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Schweiz: Logistep darf weiter Daten erheben (Update)

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hatte vor einigen Monaten eine Empfehlung an das Anti-Piraterie Unternehmen Logistep AG ausgesprochen, die Datenerhebung und -Verarbeitung zu unterlassen. Nach einer Absage seitens der Logistep AG reichte der EDÖB seine Empfehlung zur Entscheidung an das Schweizer Bundesverwaltungsgericht weiter.

Viele hatten gehofft, dass das Bundesverwaltungsgericht der Arbeitsweise von Logistep ein Ende setzen oder zumindest einen erheblichen Stein in den Weg legen würde. Nicht zuletzt der EDÖB hatte darauf gepocht, dass die Datenerhebung sowie- Verarbeitung gegen das geltende Datenschutzgesetz der Schweiz verstoßen würde. Mit Entscheidung vom 27. Mai hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass die Arbeitsweise der Logistep AG nicht gegen den vorherrschenden Datenschutz in der Schweiz sei.

Das Unternehmen Logistep AG ist insbesondere für seine Ermittlungen von IP-Adressen aus P2P-Tauschbörsen bekannt, über welche urheberrechtlich geschützte Werke illegal getauscht werden. Dabei arbeitet das Unternehmen mit Juristen in zahlreichen Ländern, darunter Deutschland und Frankreich, zusammen. Diese versenden im Auftrag der Rechteinhaber sogenannte Abmahnungen an die Anschlussinhaber, die mithilfe der IP-Adresse ermittelt wurden. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird regelmäßig die Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren sowie eines Schadensersatzes verlangt.

Im Januar 2008 hatte der EDÖB seine Empfehlung ausgesprochen und der Logistep AG zukommen lassen. Diese verweigerten eine Einstellung ihrer Tätigkeiten, woraufhin der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht als entscheidende Instanz angesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte nun: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sammeln und Weitergeben von technischen Daten durch die Beklagte eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des DSG darstellt. Das DSG ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar und der EDÖB war zur Abgabe der umstrittenen Empfehlung zuständig. Die Überprüfung der Datenbearbeitung hat gezeigt, dass diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen verletzt, da weder das Zweckmässigkeits- noch das Erkennbarkeitsprinzip eingehalten werden. Da indes überwiegende private wie auch öffentliche Interessen die Verletzung rechtfertigen, erweist sich die Persönlichkeitsverletzung nicht als widerrechtlich. Die Klage ist demnach entsprechend dem Eventualbegehren der Beklagten abzuweisen und die Empfehlung vom 9. Januar 2008 aufzuheben."

Innerhalb von 30 Tagen kann der EDÖB Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. Als durchaus interessant darf angesehen werden, dass sich die Logistep AG offensichtlich sehr daran stört, dass die Empfehlung nach wie vor auf der Website des EDÖB einsehbar ist und sieht offenbar ihren guten Ruf gefährdet. So wird im Urteil festgehalten: "Die Beklagte beantragt schliesslich, der Kläger sei zu verpflichten, die schweizerische Presse und Öffentlichkeit umfassend und aktiv über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Klagesache zu orientieren. Das Verfahren habe ein weites Echo sowohl in der Presse als auch der übrigen Öffentlichkeit gefunden, weshalb sie, die Beklagte, ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden Information besitze. [...]. Die Beklagte stört sich an der Veröffentlichung der umstrittenen Empfehlung des Klägers vom 9. Januar 2008 auf der Website  www.edoeb.admin.ch sowie darüber, dass der Kläger Presse und Öffentlichkeit über den Inhalt der Empfehlung informiert habe. [...]. Es besteht dagegen keine Rechtsgrundlage, die die Zuständigkeit und ein Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Antrags der Beklagten begründen würde. Auf das Begehren kann daher nicht eingetreten werden."

(Firebird77)

(via heise, thx!)

Update: Wie uns die Pressesprecherin des EDÖB auf unsere Anfrage hin mitgeteilt hat, begrüßt man beim Entscheid gegen die Logistep AG insbesondere, dass das Bundesverwaltungsgericht IP-Adressen als personenbezogene Daten anerkannt hat und dass die grundsätzliche Arbeitsweise der Logistep AG gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Mit der Schlussfolgerung des Gerichts, wieso die Tätigkeit des Unternehmens dennoch weiterhin geduldet wird, ist man jedoch nicht einverstanden. Man prüft deshalb gegenwärtig weitere juristische Schritte.

News Redaktion am Mittwoch, 10.06.2009 16:33 Uhr

tagsTags: filesharing p2p urheberrechtsverletzung logistep schweiz edÖb eidgenössische datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ip-adresse persönlichkeitsrecht urteil bundesverwaltungsgericht

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8 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Lord0fDarkness am 11.06.2009 12:08:03

    Hatte ich auch so verstanden und auch selbst so gemeint (also allgemein gesehen). Das mit Logistep war nur ein Beispiel und schließlich ist es ja das Topic! ...

  • Firebird77 am 11.06.2009 11:33:39

    Mein Verhältnismäßigkeit bezog sich jetzt auch nicht nur auf Filesharing oder gar explizit auf Logistep. Es ist allgemein ein Begriff geworden, der mMn nicht mehr die Bedeutung hat, die ihm eigentlich zusteht. ...

  • Lord0fDarkness am 11.06.2009 10:57:57

    Der Aussage von "Firebird77" kann ich mich nur anschließen. Die Verhältnismäßigkeit vermisse ich bei Logistep schon sehr... Allerdings stehe ich auch zu dem Inhalt von "testuser2", denn es gibt viel zu viele Leute, die jedes (illegales) Handeln mit irgendwelchen Grundrechten rechtfertigen möch ...

  • Firebird77 am 10.06.2009 20:00:08

    Verhältnismäßigkeit. Ein schönes Wort, dass keinen wahren Wert mehr hat. Zumindest zu selten. Leider. :( ...

  • testuser2 am 10.06.2009 18:53:05

    Naja, so lange die Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, darf nunmal in Grundrechte eingegriffen werden - wäre auch schön blöd, wenn man Leute aus dem Gefängnis entlassen müsste, weil man ihre Bewegungsfreiheit einschränkt ;) ...

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