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RapidShare: OLG Düsseldorf stärkt Position des Filehosters

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass der Filehoster RapidShare keine ausufernden Maßnahmen ergreifen muss, um die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern. Damit wurde ein Urteil der vorhergehenden Instanz abgeändert.

Im vergangenen Jahr erhielt die RapidShare AG eine einstweilige Verfügung, die am Landgericht Düsseldorf ergangen war. Antragssteller war der Filmvertreiber Capelight Pictures. Das Unternehmen warf der RapidShare AG vor, seinen urheberrechtlich geschützten Film "Inside a Skinhead" illegal zu verbreiten. Der Filehoster aus der Schweiz wehrte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf.

Bereits im April 2010 hatte der Filehoster einen juristischen Sieg gegen Capelight Pictures verbuchen können. Damals sahen es die Richter als gegeben an, dass der Filehoster weit mehr Maßnahmen ergreife, als man ihm zumuten könne. Besonders war an diesem Verfahren die Tatsache, dass der Filmtitel beschreibende Begriffe beinhaltete. Der Einsatz eines Wortfilters hätte möglicherweise zu einer hohen Anzahl an Fehltreffern geführt, weshalb dies als unzumutbar angesehen wurde.

Auch im aktuellen Verfahren beinhaltete der Dateiname den gesamten Filmtitel. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch bestätigt, würde auch in einem solchen Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet sein. Dies würde nämlich dazu führen, dass unter Umständen auch rechtmäßige Speicherungen von Privatkopien verhindert werden. Darüber hinaus lehnte das Gericht die Forderung ab, dass RapidShare gegen die Verbreitung von Download-Links und Linksammlungen vorgehen müsse.

Ein positives Urteil, wie Rechtsanwalt Daniel Raimer, der die RapidShare AG in diesem Verfahren vertreten hat, meint: "Das Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Die früher übliche Praxis von Rechteinhabern, RapidShare unter Verkennung der Realitäten und Missachtung des Geschäftsmodells von RapidShare auf gut Glück zu verklagen, geht nicht mehr auf. Die jüngsten Gerichtsentscheide in Deutschland und in den USA zeigen dies ganz deutlich."

rapidshare logo

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Auch Christian Schmid, Gründer und Geschäftsführer der RapidShare AG zeigte sich hocherfreut über diese neuerliche Gerichtsentscheidung: "Das Urteil freut uns auch deshalb, weil es mit einem Kostenerstattungsanspruch verbunden ist. Insofern sollten sich Rechteinhaber in Zukunft genau überlegen, ob sie sich nicht die Zeit und vor allem die Kosten sparen wollen, RapidShare für etwas zu verklagen, für das das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden kann."

Klaus Müller am Donnerstag, 22.07.2010 15:51 Uhr

tagsTags: olg

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vgwort
 
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125 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Chummer am 26.07.2010 17:41:48

    Dafür bezieht sich aber das Wort "gewerbsmäßig" (= mit Gewinnerzielungsabsicht) darauf, was der einzige Unterschied zu §106 UrhG ist. Gewerbsmässig ist nicht einfach "Gewinnerzielungsabsicht". Das es dir bei der Sache ums Geld geht, hast du auf den vorherigen Seiten ja au ...

  • Tyl3r_Durden am 26.07.2010 11:30:47

    Das Wort "Handeln" bezieht sich hier eben auf den Upload. Und nicht auf den "Handel" (z.B mit Punkten). Dafür bezieht sich aber das Wort "gewerbsmäßig" (= mit Gewinnerzielungsabsicht) darauf, was der einzige Unterschied zu §106 UrhG ist. Und genau das machst du ...

  • Chummer am 26.07.2010 08:43:44

    Es geht hier nicht nur um den Upload Doch, da §108a sich nämlich explizit auf §106 bezieht. (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (107 un ...

  • Tyl3r_Durden am 26.07.2010 01:35:16

    Nochmal langsam zum mitschreiben: Was du hier treibst ist gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Es geht hier nicht nur um den Upload. Daran beteiligt sind folgende Dienstleister: dein Provider, der Hoster, der dich in Form von Accounts bezahlt, ebay, wo d ...

  • Chummer am 25.07.2010 19:18:09

    Und eBay und Paypal ermöglichen diese Gewerbesmäßigkeit durch ihre Dienstleistungen überhaupt erst. Nein tun sie nicht. Mit dem verkauften Account wurde vom Verkäufer, der eben der Rechteverletzer ist, nichts hoch oder runtergeladen. Bei deinen Verschachtelungskunststück ...

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