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Schutt & Waetke: Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor (Update)

Wer mit dem Feuer spielt, kann sich verbrennen. Ein User des gulli:Boards muss dies aktuell am eigenen Leib erfahren. Auf seinem Webspace hatte er ein PDF gehostet, dass den Unmut der Kanzlei Schutt & Waetke auf sich gezogen hat. Update: Dem Abgemahnten sind bis auf die Gebühren für seinen eigenen Rechtsbeistand keine Kosten durch die Abmahnung entstanden. Das Verfahren ist damit beendet.

Abmahnende Juristen müssen sich inzwischen viele Bezeichnungen gefallen lassen. Während Betitelungen wie "Abzocker" wohl noch im Rahmen der freien Meinungsäußerung akzeptiert sind, haben abgemahnte Filesharer weit deutlichere Namen gefunden. Dass in all den Jahren seit Beginn des Abmahnwahns noch nicht in größerem Stil gegen beleidigende und diffamierende Äußerungen vorgegangen wurde, ist fast ein Wunder. Irgendwann ist jedoch bekanntlich überall Schluss. Ein User des gulli:Boards darf dies gegenwärtig im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Kanzlei Schutt & Waetke erleben.

Ein Brief per Postübergabeurkunde ...

Vor wenigen Tagen erhielt ein gulli:Board-User einen besonders interessanten Brief. Dieser stammte von der Kanzlei Schutt & Waetke. Zugestellt mit einer Postübergabeurkunde. Ungewöhnlich viel Aufwand, wäre es einfach eine P2P-Abmahnung gewesen. Glücklicherweise (oder bedauerlicherweise) handelte es sich jedoch nicht um eine solche. Es ging um eine Domain, die sich im Besitz des Betroffenen befand. Auf dieser war ein PDF gehostet, welches den Titel "Filesharing_Abzocker" trug. Der Inhalt des PDF war Gegenstand des Schreibens.

Während man sich mit Meinungsäußerungen wie Abzocker möglicherweise noch im rechtlich akzeptierten Rahmen befand, sah dies bei weiteren Inhalten schon anders aus. Lichtbilder bekannter abmahnender Juristen waren enthalten. Ob diese als Personen der Zeitgeschichte angesehen werden können, darf an dieser Stelle zumindest bezweifelt werden. Des Weiteren enthielt das PDF Tatsachenbehauptungen, die sich wohl nicht beweisen lassen. Unter anderem zur täglich versandten Menge an P2P-Abmahnungen sowie den "Lebensstandards" der dort aufgeführten Juristen.

Dateileichen und ihre Folgen ...

Wie gefährlich dieses Schreiben einzustufen ist, besprachen wir mit dem Hamburger Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Wie uns dieser telefonisch erklärte, müsse man zwischen geschützten Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden. Beides wäre in dem fraglichen Text vorhanden. Für den Abgemahnten also in jedem Falle eine heikle Situation.

Hinzukommt, dass das PDF nicht von ihm selbst kommt. Wie uns der Empfänger des Schreibens auf Anfrage bestätigte, habe er dieses nicht erstellt. Jedoch habe er es irgendwann auf seinem Webspace zur Verfügung gestellt. Auch wenn direkte Links auf seiner Homepage gelöscht wurden, war die Datei jedoch nach wie vor auf dem Webspace vorhanden. Wer die URL kannte, oder einem direkten Querverweis folgte, für den war sie nach wie vor auffindbar. Zwischenzeitlich habe man alles gelöscht.

"Wir stecken viel ein"

Unterlassungserklärung der Kanzlei Schutt und Waetke

Unterlassungserklärung der Kanzlei Schutt und Waetke

Eine parallele Anfrage an die Kanzlei Schutt & Waetke aus Karlsruhe kam schnell zu einem Ergebnis. Wie uns Rechtsanwalt Schutt per Mail erklärte, nehme die Auseinandersetzung "teilweise Züge an, deren Tolerierung nicht möglich ist." Man bittet um Verständnis dafür, dass man sich gegen "inhaltlich unwahre, diffamierende und beleidigende Veröffentlichungen mit den gebotenen Mitteln zur Wehr" setzt. Im konkreten Fall ist dies nun geschehen und - wie man fairerweise einräumen muss - verhältnismäßig spät, wenn man bedenkt, welche Behauptungen sich teilweise im Netz wiederfinden.

