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Udo Vetter:Rechtliche Beurteilung von Doppelabmahnungen

Das vermehrte Auftreten von Doppelabmahnungen sorgt derzeit für Wirbel. Insbesondere aufgrund einiger Zusammenhänge, die man tiefer betrachten sollte. Wir haben mit Rechtsanwalt Udo Vetter über das Thema gesprochen.

In der jüngsten Vergangenheit ist es vermehrt zu sogenannten "Doppelabmahnungen" gekommen. (gulli:News berichtete) Das Merkwürdige ist jedoch nicht die Tatsache, dass ein Anschlussinhaber mehrere Abmahnungen erhalten hat. Vielmehr geht es um das abgemahnte Werk beziehungsweise den Rechteinhaber selbst. So lässt ein Rechteinhaber ein identisches Filmwerk über zwei verschiedene Kanzleien abmahnen. Wir haben mit Rechtsanwalt Udo Vetter über dieses Ereignis und seine rechtliche Relevanz gesprochen.

Firebird77: Hallo Herr Rechtsanwalt Vetter.

RA Vetter:  Guten Tag.

Firebird77: Herr Vetter, das anfänglich beschriebene Szenario ist unserer Ansicht nach äußerst verdächtig. Ein Rechteinhaber, zwei verschiedene Kanzleien und Abmahnungen für ein identisches Filmwerk. Liegt unser Gefühl richtig? Darf sowas sein oder stellt dies möglicherweise eine strafbare Handlung dar?

RA Vetter:  Der Rechteinhaber hat allenfalls einen Unterlassungsanspruch. Den kann er nicht dadurch verdoppeln, dass er zwei Anwaltskanzleien abmahnen lässt. Wenn das kein Versehen ist, wäre das schon höchst anrüchig. 

Firebird77:: Unter dem Blickpunkt, dass hier eine strafbare Handlung vorliegen könnte. Welche Tatbestände kämen ihrer Meinung nach unter Umständen hier in Betracht?

RA Vetter:  Sofern es nicht mit rechten Dingen zugeht, läge womöglich sogar schwerer Betrug vor. Handelt der Täter gewerbsmäßig, also um dauerhaft an Geld zu kommen,  läuft da nichts unter einem halben Jahr Gefängnis. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre Gefängnis.

Firebird77:: Die beauftragten Kanzleien können in der Regel nicht wissen, ob eine weitere Kanzlei mit der Piratenjagd betraut ist. Muss man dies als Jurist vor einer Abmahnung prüfen?

RA Vetter:  Nein, auch Abmahnanwälte dürfen zunächst auf die Angaben ihrer Mandanten vertrauen. Sie müssen nicht einmal recherchieren, ob die Auftraggeber tatsächlich die Rechte haben. Wenn sich allerdings Bedenken ergeben, darf auch ein Anwalt davor nicht die Augen verschließen. Sonst läuft er Gefahr, sich zum Gehilfen oder gar Mittäter zu machen.

Firebird77:: Wenn ich als Betroffener jetzt zwei solche Abmahnungen erhalte, wie sollte ich weiter vorgehen. Es erweckt ja den Eindruck, dass man hier auf eine Abzocke aus ist. Sollte ich eine Anzeige erstatten oder wäre dies sinnlos?

RA Vetter:  Wenn die Abmahnungen vom selben Gläubiger ( = Rechteinhaber) kommen, reicht eine Unterlassungserklärung aus. Damit ist der denkbare Unterlassungsanspruch erfüllt. Die zweite Abmahnung geht dementsprechend ins Leere.

Zum Vorgehen: Bei Massenabmahnungen bietet sich eine modifizierte Unterlassungserklärung an. Man erkennt die Unterlassungsansprüche für die Zukunft an, akzeptiert aber keine Anwaltskosten oder gar Schadensersatz. Den Abmahnern geht es um die 20 bis 30 Prozent, die Angst haben und freiwillig zahlen. An Prozessen sind die Abmahner nicht so sehr interessiert. Prozesse lohnen sich kaum, und es besteht ja auch immer die Gefahr von Präzedenzurteilen gegen die Abmahnindustrie.

Insofern gibt es gute Chancen, dass man mit einer modifizierten Unterlassungserklärung seine Ruhe hat.

Was die Strafanzeige angeht: Wenn man sich betrogen fühlt und dies durch entsprechende Schreiben belegen kann, sollte man den Sachverhalt der Polizei mitteilen. Letztlich prüft dann der Staatsanwalt, ob eine Straftat vorliegt. Ich halte es für möglich, dass die Beteiligten zur Vernehmung eingeladen werden oder es gar zu Firmendurchsuchungen kommt. Schon das hat in der Regel einen heilsamen Effekt.

Firebird77:: Vielen Dank Herr RA Vetter, dass Sie sich die Zeit genommen haben, unsere Fragen zu beantworten.

Die Problematik der Doppelabmahnungen wird uns in naher Zukunft wohl noch häufiger begegnen. Wir werden die Fälle weiter verfolgen und beleuchten. Nicht zuletzt wegen der merkwürdigen Umstände, die mit diesen Briefen einhergehen.

Bild: flickr by re:publica10 unter CC-BY

Klaus Müller am Dienstag, 29.06.2010 20:00 Uhr

tagsTags: udo vetter abmahnung doppelabmahnung

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16 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Farzi am 30.06.2010 21:30:54

    Nee, bin Atheist. Na und. Man kann auch als Atheist in der Kirche etwas glauben. So lange du dich nicht auffällig verhälst oder ausschaust, wird man dich auch als Atheist in eine Kirche lassen. Und ob und, wenn ja, an was, du glaubst wird man dir vermutlich nicht von ...

  • McK73 am 30.06.2010 21:09:01

    Das kannste in der Kirche! Nee, bin Atheist. ...

  • -Baxter- am 30.06.2010 18:40:05

    Ich glaube nicht so ganz daran. Das kannste in der Kirche! Es würde mich nicht wundern wen solche Anzeigen verschleppt und fallen gelassen werden. 1. Wunder geschehen oftmals ... siehe oben! 2. Soll das nicht unser "Problem" sein! 3. Der Strafrechtler ...

  • McK73 am 30.06.2010 16:32:51

    Was die Strafanzeige angeht: Wenn man sich betrogen fühlt und dies durch entsprechende Schreiben belegen kann, sollte man den Sachverhalt der Polizei mitteilen. Letztlich prüft dann der Staatsanwalt, ob eine Straftat vorliegt. Ich halte es für möglich, dass die Beteiligten zur Vernehmung ...

  • Grazer57 am 30.06.2010 11:16:32

    Anzeige erstatten ist ja ok, aber denen den Vorschlag machen, dieses zu unterlassen, falls etwas zurückgenommen wird? Mhm.... ist purer Blödsinn ..... ...

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