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Die Forderungen zum 3. Korb (6)

Heute: Deutscher Journalistenverband; gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor.

Auch der Deutsche Journalistenverband hat sich ausführlich zu verschiedenen Prüfbitten geäußert, die in Nutzerrechte eingreifen und dabei eine gleichlautende Position wie die anderen bislang vorgestellten Verbände und Vereinigungen eingenommen: Eine Beschränkung der Privatkopie sowie eine gesetzliche Einschränkung von Technologien („intelligente Aufnahmesoftware“) lehnt der Berufsverband ab. Akzeptanzschwierigkeiten sowie Durchsetzbarkeit sind dabei ebenso gewichtige Argumente gegen eine entsprechende Regelung wie auch die Tatsache, dass mit einer Einschränkung der Privatkopie auch die Vergütung aus der Leermittelabgabe, die den Urhebern unmittelbar über Verwertungsgesellschaften zugutekommt, deutlich sinken würde. Denn wird die legale Nutzung von leeren Datenträgern zur Privatkopie eingeschränkt, muss von einer reduzierten Nutzung ausgegangen werden, was wiederum eine Senkung der Abgaben und Ausschüttungen an die Urheber zur Folge haben wird.

Die hier zugrunde liegende Stellungnahme zu den Prüfbitten ist vom 26. Juni 2009 datiert, in den vergangenen Monaten ist spätestens mit der Koalitionsvereinbarung der CDU/CSU/FDP-Bundesregierung zu einem kommenden Leistungsschutzrecht von allen interessierten Parteien zum in das Urheberrecht zu integrierende Recht der Presseverleger ausführlich Stellung bezogen worden. Besonders durch die inzwischen bekannt gewordenen Vorschläge der Verlegerverbände und die abgehaltene Anhörung im Ausschuss des Deutschen Bundestags sind wir nun in einem Stand der Diskussion, der die Position des DJV zu einem kommenden Verlegerleistungsschutzrecht zwar nicht prinzipiell als überholt, faktisch jedoch am Anfang des Dialogs zu sehen ist. Schon damals aber war die Position des DJV klar: Ausführlich legt der Verband dar, dass aus seiner Sicht für ein neues Schutzrecht eigentlich kein Bedarf bestehe, das bestehende Urheberrecht gewähre den Verlagen hinreichend Möglichkeit, ihre Leistung gegen unbefugten Gebrauch oder Missbrauch zu schützen. Jedoch habe die Vergangenheit gezeigt, dass die Position der Urheber gegenüber den Unternehmen durch ein Leistungsschutzrecht oftmals weiter geschwächt werde. Wie auch immer das Ringen um ein solches abgeleitetes Schutzrecht ausgehe: „Mindestens“ jedoch sollen Journalisten „an zusätzlichen Erlösen, die mithilfe eines Verlegerleistungsschutzrechtes generiert werden würden, adäquat beteiligt werden.“

Die Kommerzialisierung und Verrechtlichung des öffentlichen Raumes schreitet unaufhaltsam voran. Hatte Milos Forman als Kulisse seinen Mozart-Film „Amadeus“ im Prag der 1980er Jahre eine Stadt vorgefunden, in der man eine Zeitreise ins 18. Jahrhundert machen konnte, ohne auf jedwede Werbeplakate zu stoßen, kommt der öffentliche Raum heute kaum noch ohne die visuelle Aufmerksamkeitsdiktatur der privaten Wirtschaft aus. Wie der virtuelle Kommunikationsraum „Internet“ mutiert auch der reale Kommunikationsraum „Welt“ zum Marktplatz, in dem der öffentliche Genuss der privaten Ökonomie gehorchen muss. Folgerichtig hat die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ die Frage gestellt, ob der § 59 UrhG – keine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken im öffentlichen Raum – zugrunde liegende Gedanke, „dass mit der Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten das Werk der Allgemeinheit gewidmet wird“, heute noch zutreffend sei. Denn die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ empfiehlt eine solche Vergütungspflicht für die gewerbliche Verwertung.

Eine Vergütungspflicht für urheberrechtlich geschützte Werke, die im öffentlichen Raum aufgestellt sind, hat nicht nur für Fotojournalisten Konsequenzen. Denn wie in vielen anderen Bereichen ist der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ im digitalen Zeitalter von stupender Schwammigkeit und hat ungeahnte Folgen für fast alle Internetnutzer. Denn weder lässt sich zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen Nutzung trennscharf unterscheiden, noch gibt es keine einheitliche Rechtsprechung dazu, wie Nebeneinkünfte im Cent-Bereich aus Internet-Angeboten wie Blogs oder Ähnliches zu bewerten sind.

Auch bei einem eindeutigen Fall gewerblicher Nutzung ist eine Vielzahl von Problemen zu erwarten: Journalistische Bildberichterstattung würde auf vielfältige Weise verkompliziert werden, müsste doch bei jedem auch zufällig abgelichteten Kunstwerk im öffentlichen Raum geklärt werden, ob es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das einer Vergütungspflicht unterliegt, handelt und müssten dann die Rechteinhaber ausfindig gemacht werden. Mit diesen Problemen haben heute schon Dokumentarfilmer zu kämpfen, die für jede auch zufällige Tonaufnahme einzeln die Nutzungsrechte einholen müssen entsprechend dürften – zulasten des Künstlers – jene Abbildungen, bei denen das Kunstwerk nicht das eigentliche Motiv, sondern „nur“ die Kulisse ist, zurückgehen. Urheberrechtlich „neutrale“ Motive oder solche Kunstwerke im öffentlichen Raum, die erkennbar außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen anzusiedeln sind, werden vermehrt abgebildet werden, was der zeitgenössischen Kunst und ihrer Verbreitung – ganz im Gegensatz zur Intention der Enquete-Komission – empfindlichen Schaden zufügen wird: Bekanntheit und Verbreitung werden durch steigende Kosten verhindert werden, auf Dokumenten wird das moderne zeitgenössische Kunstwerk nach und nach verschwinden, was aus allgemeinem Interesse der Gegenwartskultur ebenso abzulehnen ist, wie aus dem partikulären Interesse der Künstler, deren wichtigstes Anliegen nach wie vor besonders die Bekanntheit ist.

Der Vorschlag der Enquete-Kommission, die ausgerechnet den Namen „Kultur in Deutschland“ trägt, zeigt deutlich die Kulturfeindlichkeit eines starken, ja überbordenden Urheberrechts mit immer umfassender werdenden Vergütungsansprüchen. Eine Kultur, die in der Gegenwart präsent sein will, muss die barrierefreie Verbreitung von Kunst in der Gegenwart ermöglichen, will sie nicht mit den immer ausufernderen Schutzfristen hinterherhinken.

Stellungnahme im Wortlaut
Bildnachweis: "Kunst im öffentlichen Raum 1+2"; losehand.at by-sa

Joachim Losehand am Sonntag, 04.07.2010 20:24 Uhr

tagsTags: urheberrecht urheberrecht 2.0 urheberrechtsverstoss urheberrechtspauschale urheberrechtsreform

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vgwort
 
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1 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Legodev am 04.07.2010 20:43:55

    Denn wird die legale Nutzung von leeren Datenträgern zur Privatkopie eingeschränkt, muss von einer reduzierten Nutzung ausgegangen werden, was wiederum eine Senkung der Abgaben und Ausschüttungen an die Urheber zur Folge haben wird. So müsste es sein wen die welt fair wäre, aber ...

  • Losehand am 04.07.2010 20:24:57

    Heute: Deutscher Journalistenverband; gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor. zur News ...

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