"Wir stecken viel ein und nehmen so einiges hin, obwohl rechtliche Möglichkeiten bestünden dagegen vorzugehen. [...]. Es gibt aber für alles eine Grenze, deren Beachtung selbstverständlich sein sollte. Das hat - unabhängig von rechtlichen Fragen - etwas mit Anstand, Fairness und guter Erziehung zu tun."

Beim Stichwort fair könnte man an dieser Stelle ausnahmsweise tatsächlich positiv nachreichen. Die "Abmahnung" beinhaltet keine Kostennote für den Empfänger. Da die Juristen in eigener Sache selbst tätig wurden, können keine Gebühren verlangt werden.  Dem Betroffenen sind dennoch Kosten entstanden, weil er bezüglich der Unterlassungserklärung einen Rechtsbeistand konsultiert hat.

Update: (von Ghandy)

Wir hatten zwischenzeitlich bei der Kanzlei Schutt & Waetke nachgefragt, ob dem Abgemahnten Kosten entstanden sind und bekamen jetzt eine Antwort von Rechtsanwalt Timo Schutt, wir wir an dieser Stelle ungekürzt veröffentlichen.

"Wir konnten mittlerweile klären, dass der Abgemahnte keinerlei Kosten für die Zustellung bezahlt hat bzw. bezahlen muss(te). Wir bitten daher um entsprechende Richtigstellung.

Zugunsten des Abgemahnten nehmen wir an, dass er aufgrund der Zustellungsunterlagen er fälschlicherweise davon ausging, er müsse die Kosten tragen. Anderenfalls hätte er hier schon wieder rechtlich relevante unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, was wir ihm aber wie gesagt nicht unterstellen wollen. Wir haben zwischenzeitlich die von uns verlangte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ohne Änderungen vollumfänglich zurück erhalten. Obwohl wir dies könnten und es rechtlich problemlos möglich wäre, machen wir hier keinerlei Kosten (wohlgemerkt auch nicht die Kosten der Zustellung) bei dem Abgemahnten geltend, sondern machen die Akte an dieser Stelle zu. Der Abgemahnte hat immerhin die Kosten seines eigenen Anwalts zu zahlen, den er beauftragt hatte.

Dennoch hoffen wir, dass ein gewisser Lerneffekt erzielt wurde und dass auch andere Personen, auch und gerade in Ihrem Board, sich künftig an die Grundsätze der sachlich fairen Diskussion halten werden. Wir werden hier auch künftig - viel eher als in der Vergangenheit - in eigener Sache tätig werden, um unseren Ruf und unser Image nicht noch mehr als ohnehin schon, den verbalen Ausschweifungen mancher Zeitgenossen zu opfern."

Klaus Müller am Mittwoch, 04.08.2010 09:32 Uhr

tagsTags: schutt und waetke

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59 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Ghandy am 23.07.2010 10:42:11

    Okay, bevor das weiter eskaliert.. ist hier dicht. ...

  • steffen_h am 23.07.2010 10:14:18

    in der originalen ue werden anwaltliche gebühren verlangt unter punkt 2: 1,3 gg rvg zusätzlich auslagenpauschale aus einem gegenstandsert von 5001,00 euro. dh: 1,3 gg - 439,40 euro auslagenauschale - 20,00 euro mwst - 87,29 euro ______________________________ gesamt ...

  • DeepDavis am 23.07.2010 07:35:52

    "Wir stecken viel ein"....:D Oooooch...diese edlen Ritter. Man sollte ihnen ein - ach was rede ich, besser zwei - Bundesverdienstkreuze verleihen. Ach übrigens...diese unterschwellige Sympatie für Abmahnanwälte in diesem Artikel halte ich für dieses Board für mehr als unangebracht. Sieht so aus ...

  • Scorp1o am 23.07.2010 06:45:18

    Nicht gerade konsequent finde ich. Das können die doch besser :D ...

  • Grazer57 am 23.07.2010 05:57:03

    Wenn dort doch von sofortigen Kosten die Rede ist, kann man die ganze News vergessen. Dann stimmt da nämlich mal eben gar nichts. notfalls eine Lupe verwenden ..... ...

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