
Voller Spannung haben viele Abgemahnte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai dieses Jahres gewartet. Es sollte für rechtliche Klarheit sorgen. Haftet ein Anschlussinhaber, wenn über sein offenes WLAN eine Urheberrechtsverletzung begangen wird? Die Bekanntgabe des Urteils führte nur bedingt zu Klarheit.
Der BGH schränkte die Störerhaftung spürbar ein. Der Anschlussinhaber könne nur auf Unterlassung und Anwaltskosten in Anspruch genommen werden. Den Schadensersatz müsse er jedoch nicht leisten, sofern es sich bei ihm nicht um den Täter handelt.
Eine an sich erfreuliche Mitteilung, die sogar von einer weiteren Passage übertrumpft wurde. So schien es, dass sich der BGH außerdem mit der 100-Euro-Deckelung bei Abmahnungen beschäftigt hatte. Doch ohne Urteilsbegründung war völlig unklar, ob diese Deckelung genauer eingegrenzt wurde. Gilt sie nur für vergleichbare Fälle (also eine MP3), oder auch für einen Film? Bereits wenige Wochen später folgte die Urteilsbegründung - und enttäuschte auf ganzer Linie.
Kein Wort zur 100-Euro-Deckelung. Keine besonders erwähnenswerten Lichtblicke, auf die sich ein abgemahnter Anschlussinhaber stützen könnte. Wie sich nun herausstellt, scheint eher das Gegenteil der Fall zu sein. Vor wenigen Tagen wurden wir durch unser Boardmitglied Tyl3r_Durden auf eine äußerst merkwürdige Passage im BGH-Urteil hingewiesen. Diese war bisher wenig beachtet worden, sollte jedoch eine schwerwiegende Konsequenz haben.
Im Absatz 29 des BGH-Urteils heißt es: "Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage [...]. Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen.[...] . Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen [...]. Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist."
Ein relativ kurzer Absatz, in dem der BGH klarstellt, dass IP-Adressen zu den Bestandsdaten zählen. Eine gefährliche Feststellung, wie unser Boardmitglied Tyl3r_Durden vermutete. Wenn IP-Adressen keine Verkehrsdaten mehr sind, so wird auch der richterliche Beschluss für die Beauskunftung überflüssig. Eine Vermutung, die zuerst absurd schien. Damit hätte der BGH den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch mit Richtervorbehalt ausgehebelt. Wir recherchierten...
Der Paragraf 101 Urheberrechtsgesetz regelt im 1. Absatz die Auskunftsansprüche der Rechteinhaber. Dort heißt es: "Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. [...]."
Dieser Paragraf konnte bisher jedoch nur in Verbindung mit Absatz 9 genutzt werden: "Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. [...]."
Konkret bedeutete dies bisher folgendes. Wenn ein Rechteinhaber die Klarnamen zu den IP-Adressen erhalten wollte, musste er dem Provider einen richterlichen Beschluss vorlegen. Dies läßt sich darauf zurückführen, dass IP-Adressen als Verkehrsdaten angesehen wurden. Da diese schutzwürdiger als Bestandsdaten sind, ließ sich dieser Vorgang nicht umgehen.
Die Klarstellung des BGH verwirft diesen Ansatz jedoch vollends. Durch die Erklärung des BGH, dass IP-Adressen Bestandsdaten sind, ist der Paragraf 101 UrhG Abs. 9 vollends hinfällig. Somit greift nur noch Abs. 1. Im Klartext bedeutet dies: Rechteinhaber können unter Umgehung sämtlicher staatlichen Institutionen direkt an die Provider herantreten. Es gibt keine Instanz mehr, die einen unabhängigen und prüfenden Blick auf die Auskunftsansprüche legt. Ab sofort können Rechteinhaber direkt beim Provider die relevanten Daten abfragen. Da damit auch die Kosten einer richterlichen Anordnung beseitigt wurden, dürften die Provider in absehbarer Zeit mit einer regelrechten Flut an IP-Adressen konfrontiert werden.
