Deutscher Bibliotheksverband![]()
Eine private oder öffentlich zugängliche Bibliothek ist ein „Armarium“, ein Schrank voller Waffen des Wissens gegen das Unwissen, Fels in der Brandung kurzlebiger Wellen, hochgepeitscht durch einige wenige Interessengruppen, Spiegel und Zeugnis menschlicher Kultur und zivilisatorisch-geistiger Entwicklung.
Gehört die Zukunft den digitalen Informationsmedien, wie der Deutsche Bibliotheksverband (im folgenden „DBV“) überzeugt ist, und indem Bibliotheken nicht nur Sorge für die Bereitstellung von aktuellen Informationen, sondern auch für die Archivierung und damit Bewahrung des auf Informationsmedien gespeicherten kulturellen Erbes, müssen sie den barrierefreien Zugang zu und Umgang mit diesen „neuen“ Medien besonders im Blick haben.
Und da tut sich vor dem wachen Auge eine Diskrepanz zwischen rechtlicher Theorie und alltäglicher Praxis auf. Denn „obwohl die Gegenwart bereits weitgehend von elektronischer Technik beherrscht wird, muss der volle Nutzen des digitalen Zeitalters den Staatsbürger erst noch erreichen.“ So werden Lehrer, Studenten und Wissenschaftler, kulturelle Einrichtungen und jeder Nutzer „häufig […] gezwungen, in einer Art und Weise zu arbeiten, die in das vergangene 20. Jahrhundert gehört.“ Dabei ist, so der DBV, „das Haupthindernis in einer digitalen wissensbestimmten Gesellschaft […] die defensive Natur des gegenwärtigen Urheberrechtssystems“.
Vor allem sei in „Schlüsselbereichen […] das Urheberrechtsgesetz dazu missbraucht worden, um traditionelle wirtschaftliche Interessen […] vor [der] vermeintlichen Bedrohungen des digitalen Formats zu schützen“. Dabei beeinflussen gegebenenfalls nachvollziehbare und im einzelnen berechtigte Partikularinteressen das Urheberrecht als Ganzes, denn „durch den generell-abstrakten Charakter des Gesetzes erstrecken sich alle Regelungen aber auf alle geschützten Medien“, jeder Teilnehmer möchte seine individuellen Rechte in bestimmten Zusammenhängen geschützt sehen, ignoriert dabei aber regelmäßig die Auswirkungen auf alle anderen Teilnehmer und auch die gesellschaftliche Öffentlichkeit im Allgemeinen. Gerade die Interessen der gesamtgesellschaftlichen Öffentlichkeit, in deren Auftrag Bibliotheken existieren und handeln, müssen berücksichtigt werden, will man ein „Bibliotheken-freundliches“ Urheberrecht.
Aus Sicht der Bibliotheken und zur Erfüllung ihres Auftrages zu Informationsversorgung beantwortet der DBV die Prüfbitten wir folgt:
Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte (§ 53 UrhG)
Der DBV lehnt eine Begrenzung auf Kopien nur vom Original und das Verbot der Herstellung einer Kopie durch Dritte „rigoros“ ab.
Eine generelle Beschränkung auf Kopien nur vom Original hieße für die Bibliotheken, bei digitalen Medien auf eine Bestandssicherung und Langzeitarchivierung verzichten oder in dieser grundlegenden Bibliotheksaufgabe stark eingeschränkt zu werden. Denn digitale Medien müssen im Zuge des technischen Fortschritts immer wieder „auf neue technische Plattformen kopiert (migriert) werden“, wobei jedes Mal und mit jedem neuen Format auch eine neue digitale Kopie angefertigt werde.
Eine der essentiellen Aufgaben von Bibliothekaren ist es, (Teil-)Kopien von Werken für die Nutzer anzufertigen. Dabei können aus Gründen der Bestandswahrung nicht alle Werke den Nutzern direkt zum Anfertigen einer Privatkopie in die Hände gegeben werden, sieht man vom nicht minder bedeutenden innerbibliothekarischen Fernleihverkehr mit Zeitschriftenaufsätzen ab. Wenn also „Vervielfältigungen durch Dritte verboten würden, würde ein essentieller Teil bibliothekarischer Dienstleistungen ersatzlos wegfallen“ und damit entweder ein Großteil der Literaturversorgung von Studenten und Wissenschaftlern entweder zusammenbrechen, die auf Dokumentenlieferdienste angewiesen sind, oder durch den ständigen Versand ganzer Zeitschriftenbände die Originale schneller beschädigt und damit unbenutzbar werden.
Auch auf die Langzeitarchivierung würden sich die Beschränkungen weiter negativ auswirken, denn schon heute sind mehrfache Sicherungskopien eines Originals nicht zulässig, für jede einzelne Archivkopie ist also ein einzelnes vorhandenes Original erforderlich. Allgemein setzt sich der BV dafür ein, dass der Gesetzgeber die Aufgaben zur Bestandssicherung in Bibliotheken „ausnahmslos erlaubt“.
Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38 UrhG)
Angesichts der schlechten Erfahrungen, die durch die hemmenden Lizenzvereinbarungen mit dem Dokumentenlieferdienst „subito“ der Bibliotheken gemacht wurden, lehnt der DBV eine privatrechtliche Lösung beim Zweitverwertungsrecht ab. Auch wenn eine Zwangslizenz aus sich bibliothekarischer Aufgabenerfüllung erstrebenswerter wäre, erkennt der DBV, dass ein gesetzlich verankertes Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Autoren mit einer sechsmonatigen Embargo-Frist die Rechte der Urheber gerade „dem monopolisierten Verhalten einiger international agierender Wissenschaftsverlage wirkungsvoll im Sinne der Freiheit von Wissenschaft und Forschung entgegengewirkt werden“ - und so auch im Sinne der Bibliotheken sein.
