie.
Die Forderungen zum 3. Korb
Ohne Übertreibung kann man das bekannte mittellateinische Lied „In taberna quando sumus“ („Wenn wir in der Schenke sitzen“), das von Carl Orff in den „Carmina Burana“ („Beuroner Liedern“) vertont wurde heute neudichten: Anstelle „Bibit hera, bibit herus, bibit pauper et egrotus, / bibit miles, bibit clerus, bibit exul et ignotus / ...“ („Trinkt die Herrin und der Herr, der Arme und der Kranke, / trinkt der Ritter und der Pfaffe, der Verfluchte und der Unbekannte“) heißt es nun: „Mutat hera, mutat herus, mutat pauper et egrotus, / mutat miles, mutat clerus, mutat exul et ignotus / ...“ („Tauscht die Herrin und der Herr, der Arme und der Kranke, / tauscht der Ritter und der Pfaffe, der Verfluchte und der Unbekannte“). Alle tauschen, die etwas zu tauschen haben, geben beruflich oder privat digitale Informationen an Kollegen, Freunde, Bekannte und Verwandte weiter: die digitale Informationsgesellschaft ist eine „share-culture“, eine „Tauschkultur“.
Im diesem Klima des Tauschens, das von den Schulhöfen bis zum cloud computing im Internet reicht, ist eines der herausragenden Anliegen der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) die Begrenzung der Privatkopie, also die Begrenzung des Tauschens. Es sei, so heißt es in der Stellungnahme, „vor allen Dingen von Bedeutung, dass das private Kopieren klaren Grenzen unterliegt und die bisherigen rechtlichen Instrumente zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vereinfacht und verbessert werden, um einen effizienten Schutz des geistigen Eigentums erreichen zu können“.
Entsprechend ausführlich widmet sich das Papier der SPIO der Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte, § 53, Abs. 1 UrhG.
Sollte die zulässige private Vervielfältigung auf Kopien von einem Original beschränkt werden? „Diese Frage ist angesichts nicht nachlassender massenhafter illegaler Vervielfältigungen, insbesondere im Online-Bereich unbedingt zu bejahen“, bekräftigt die SPIO. Die Filmwirtschaft möchte zu Recht die illegale Verbreitung und Nutzung von Filmwerken nicht nur einschränken, sondern nach Möglichkeit komplett unterbinden, wobei die Verbreitung über online-Kanäle eine immer größere Bedeutung zukommt („Für die Filmwirtschaft ist eine Beschränkung auf die Zulässigkeitsvoraussetzung einer legalen "Vorlage" insbesondere im Hinblick auf den Online-Bereich und die nach wie vor unvermindert hohen massenhaften illegalen Up- und Downloads von Kinofilmen unerlässlich“).
Dass die Filmwirtschaft von „legaler Vorlage“ und „illegaler Vorlage“ spricht und diesen Terminus anstelle der bisher verwandten Formulierung "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" ersetzt und die Einschränkung „offensichtlich“ ersatzlos gestrichen wissen will, wird allerdings nicht schlüssig damit begründet, dass für die Mehrheit der Nutzer schon bisher als "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen offensichtlich aus illegalen Quellen stammen, also offensichtlich „illegale Vorlagen“ darstellen. Ziel ist es vielmehr, den wissenden wie den unbedarften Nutzer offensichtlicher wie nicht offensichtlcher illegaler Quellen und Vorlagen apriori zu kriminalisieren, da ihm die generelle Prüfpflicht und damit die Haftung auferlegt wird.
Sollte die Vervielfältigung durch Dritte verboten werden? Natürlich: „Die Vervielfältigung durch Dritte [„außerhalb des Familienkreises“] sollte grundsätzlich verboten werden“, gemeint sind dabei auch „persönlich verbundene Personen“ wie Bekannte, Freunde und Arbeitskollegen.
Besonders aber gegen spezielle kommerzielle Dienstleistungen wie der Internet-Videorecorder „Shift.TV“ der Firma Netlantic wären damit auch ohne entsprechendes BGH-Urteil von vornherein unzulässig. Die causa „Shift.TV“ ist insofern atypisch, als hier technisch das Unternehmen als Sender der auf Veranlassung von Privatleuten aufgenommenen Fernsehsendungen eingeordnet wurde und damit auch wegen des kostenpflichtigen Angebots in das „ausschließlich Rundfunkunternehmen [zustehende Recht] ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich [zu] machen“ rechtswidrig eingegriffen hatte.