Die Abmahnbranche hat diesen Passus des Urteils indes bereits erheblich früher erfasst und genutzt. Wie wir erfahren haben, sind die ersten Kanzleien bereits in den Startlöchern, um direkt beim Provider Auskünfte einzuholen. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis dies konkret umgesetzt wird.
Der mutmaßliche Wille des BGH?
Wie der Jurist Dr. Alexander Wachs erklärt, ist die Situation durchaus prekär. Zumal nicht wirklich klar ist, dass der BGH darauf abgezielt hatte:
"Nun liegt es nahe, dass bei einer Beauskunftung (Zuordnung der dynamischen Adresse zu der Adresse des Anschlussinhabers) zumindest „auch“ auf die Verkehrsdaten zugegriffen werden muss. Der BGH erteilt dieser Auslegung aber zumindest bei strenger Lesart eine Absage, wenn er ausführt, dass sich der gesamte Zuordnungsprozess (Auskünfte über den Namen des hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers) „nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage“ richtet.
Wenn dem so wäre, könnten Rechteinhaber argumentieren, dass der Richtervorbehalt des § 101 Abs 9 auf die Zuordnung von IP-Adressen in Tauschbörsenverfahren, weil es sich nicht um Verkehrsdaten sondern nach BGH um Bestandsdaten handele, keine Anwendung finde. [...]. Diese Lesart ist meines Erachtens aber nicht richtig, denn der Gesetzgeber ist – wie der BGH auch zitiert – schon in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass es sich bei einer IP-Adresse um Bestandsdaten handelt.
Dennoch wurde im § 101 Abs.9 UrhG der Verweis auf § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes also auf die Verkehrsdaten trotz mehrfacher Gesetzesänderungen kommentarlos beibehalten. Auch gehen - die mir vorliegenden Auskunftsbeschlüsse – trotz der bekannten Auseinandersetzung sehr selbstverständlich davon aus, dass eben auch auf Verkehrsdaten zugegriffen wird."
Besonders erschreckend ist das Gesamtverständnis, mit dem der BGH scheinbar an Bestandsdaten herantritt. Immerhin sind auch diese Daten durchaus schützenswert, wie Dr. Wachs erklärt.
"Ein Auskunftsanspruch allein nach § 101 UrhG wäre nach meiner Meinung auch weder mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts noch mit den Vorgaben des BVerfG in Einklang zu bringen.Es wird also ein neues Feld der juristischen Auseinandersetzung eröffnet. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Provider verhalten, wenn unter Bezug auf dieses BGH Urteil die ersten Anfragen von Rechteinhabern erfolgen. Hoffentlich agieren sie wehrhaft mit den Daten Ihrer Kunden."
Bild: wikimedia by TSteg unter CC-BY
Klaus Müller am Montag, 07.06.2010 22:32 Uhr
Und wie lange dauert es, bis so eine Klage zugelassen wird? Ich frag nur, weil die entsprechende Auskunft nur innerhalb von 7 Tagen erfolgen kann. Also dieses Experiment fände ich auch interessant. Hoffe die Redaktion ließt das und zieht sowas durch. ...
Und weil das keine solche Verkehrsdaten sind, war die Herausgabe rechtmäßig. So das Argument des BGH. Nein wäre sie nach deiner Argumentation nicht, da die Telekom die zu dieser Auskunft benötigten Verkehrsdaten erst gar nicht hätte speichern dürfen, da diese la ...
Der BGH bezieht sich da auf die herausgegebenen Daten, bei denen es sich " nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen." handelt. Verlangt werden la ...
Aber der BGH erwähnt diese Telekom-Minispeicherung doch mit keinem Wort. Es geht ihm um die Rechtmäßigkeit der Herausgabe von Daten. Der BGH schreibt aber Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g ...
Nein es geht darum, warum die Telekom überhaupt ohne richterliche Anordnung außerhalb eines Strafverfahrens Verkehrsdaten ihres Kunden erhoben hat und deswegen die Gegenseite argumentierte und die Beweise seien illegal erlangt worden. Die Telekom erhebt diese D ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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