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52 b UrhG)
Grundsätzlich wird aktuell durch strittige Formulierungen und unzeitgemäße Bestimmungen im Urheberrecht die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven behindert. So dürfen nur so viele digitale Exemplare eines Werkes gleichzeitig von Nutzern an Leseplätzen eingesehen werden, wie auch Originale in der Bibliothek vorhanden sind. Ist von einem Werk nur ein Original in der Bibliothek verfügbar, darf zusätzlich also auch nur ein digitales Exemplar gleichzeitig an einem Leseplatz zur Verfügung stehen. Zudem ist der Zugriff auf die Räume der Bibliothek beschränkt, eine Verfügbarkeit beispielweise im Intranet der Universität ist nicht gestattet, zudem sind Bildungseinrichtungen ohne eigene Bibliothek (Schulen, Volkshochschulen, Hochschulen) per Gesetz von dieser Regelung insgesamt ausgeschlossen.
Insgesamt besteht große Rechtsunsicherheit bei den Bibliothekaren und auch eminente Frustration bei den Nutzern, die durch das Urheberrecht regelmäßig daran gehindert werden, digitale Medien wesensgemäß zu benutzen; stattdessen werden alle Beteiligten gezwungen, digitale Werke als analoge Werke zu begreifen und entsprechend eingeschränkt zu verwenden.
Die Interessen der Allgemeinheit müssen im Urheberrecht auch unter dem Aspekt der öffentlichen Informationsversorgung besser vertreten werden.
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Zum Stichwort „Kopienversand auf Bestellung“ kann nur ein Wort verwendet werden: Desaster.
Die mit der 2. Novelle des Urheberrechts 2008 eingeführten Bestimmungen zum Kopienversand haben für Bibliotheken, vor allem aber Studenten und Wissenschaftler gravierende Nachteile gebracht. Anstelle „einen schnellen und wirtschaftlich arbeitenden Kopienversanddienst der öffentlichen Bibliotheken zu erreichen“ ist genau das Gegenteil erreicht worden. Für die einzelnen Nutzer sind die Dienste durch neu eingeführte Lizenzabgaben (auch für Zeitschriftenaufsätze aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg) und ein Verbot von elektronischen Lieferungen für Aufsätze, bei denen Verlage ein (natürlich kostenpflichtiges) Angebot bereithalten, völlig unökonomisch geworden, zu teuer und aufgrund der zum Teil erforderlichen Doppelrecherche überaus zeitintensiv. Einigermaßen akzeptabel sind nach wie vor der Postversand und der Telefaxversand (!!) von Zeitschriftenaufsätzen. Digitale Kopien, soweit verfügbar und erschwinglich, sind mit DRM gesichert und werden nur als Bilddatei zum Ausdruck (!!) zur Verfügung gestellt. Was der Börsenverein des Deutschen Buchhandels als „Legalisierung“ und Fortschritt preist, bedeutet im Grunde, dass die wissenschaftliche Informationsversorgung in die Frühzeit der digitalen Gesellschaft zurückgebombt wurde. Der nun seit zwei Jahren anhaltende Zustand ist eine Farce und sollte, da ja der 3. Korb ein „Wissenschaftskorb“ werden soll, wenn man den Versprechungen der Politik glauben will, dringend korrigiert werden.
Stellungnahme im Wortlaut
Bild-Quellen: medic999
Text-Quellen: www.bibliotheksverband.de
Joachim Losehand am Sonntag, 18.07.2010 19:44 Uhr
Also...ich sehe: ich darf von EINEM Original genau EINE Kopie herstellen. Ok. > Was passiert wenn ich das Original auf einem Raid-3 speichere? Dadurch würde ja nach dem Redundanzprinzip eine weitere Kopie hergestellt > Wie mache ich dann ordentliche Backups? Mit räumlicher Trennung und so? ...
Hurra, jemand der meine studentischen Interessen vertritt? ...
Das ist doch mal angenehm zu lesen. Ich kenne das Problem hier aus der Stadt und gerade die Bibliothek der Uni hat stark zu kämpfen. Es darf einfach nicht sein das vor allem längst veröffentlichtes Wissen eine Limitierung erfährt was ihre Zugänglichkeit angeht. ...
Heute: Deutscher Bibliotheksverband; gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor. zur News ...
Heutzutage ist die Internettelefonie neben Fest- und Mobilnetztelefonie immer gefragter. Per Internet zu kommunizieren ist nicht nur komfortabler und billiger, man ist zudem unabhängig von Tarifen, welche nur eine bestimmte Gesprächszeit günstig ermöglichen. Also wieso nicht auch Internet-Telefonie nutzen?
Lars Sobiraj am 12.05.2013, 12:51 Uhr
Wie ein 73-jährige Japaner beweist, kann man das am häufigsten benutzte Tabellenkalkulationsprogramm Microsoft Excel nicht nur für reguläre Berechnungen einsetzen. Tatsuo Horiuchi erstellt ausnahmslos seine traditionellen Gemälde mit Hilfe dieses Programms. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren mit der Software und stellt seine Bilder in diversen Ausstellungen vor.