Abgesehen von diesen (kommerziellen) Einzelfällen ist die Einschränkung der Vervielfältigung auf und für den Familienkreis doch beachtenswert. Insofern eine Regelung „die Vervielfältigungen durch Dritte erlaubt, […] missbrauchsanfällig“ ist und daher „grundsätzlich“ die Vervielfältigungen durch Dritte außerhalb des Familienkreises verboten sein sollte, stellt sich die Frage nach dem Sinn einer solchen Regelung und Sitz im Leben der Konsumenten und Nutzer. Die Verbotsregelung grundsätzlich aufgefasst, bedeutet sie, dass im täglichen Arbeitsprozess keine Kopien selbst von „legalen Vorlagen“ von Dritten, z. B. Sekretären oder Praktikanten Kopien mehr erstellt werden dürften, der Chef muss sich selbst an den Kopierer stellen (und endlich lernen, wie man ihn bedient). Freunde dürfen einander keine Compilations der Lieblingsmusik mehr zusammenstellen, Bekannte per E-Mail einander keine Kopien von Aufsätzen oder Zeitungsartikeln mehr versenden. Angesichts der weiter wachsenden Bedeutung sozialer Netzwerke, die weit über den Familienkreis hinausgehen, ein besonders reizvolles Szenario.
Damit wären wir bei der Akzeptanz, nein, erst einmal bei der Frage: „Wäre[n …] solche Beschränkung[en] in der Praxis durchsetzbar?“ Darauf die SPIO selbstbewußt: „Die Durchsetzung der engen Voraussetzungen der Schrankenbestimmung, d.h. die Eindämmung illegaler Vervielfältigungen bedarf sicher weiterer Maßnahmen. Die Frage nach der Durchsetzbarkeit bedeutet im Kern eine Frage nach der Quantifizierbarkeit der Durchsetzbarkeit. Ein solcher Ansatz kann nicht Maßstab für gebotenes Handeln des Staates sein. (Das Verbot des Ladendiebstahls ist auch nicht in jedem Fall durchsetzbar.) Vielmehr muss der Staat gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen, um Normen, die aufgrund grundrechtlicher Interessenabwägung geboten sind, zur Durchsetzung zu verhelfen, das heißt hier, um den Rechten des geistigen Eigentums zur Durchsetzung zu verhelfen.“
Im Klartext heißt das: Ddie Filmwirtschaft weiß nicht, wie die geforderten Beschränkungen der Privatkopie durchsetzbar wären. Dabei gibt es eine Bestimmung im Urheberrecht, die hinsichtlich der Durchsetzbarkeit mit der geforderten Beschränkung der Privatkopie vergleichbar ist: das Verbot, technische Schutzmaßnahmen (DRM) zu umgehen (§§ 95a ff. UrhG). In welchem Rahmen die Durchsetzbarkeit in privatem Rahmen erfolgreich ist, wenn also ein privater Nutzer zu eigenem Gebrauch einen DRM-Schutz außer Kraft setzt (vgl. § 108 UrhG), zeigt sich an der Zahl der geführten zivilrechtlichen Klagen und anerkannten Schadenersatzforderungen: Null. Nicht ein einziges Mal wurde ein Privatnutzer abgemahnt oder zivirechtlich belangt, weil er zu privaten Zwecken einen DRM-Schutz außer Kraft gesetzt und damit wissentlich gegen eine geltende Norm des Urheberrechts verstoßen hat.
Die von der Filmwirschaft geforderten Beschränkungen der Privatkopie sind angesichts der zu erwartenden minimalen Streitwerte und Schadenersatzforderungen im einzelnen Verletzungsfall in zivilrechtlichen Verfahren schon aus ökonomischen Gründen für die Rechteinhaber kaum von Interesse. Zudem stellt sich die Frage, wie Rechteinhaber als geschädigte Partei Kenntnis von erstellten Privatkopien erlangen wollen und entsprechende Nachweise für die Rechtsverletzung gerichtsfest vorlegen möchten.
