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Wie Rechteinhaber umfassende Kontrolle anstreben

Wer rechtmäßiger Eigentümer beispielsweise einer Uhr ist, kann nach geltendem Recht dieses Eigentum selbst oder über einen Händler veräußern, ohne den Inhaber etwaiger Urheberrechte um Erlaubnis zu bitten. Bisher. Ein US-Berufungsgericht sieht das inzwischen anders.

Wenn der Rechteinhaber zweimal klingelt ... sollte man immer auf Überraschungen gefasst sein.

Gerade in unserer globalisierten Welt, die vom Export und Import von Waren lebt, ist es fast schon eine Ausnahme, wenn Waren im Ursprungsland erworben beziehungsweise konsumiert werden. Zudem verursachen unterschiedliche nationale Preisgefüge und Steuern unterschiedliche Endpreise, wodurch erhebliche Ersparnisse erzielt werden können, geht man zum Großeinkauf ins Ausland. Diese Ersparnisse kann ein findiger Händler, sofern man nicht mit von Monopolwerkzeugen wie der Buchpreisbindung geschützten Märkten zu tun hat, an die Verbraucher mittels „Schnäppchenpreisen“ legal weitergeben. Das gilt zumindest, wenn es sich nicht gerade um Ware handelt, die irgendwo vom Lastwagen gefallen ist.

Denn prinzipiell kann jeder sein legal erworbenes und gegebenenfalls legal importiertes Eigentum selbst oder über einen Händler weiterveräußern, ohne damit etwaige bestehende Urheberrechte (copyrights) zu verletzen. Die entsprechende Passage im Digital Millennium Copyright Act (109) lautet: „The owner of a particular copy or phonorecord lawfully made under this title, or any person authorized by such owner, is entitled, without the authority of the copyright owner, to sell or otherwise dispose of the possession of that copy or phonorecord.

Im konkreten Fall hatte der Uhrenhersteller Omega auf Urheberrechtsverletzung gegen einen Händler geklagt, der – völlig im Einklang mit den bestehenden Gesetzen – über einen Zwischenhändler in Großbritannien Omega-Uhren besonders günstig erworben und dann in seinen kalifornischen Niederlassungen verkauft hatte.

Auch wenn „Omega“ in den USA eine eingetragene und urheberrechtlich geschützte Marke ist, argumentierte das Unternehmen, dass die Werkstücke (Uhren) eben nicht „lawfully made under this title“ gewesen seien („rechtmäßig hergestellt im Sinne dieser Vorschrift“), also im Geltungsbereich des DMCA, sondern im Ausland hergestellt und auch dort erstmalig erworben worden seien. Damit gelte die 109er-Schrankenregelung nicht für die Omega-Uhren.

Das zuständige Berufungsgericht („The Ninth Circuit Court of Appeals“) schloss sich überraschenderweise dieser Von-hinten-durch-die-Brust-ins-Auge-Argumentation an. Sektion 109 des DMCA gelte nicht für im Ausland hergestellte und erstmalig erworbene urheberrechtlich geschützte Ware, da sie nicht „under this [sic!] title“ hergestellt worden seien.

Das copyright (Urheberrecht) ist Grundlage für ein vieldimensionales Multiplayer-Game, in dem vor allem die abseitigen und scheinbar harmlosen Spielzüge zu gravierenden Auswirkungen führen können. Das hat auch die EFF (Electronic Frontier Foundation) erkannt und einen im US-amerikanischen Rechtssystem möglichen Weg beschritten: die EFF hat sich über einen amicus-curiae-Brief in das Verfahren eingemischt und die Gefahren einer solchen – schlussendlich dann gefällten - Entscheidung aufgezeigt.

Denn unter Verweis auf das Urteil des „Ninth“ können nun US-Rechteinhaber gegen jeden gerichtlich vorgehen, der Ware, die er selbst oder ein Familienangehöriger im Ausland erworben hat, verkauft. Der Privatverkauf von Schallplatten, Filmen, CDs, Uhren, Spielen, Büchern, Kleidungsstücken, Automobilen und vielen anderen Waren, die von urheberrechtlichem Schutz betroffen sind und die im Ausland – oftmals sicher nicht mit dem Ziel des Wiederverkaufs – hergestellt wurden, aber auch der Antiquitäten- oder Restehandel, der von Wohnungsauflösungen und Hinterlassenschaftveräußerungen lebt, könnte nun, so die Rechteinhaber wollen, wirksam in den USA unterbunden werden. Damit hätten die Rechteverwerter und Produzenten über den Erstverkauf hinaus die Möglichkeit, in den „Lebensweg“ eines Werkstücks einzugreifen, sofern es nicht "legally made and sold in the United States" ist.

Gerade in unserer globalisierten Welt, die vom Export und Import von Waren lebt, versuchen die USA über Handelsabkommen Einfluss auf eine USA-freundliche Urheberrechtsgesetzgebung und Rechtsauslegung zu nehmen. Es lohnt sich also immer ein Blick in „The Land Of The Free“, wo die Freiheiten der Endnutzer aktiv und gerne immer weiter zurückgedrängt werden. Damit man im Zweifel entsprechenden Entwicklungen im eigenen Land die Stirn bieten kann, an die man sich zuvor gefasst hat.

Quelle: arstechnica.com
Bildnachweis: losehand.at (cc-by-sa), Antiquitatenmichl, Wien 6.

Joachim Losehand am Montag, 12.07.2010 22:38 Uhr

tagsTags: digital millenium copyright act

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vgwort
 
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23 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Juuichi am 14.07.2010 10:21:49

    Sorry, enteo. Ich werd es in zukunft unterlassen. Mir war nur gestern wirklich nichts nach diskutieren und ich wollte meinem Unmut luft machen. :) ...

  • McK73 am 13.07.2010 17:42:57

    Also keine amerikanischen Produkte, insbesondere Fahrzeuge a´la Chrysler mehr kaufen. Wäre ja blöd wenn ich das Fahrzeug später nicht mehr verkaufen dürfte. Da freut sich die amerikanische Wirtschaft.:p ...

  • Huibu71a am 13.07.2010 14:30:37

    Aha , wenn ich also demnächst ne Döner oder ne Wurst Kaufe, Kann ich Strafrechtlich verklagt werden weil ich sie nicht Ordentlich und nach Inhaberschutz gegessen habe ? Das ist Internationaler Shitt !! Wenn ich etwas Erwerbe und dafür Geld bezahle , Kann ich damit machen was ich will! Und wenn ...

  • Karl_Kombatmage am 13.07.2010 12:54:08

    ...

  • enteo am 13.07.2010 12:30:36

    @Juuichi: Wenn du an dieser Diskussion teilhaben willst, dann mit vernünftigen Beiträgen und nicht mit irgendwelchen ASCII-Arts. Diese landen zu gerne im Mülleimer. ...

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