
Das wichtigste, wenn nicht einzige Ziel des Lebens ist – biologisch gesehen – Erhaltung durch Reproduktion. Entsprechend ist auch beim Menschen der Fortpflanzungstrieb einer der wichtigsten Motoren, selbst dann, wenn es nicht unmittelbar um die Erzeugung von Nachwuchs geht. Die Pornobranche profitiert davon und von der Pornobranche profitiert das Internet. Aber die Pornobranche profitiert nicht vom Internet, denn ... das buzzword heißt natürlich: Filesharing.
Ein wenig schwach auf der Brust?
Mit Urheberrechtsverletzungen gewinnen nicht nur die Urheberrechtsverletzer, sondern auch jene, die Urheberrechtsverletzer verfolgen; eine ganze Branche ist in den letzten Jahren entstanden und jeder will ein Stück vom Kuchen abbekommen, den unvorsichtige Filesharer ihnen ins Schaufenster stellen.
Aktuell verklagt die Firma Lucas Entertainment dreiundfünfzig Filesharer, eines ihrer Werke über Torrent-Netzwerke getauscht zu haben. Eigentlich ist dies nicht sehr spannend. Doch wie die vom Produzenten beauftragte texanische Firma „Copyright Defense Agency“ an die IP-Adresse der Beklagten kam, hingegen sehr. Wie der Ablauf der Beweisermittlung gestaltet ist, dokumentiert eine gestern bekannt gewordene eidesstattliche Erklärung von Lucas Entertainment:
1) den Film in öffentlichen und privaten Torrent-Seiten und Foren suchen (Google!);
2) die angezeigte Torrent-Datei anklicken und aktivieren;
3) die angezeigten IP-Adressen der Seeder und Leacher per Screenshot dokumentieren;
4) die Datei vollständig auf den eigenen Computer herunterladen und prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um den gesuchten Film handelt.
Im Klartext: Die mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch illegale Verbreitung beauftragte Firma verbreitet selbst das Material. Denn nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Nutzung von Bit-Torrent-Netzwerken durch den mit dem Download gekoppelten Upload immer eine Verbreitung – wodurch sich die enormen Streitsummen und Schadenersatzforderungen erklären.
Dass die vom Rechteinhaber beauftragte Agentur damit an der Verbreitung des Films selbst beteiligt war, wird sicherlich in den Verfahren berücksichtigt werden – und für einige Erheiterung sorgen.
Bild-Quellen: Michael Lucas
Text-Quellen: arstechnica
Joachim Losehand am Donnerstag, 12.08.2010 11:29 Uhr
Auffällig ist auch in diesem Fall, dass die Firma die gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt, in dem sie Teilnehmer bespitzelt, im Ausland sitzt. ...
Dann wirds aber zumindest mit einem Verfahren in D nichts. Da die grundsätzliche Praxis aber wohl auch bei deutschen Pornoabmahnern gleich ist, sollte das keine Rolle spielen. ...
Da ist was Wahres dran. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wäre das bestimmt lustig. Anwalt:"Sie wollen damit sagen, sie hätten wissentlich, ohne Beachtung einer Altersverifikation, Pornografie im Netz verbreitet, nur um an Daten von Filesharern zu kommen und s ...
Die zu klärende Frage wäre dann erstmal, inwiefern der Abmahnanwalt nachweisbar detallierte technische Kenntnis von der "Fahndung" hat, also dass z.B. auch Upload stattfindet. Ob er der Anwalt das weiß ist doch egal. Der Vertritt doch nur den Rechteinhaber. Die Firma die die ...
Ok, ich dachte erst ich hätte mich verlesen oder was nicht ganz verstanden, aber nach den restlichen Kommentaren zu urteilen, habe ich mich dabei nicht geirrt. Dass Agenturen sowas verbreiten während sie die Leecher identifizieren, ist doch nun wirklich nichts besonderes. ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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