Die Durchsetzbarkeit einer Norm ist jedoch nicht alleine von der „Quantifizierbarkeit“ bzw. der praktischen Seite her zu betrachten, sondern von der Durchsetzbarkeit qua Akzeptanz. Und da zeigt schon das Verbot, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, dass es keinerlei Akzeptanz in der Bevölkerung dafür gibt, die eigene gewohnheitsmäßige Nutzung von Medien durch den Gesetzgeber einschränken zu lassen. Im Gegensatz zum Filesharing ist der DRM-Break nicht einmal ein „Kavaliersdelikt“, sondern gewöhnlicher Alltag, auch wenn es „für den Verbraucher klar ersichtlich [ist], dass, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk durch einen Kopierschutz vor Vervielfältigung geschützt werden soll und er diesen Kopierschutz knackt, damit eine illegale Handlung begeht“. Dass das Handeln illegal ist, ist für ihn schlichtweg irrelevant, da die Sinnhaftigkeit eines solchen, den Nutzer in seiner gewöhnlichen Nutzung einschränkender Schutzes nicht vermittelbar ist. Gesetzliche Normen, die denen, die sie beachten sollen, nicht vermittelbar sind, gebricht es damit selbst an der nötigen Legitimität, und wer solche Normen erlässt, deren Einhaltung niemanden interessiert, und die keiner durchsetzen wird, setzt sich selbst der Gefahr der Lächerlichkeit aus.
Es kann noch so oft seitens der Rechteinhaber versichert und betont werden, dass es „kein Recht des Konsumenten auf privates Kopieren“, kein „Grundrecht der Privatkopie“ gebe. Faktisch jedoch existiert die Praxis der Privatkopie vom Beginn der menschlichen Kultur an; seit Texte und Musik mündlich und später schriftlich tradiert werden, seit Bildwerke geschaffen werden, fertigen Menschen zu ihrem Gebrauch Abschriften und Kopien davon an. Historisch gesehen ist das „exklusive Recht der Vervielfältigung der Rechteinhaber“ die – jüngere – Ausnahme. Was hier – mit zweifelhafter Wirksamkeit – beschränkt werden soll, ist also im eigentlichen Sinn Gewohnheitsrecht. Und gegen gesellschaftlichen Konsens per gesetzlicher Norm solcherart Gewohnheiten ändern zu wollen, ist noch niemandem nachhaltig gelungen.
Wie schrieb doch der Heilige Ordensvater Benedikt von Nursia in seiner Mönchsregel zum Thema: „Zwar lesen wir, Wein passe überhaupt nicht für Mönche, weil aber die Mönche heutzutage sich davon nicht überzeugen lassen, sollten wir uns wenigstens darauf einigen, nicht bis zum Übermaß zu trinken, sondern weniger.“ (RB 40,6)
Bild-Quellen: Artesia von gulli.com (cc-nc-nd-by)
Text-Quellen: Stellungnahme im Wortlaut
Joachim Losehand am Sonntag, 15.08.2010 22:01 Uhr
ich bin digital native, ich möchte mein Recht behalten den Traditionen meines Stammes nachzukommen. Lustig. Wirklich. Aber wenigstens kann man den "digital natives" nicht wirklich das Land wegnehmen. Selbst ohne Internet gibts immer noch EDoSM (Encrypted Disk ...
es mag sein, dass der mensch kein angestammtes recht hat, kopien anzufertigen...aber es ist eben so richtig, dass es kein angestammtes recht gibt diese zu verbieten...erst das urheberrecht und die jetzigen forderungen sollen dieses verbot einführen Nun, sonst berufe ich ...
(Das Verbot des Ladendiebstahls ist auch nicht in jedem Fall durchsetzbar.) Vielmehr muss der Staat gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen, um Normen, die aufgrund grundrechtlicher Interessenabwägung geboten sind, zur Durchsetzung zu verhelfen, das heißt hier, um den Rechten des geisti ...
Wovor die Content-Mafia wirklich Angst haben sollte ist, dass ihre Gesetzesvorschläge wirklich realisiert werden. Denn dann wird auch der Letzte sehen, was die für einen Schwachsinn verzapfen und die "jetzt erst Recht"-Reaktion wird die größten Labels am härtesten treffen. Tauschen ist einfach ...
Zu der Kopie braucht man das Original, ist so was von Schwachsinnig! Wollen die damit auch noch Bezwecken das wer sich von Radio Sendern, Youtube und andere Quellen Musik besorgt, sich auch das Original verpflichtet zu kaufen um nicht Verklagt zu werden? Die könnten nicht mal Feststellen ob ein ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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