
Viele hatten gehofft, dass das Bundesverwaltungsgericht der Arbeitsweise von Logistep ein Ende setzen oder zumindest einen erheblichen Stein in den Weg legen würde. Nicht zuletzt der EDÖB hatte darauf gepocht, dass die Datenerhebung sowie- Verarbeitung gegen das geltende Datenschutzgesetz der Schweiz verstoßen würde. Mit Entscheidung vom 27. Mai hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass die Arbeitsweise der Logistep AG nicht gegen den vorherrschenden Datenschutz in der Schweiz sei.
Das Unternehmen Logistep AG ist insbesondere für seine Ermittlungen von IP-Adressen aus P2P-Tauschbörsen bekannt, über welche urheberrechtlich geschützte Werke illegal getauscht werden. Dabei arbeitet das Unternehmen mit Juristen in zahlreichen Ländern, darunter Deutschland und Frankreich, zusammen. Diese versenden im Auftrag der Rechteinhaber sogenannte Abmahnungen an die Anschlussinhaber, die mithilfe der IP-Adresse ermittelt wurden. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird regelmäßig die Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren sowie eines Schadensersatzes verlangt.
Im Januar 2008 hatte der EDÖB seine Empfehlung ausgesprochen und der Logistep AG zukommen lassen. Diese verweigerten eine Einstellung ihrer Tätigkeiten, woraufhin der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht als entscheidende Instanz angesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte nun: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sammeln und Weitergeben von technischen Daten durch die Beklagte eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des DSG darstellt. Das DSG ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar und der EDÖB war zur Abgabe der umstrittenen Empfehlung zuständig. Die Überprüfung der Datenbearbeitung hat gezeigt, dass diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen verletzt, da weder das Zweckmässigkeits- noch das Erkennbarkeitsprinzip eingehalten werden. Da indes überwiegende private wie auch öffentliche Interessen die Verletzung rechtfertigen, erweist sich die Persönlichkeitsverletzung nicht als widerrechtlich. Die Klage ist demnach entsprechend dem Eventualbegehren der Beklagten abzuweisen und die Empfehlung vom 9. Januar 2008 aufzuheben."
Innerhalb von 30 Tagen kann der EDÖB Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. Als durchaus interessant darf angesehen werden, dass sich die Logistep AG offensichtlich sehr daran stört, dass die Empfehlung nach wie vor auf der Website des EDÖB einsehbar ist und sieht offenbar ihren guten Ruf gefährdet. So wird im Urteil festgehalten: "Die Beklagte beantragt schliesslich, der Kläger sei zu verpflichten, die schweizerische Presse und Öffentlichkeit umfassend und aktiv über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Klagesache zu orientieren. Das Verfahren habe ein weites Echo sowohl in der Presse als auch der übrigen Öffentlichkeit gefunden, weshalb sie, die Beklagte, ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden Information besitze. [...]. Die Beklagte stört sich an der Veröffentlichung der umstrittenen Empfehlung des Klägers vom 9. Januar 2008 auf der Website www.edoeb.admin.ch sowie darüber, dass der Kläger Presse und Öffentlichkeit über den Inhalt der Empfehlung informiert habe. [...]. Es besteht dagegen keine Rechtsgrundlage, die die Zuständigkeit und ein Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Antrags der Beklagten begründen würde. Auf das Begehren kann daher nicht eingetreten werden."
(via heise, thx!)
Update: Wie uns die Pressesprecherin des EDÖB auf unsere Anfrage hin mitgeteilt hat, begrüßt man beim Entscheid gegen die Logistep AG insbesondere, dass das Bundesverwaltungsgericht IP-Adressen als personenbezogene Daten anerkannt hat und dass die grundsätzliche Arbeitsweise der Logistep AG gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Mit der Schlussfolgerung des Gerichts, wieso die Tätigkeit des Unternehmens dennoch weiterhin geduldet wird, ist man jedoch nicht einverstanden. Man prüft deshalb gegenwärtig weitere juristische Schritte.
News Redaktion am Mittwoch, 10.06.2009 16:33 Uhr
Hatte ich auch so verstanden und auch selbst so gemeint (also allgemein gesehen). Das mit Logistep war nur ein Beispiel und schließlich ist es ja das Topic! ...
Mein Verhältnismäßigkeit bezog sich jetzt auch nicht nur auf Filesharing oder gar explizit auf Logistep. Es ist allgemein ein Begriff geworden, der mMn nicht mehr die Bedeutung hat, die ihm eigentlich zusteht. ...
Der Aussage von "Firebird77" kann ich mich nur anschließen. Die Verhältnismäßigkeit vermisse ich bei Logistep schon sehr... Allerdings stehe ich auch zu dem Inhalt von "testuser2", denn es gibt viel zu viele Leute, die jedes (illegales) Handeln mit irgendwelchen Grundrechten rechtfertigen möch ...
Verhältnismäßigkeit. Ein schönes Wort, dass keinen wahren Wert mehr hat. Zumindest zu selten. Leider. :( ...
Naja, so lange die Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, darf nunmal in Grundrechte eingegriffen werden - wäre auch schön blöd, wenn man Leute aus dem Gefängnis entlassen müsste, weil man ihre Bewegungsfreiheit einschränkt ;) ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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