
In einer vergleichsweise kurzen, weil nicht von partikulären Interessen getragenen Stellungnahme hat sich der Deutsche Richterbund (DRB), die Standesvereinigung der Richter und Staatsanwälte in Deutschland, zu den Prüfbitten geäußert. Hier liegt die Würze durchaus in der lapidaren Kürze, die sich auf eine pointierte Formulierung auswirkt.
Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte
Der Wunsch, die Privatkopien Kopien nur vom Original zu begrenzen, ist nicht neu, „eine solche Regelung [ist] schon im Rahmen des vorausgegangenen Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft diskutiert worden [...] und [...] nicht zur Umsetzung gelangt.“ Auch zum Zweiten Korb ist gegen eine Beschränkung eingewendet worden, dass eine solche Regelung „wenig praktikabel“ ist. Der Nutzer könne „oft nicht feststellen, ob die ihm vorliegende Vorlage das Original ist oder nicht“ - und außerdem sei „die Einhaltung der Regelung praktisch nicht zu kontrollieren und kann daher in der Umsetzung erhebliche Schwierigkeiten verursachen“.
Auch das Verbot der Herstellung einer Kopie durch Dritte sei „praktisch nicht zu kontrollieren und durchzusetzen“. Zwar wären Abgrenzungsfragen („Wer ist ein 'Dritter'?“) durchaus klärbar, entscheidend sei jedoch, „dass die Weitergabe eines Originals an einen Dritten, etwa zur Einsicht, auch zur Fertigung von Kopien führen kann, ohne dass dies auch nur ansatzweise kontrolliert werden könnte. Damit würden bei der Durchsetzung einer solchen Regelung erhebliche Aufklärungsprobleme auftreten, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften vielfach auch bei großem Aufwand nicht geklärt werden können. Es würde somit sehr viel Arbeit verursacht, ohne dass daraus ein messbares Ergebnis erzielt würde“
Interessant der Hinweis, dass eine Einschränkung keine Auswirkungen auf die Pauschalvergütung für solche Kopien haben würde, denn „abgesehen davon, dass die vorgenannten Einschränkungen nicht praktikabel sind und dringend davon abgeraten wird, dürften sie sich zahlenmäßig nicht entscheidend auf die Vergütung auswirken. Diese bezieht sich ja auf die abstrakte Kapazität des jeweiligen Geräts zur Vervielfältigung“.
Landgericht Bremen
Gesetzliches Verbot sog. intelligenter Aufnahmesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradio-Angebot herausgefiltert und aufgenommen werden können
„Die Zielrichtung [des Webradios ist] ebenso wie beim klassischen Radio auf die gleichzeitige, nicht nach Zugriffsrechten beschränkte Ausstrahlung an jeden Empfänger gerichtet. Dort ist es aber zulässig, nach freier Auswahl ausgestrahlte Musikstücke für den privaten Gebrauch aufzunehmen. Daher dürfte an sich kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung bestehen, wenn die Veröffentlichung über Webradio erfolgt.“ Entsprechend bestehe, so der DRB, „kein Bedarf nach einem Verbot für intelligente Aufnahmesoftware“. Hinsichtlich einer technologieneutralen Formulierung eines solchen Verbots heißt es in der Stellungnahme: „Es können keine Vorschläge dazu gemacht werden, wie ein solches Verbot technologieneutral formuliert werden könnte, zumal es für unnötig gehalten wird“.
Zweitverwertungsrecht von Urhebern von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38 UrhG)
„Grundsätzlich erscheint es positiv“, so der DRB „das Recht des Urhebers von wissenschaftlichen Beiträgen mehr hervorzuheben als bisher, weil ihm ein früheres Wiederverwertungsrecht zugestanden wird“. Jedoch weisen Richter und Staatsanwälte darauf hin, dass „die schutzwerte geistige Leistung dieselbe zu sein [scheint], gleich, aus welchen Mitteln die Forschung finanziert wurde“. Darum geht auch der Ansatz, nach der Herkunft der Mittel zu unterscheiden, für den DRB am eigentlichen vorbei. In der Tat ist eine Trennung in private und öffentliche Finanzierung von Forschung keineswegs zielgerichtet und dürfte auch verfassungsrechtlich bedenklich sein, denn es ist keineswegs einzusehen und plausibel zu argumentieren, dass Urhebern, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, Zweitverwertungsrechte zugestanden werden, privat finanzierte wissenschaftliche Autoren und ihren Publikationen hingegen nicht.
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Der DRB erwartet, „dass sich diese Nutzung auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Lesern beschränkt. Gerade in diesem Bereich ist aber vor allem die kostenfreie Nutzung im Sinn von Lesen, jedoch ohne Kopiermöglichkeiten, gerade jene Form der Nutzung für Lernende, die gefördert werden sollte“. Beide Einschätzungen begründet der DRB nicht, besonders, warum das reine Lesen am Bildschirm so förderungswürdig ist. Anscheinend unterscheidet der DRB zwischen der Buchausleihe und dem Lesen an elektronischen Leseplätzen, denn er führt weiter aus: „Den Lernenden sollte, ja muss, der Zugriff auf etwa wissenschaftliche Forschungsergebnisse ermöglicht werden. Wenn sie diese dann aber weiter nutzen und dauerhaft zur Verfügung haben wollen, sollen sie die entsprechenden Werke erwerben oder sonst gegen Entgelt nutzen“. Damit würde der DRB bei gedruckten wissenschaftliche Werken eine Ausleihe nach Hause oder an den Arbeitsplatz sowie eine Kopiererlaubnis ausschließen, was kaum sinnvoll erscheint.
Keine Begrenzung des elektronischen Kopienversands durch Bibliotheken
Die derzeitige Regelung wird für ausgewogen und damit ausreichend erachtet.
§ 59 UrhG - Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken im öffentlichen Raum
Die von der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ aufgebrachte Vergütungspflicht hält der DRB für „angemessen“ und „leistbar“, denn „eine auf Gewinnerzielung - z.B. durch Postkarten oder Kalender - gerichtete Nutzung [sei] vom Widmungszweck nicht erfasst“, insofern könne eine solche Vergütungspflicht prinzipiell eingeführt und über Verwertungsgesellschaften abgerechnet werden.
Bild-Quellen: Wikipedia
Text-Quellen: Stellungnnahme im Wortlaut (DRB)
Joachim Losehand am Sonntag, 25.07.2010 23:22 Uhr
ich verstehe das der DRB dass nicht für problematisch hält und im grunde ist es auch nicht weiter wild...aber mir gefällt diese art der komerzialisierung des öffentlichen raumes nicht. wobei das durchaus dazu führen könnten, dass mehr städt auf ihr erscheinungsbild achte ...
ähhmmm ist die Stellungnahme wirklich von 2010??? weil im Original Steht (Zu der Anfrage vom 19. 2. 2009) Veröffentlicht Juni 2009. :confused: ...
Die von der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ aufgebrachte Vergütungspflicht hält der DRB für „angemessen“ und „leistbar“, denn „eine auf Gewinnerzielung - z.B. durch Postkarten oder Kalender - gerichtete Nutzung vom Widmungszweck nicht erfasst“, insofern kö ...
Heute: Deutscher Richterbund; gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor. zur News ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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