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Die Forderungen zum 3. Korb (2)

Heute: Deutscher Kulturrat; gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor.

Der Deutsche Kulturrat e. V., 1981 gegründet als politisch unabhängige Arbeitsgemeinschaft kultur- und medienpolitischer Organisationen und Institutionen von bundesweiter Bedeutung, versteht sich seit seinen Anfängen als "Dachverband der Dachverbände", ist Spitzenverband  für 233 Bundeskulturverbände und Organisationen. Als seine Aufgabe und sein Ziel sieht er, "bundesweit spartenübergreifende Fragen in die kulturpolitische Diskussion auf allen Ebenen einzubringen".

Er „unterstreicht mit [der] Stellungnahme [zu den Prüfbitten] seine […] bereits formulierte Überzeugung, dass für den Kulturbereich der Schutz des geistigen Eigentums unerlässlich ist, da künstlerische Werke der eigentliche Rohstoff des kulturellen Lebens sind. Ohne Texte, Bilder, Noten gäbe es kein kulturelles Leben. Das Urheber- und Leistungsschutzrecht ermöglicht den Urhebern und ausübenden Künstlern einen ökonomischen Ertrag aus der Verwertung und Nutzung ihrer Werke.

Das Henne-Ei-Dilemma („Wer war zuerst da?“) beantwortet der Deutsche Kulturrat sehr eindeutig: zuerst gibt es „Texte, Bilder, Noten“, danach gibt es „kulturelles Leben“, ersteres ist der Rohstoff, der letzteres am Laufen hält. Als Archäologe und Historiker finde ich das überraschend. Artefakte („Alterthümer“), die bei einer Grabung ans Tageslicht kommen oder alte Texte, die auf Bronze, Stein, Papyrus oder in Ton gefunden und entschlüsselt werden, gelten gemeinhin als die Zeugnisse eines vergangenen kulturellen Lebens. Kunst, durch welches Medium auch immer, ist der Gradmesser für die kulturelle Entwicklung einer Zivilisation, Beleg für die handwerklichen Fähigkeiten und ästhetische Ideale wie Moden früherer Epochen. Aus historisch-wissenschaftlicher Warte würde ich also genau anders herum antworten: Texte, Bilder, Noten sind Ausdruck kulturellen Lebens, ohne kulturelles Leben gibt es keine Texte, Bilder Noten. Das wird besonders augenfällig bei schriftlosen Kulturen oder der Tatsache, dass sich Literatur, Liedgut und Musik über Epochen allein mündlich weiterentwickelt hat („oral tradition“), und eine darauf aufbauende Verschriftlichung erst später oder überhaupt stattgefunden hat. Natürlich befruchtet der Dialog mit und über Text, Bild und Ton (besser als „Noten“) das kulturelle Leben. Rezeption, also die Beschäftigung mit kulturellen Gütern ist Ausdruck kulturellen Lebens. Ich bin kein Kulturtheoretiker oder Kunsthistoriker, aber mir scheint der Kulturbegriff des Deutschen Kulturrates auf einen Ein-Wege-Kanal kulturellen Lebens hinauszulaufen: Künstler „machen“ Kunst, wie Autobauer Automobile bauen und Bäcken backen – und am anderen Ende steht der Auto, Kunst und Torte empfangende passive Konsument. Das hieße am Ende, je besser die Kunstgüter sind, desto besser (im ästhetischen, nicht moralischen Sinne) ist auch das kulturelle Leben. Kunstgüter beeinflussen das kulturelle Leben einseitig, da sie selbst nicht vom kulturellen Leben beeinflusst werden.

Hier offenbart sich eine erstaunlich verdinglichte und folglich zweckorientierte Vorstellung von künstlerischem Werk als Kulturgut. Das ist kein neues Phänomen, schon in der Antike kursierten billige(re) römische Kopien griechischer Originale in den Häusern der kulturellen Elite oder derer, die sich dafür hielten, und auch Peter Paul Rubens produzierte in seiner Werkstatt den Wandschmuck für die Häuser wohlsituierter Bürger. Gerade an Rubens kann man zeigen, wie sehr „kulturelles Leben“ die künstlerischen Werke beeinflusst: Wir wissen, dass nicht der Künstler es war, der durch seine „Rubensfiguren“ die ästhetischen Vorstellungen verändert hat, sondern seine Auftraggeber sich solche wohlgenährten und damit Gesundheit und Reichtum signalisierenden Körperformen auf Leinwand gebannt wünschten. Der Künstler als Urheber als Produzent unterscheidet sich in nichts vom Autobauer oder Bäcker. Das ist einerseits beruhigend, weil es einem überästhetisierten und bis ins Minimalistische exklusiven Kunstbegriff „Lebewohl!“ sagt. Andererseits aber ist es besorgniserregend, denn der so als diskursive Prämisse verbreitete Kunstbegriff lässt keinen Raum für echte unbedingte künstlerische Freiheit. Denn der Raum, in dem Kunst und Kultur lebendig sind, unterliegt immer auch ökonomischen Zielen und Zwängen. Das Urheberrecht verteidigt eine so verstandene schöpferische Leistung nicht um Werk und um seines Urhebers Willen, sondern allein um der materiellen Nutznießung. Deutlich wird das an der Debatte um „Axolotl Roadkill“ von Helene Hegemann; als ihr auch aus Passagen anderer Autoren bestehendes Buch für den für den Buchpreis nominiert war, konterten Kollegen mit einer „Leipziger Erklärung“, die jede kunsttheoretische Auseinandersetzung vermissen ließ und stattdessen den Respekt vor dem Werk eines Urhebers mit dessen Recht auf geldwertem Erlös aus der Nutzung begründeten. Schon im Vorfeld schien der Skandal beigelegt, als Hegemanns Verlag sich mit der Gegenseite auf eine finanzielle Kompensation für die ungefragte Nutzung von Textteilen einigte. Der Respekt vor Urheber und seinem Werk, der durch das Urheberrecht eingefordert und durchgesetzt wird, der „Schutz des geistigen Eigentums [ist] unerlässlich“; aber jeder kann  sich einen Ablass für seine Sünden kaufen. Wo Kunst zum Produkt wird, wird kulturelles Leben zur Summe aus Produkten und deren konsumierender Nutzung – und dort muss auch immer jemand an Kunst und Kultur verdienen. Darum ist auch der Umgang mit verwaisten Werken („orphan works“), deren Nutzungsrechte-Inhaber nicht ermittelt werden können auch so schwierig: die Furcht lähmt, dass über kurz oder lang jemand vor der Tür steht und „Respekt“ vor dem „Geistigen Eigentum“ einfordert, also die Hand aufhält. Und so liegen Abertausende kultureller Güter in den Archiven und Bibliotheken und träumen von ihrer eigentlichen Bestimmung, wieder wahrgenommen zu werden.

I. Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte (§ 53 UrhG)

Dazu schreibt der Deutsche Kulturrat, er sehe „gerade auch im Lichte internationaler Entwicklungen, wie beispielsweise Google-Books, das Erfordernis, die Rechte der Urheber zu stärken und vor allem durchzusetzen. Die Privatkopie entwickelt sich zunehmend von ihrer ursprünglichen Intention weg und wird in einem großen Umfang genutzt, um den Kauf von urheberrechtlich geschützten Werken zu vermeiden. Dadurch entstehen gerade der Kulturwirtschaft erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die letztlich das ohnehin geringe Einkommen der Künstler schmälern.“ Hier wird deutlich: das Recht des Urhebers wird verengt auf sein Recht auf wirtschaftlichen Erlös. Der Kulturrat irrt zudem an dieser Stelle: die „Privatkopie“ entwickelt sich nicht von einer „ursprünglichen Intention“ weg, die qualitative Seite – Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch und zur Weitergabe im Freundes- und Verwandtenkreis – hat sich nicht geändert. Geändert hat sich aufgrund der technischen Möglichkeiten die Quantität, die erlaubt, Bekannten ganze Musiksammlungen zur Verfügung zu stellen. Wie beim von der Privatkopie noch nie abgedeckten „Filesharing“ ist der Zusammenhang zwischen Privatkopie im digitalen Zeitalter und Umsatzrückgängen und damit wirtschaftlichen Einbußen spekulativ. Die Altersstruktur derer, die in größerem Umfang untereinander Musik über die (de iure nicht vorhandene) „Privatkopie-Schranke“ tauschen, lässt schwerlich die gesicherte Annahme zu, jede Verbreitung über Privatkopie sei ein entgangener Kauf.

II. Gesetzliches Verbot sogenannten intelligenter Aufnahmesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradio-Angebot herausgefiltert und aufgenommen werden können (§ 53 UrhG)

Der Deutsche Kulturrat sieht das Problem einer Durchsetzung des Verbots intelligenter Aufnahmesoftware, zumal diese auch von ausländischen Providern aus gestartet werden können. [Er] fordert daher die Bundesregierung auf, auf europäischer und internationaler Ebene für eine Stärkung des Urheberrechts und vor allem seiner Durchsetzung mit Nachdruck einzutreten.“ Einer der größten Konkurrenten der Produkte „Kunst“ ist deren legaler und kostenloser Konsum durch die Endnutzer. Der technische Fortschritt lässt nahezu verlustfreie Bildl- und Tonaufnahmen von verbreiteten Streaming-Angeboten zu. Während Hersteller von „consumer electronic“ diese immer öfter mit Sperren oder fehlenden Anschlüssen zur Aufnahme einer Privatkopie ausstatten, lassen sich Computer und deren Nutzung technisch derzeit nicht unter Kontrolle bringen. Je intelligenter und benutzerfreundlich Recording-Software wird, desto eher wird die wunschgemäß erstellte Privatkopie einer Internet-Ausstrahlung zur ernsthaften kostenlosen und (derzeit noch) legalen Konkurrenz. Selbst für illegales Filesharing, das zwar mittels Portalen und Foren der Bequemlichkeit der Nutzer entgegenkommt, jedoch den klaren Nachteil besitzt, illegal zu sein. Eine Software, die selbständig die Nutzer in die Lage versetzt, jede gewünschte legal gesendete Tonaufnahme zu hören oder jeden legal ausgestrahlten Film zu sehen und eine legale Aufnahme davon zu machen, ist so für die einen eine segensreiche weil nutzerorientierte technische Entwicklung, für die anderen ein Schlupfloch im Netz der Verwertung und Vergütung, das plausiblerweise nur auf internationaler Ebene angegangen werden kann.

III. Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38 UrhG)

Der Deutsche Kulturrat sieht hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es steht den Wissenschaftlern frei, statt in einem Verlag zu publizieren, Forschungsergebnisse kostenfrei online zugänglich zu machen. Ebenfalls können Wissenschaftler mit Verlagen entsprechend verhandeln, wann sie ihre Arbeiten zusätzlich zur Verlagsveröffentlichung (online und/oder Print) kostenfrei online zugänglich machen. In der Praxis gibt es bereits bewährte Modelle, wie zusätzlich zur Verlagsveröffentlichung wissenschaftliche Forschungsergebnisse durch die Wissenschaftler kostenfrei zugänglich gemacht werden können.“ Der Kulturrat scheint wissenschaftliche Forschungsergebnisse nicht als „Rohstoff kulturellen Lebens“ einzustufen und meint darum, dem Schutz des wissenschaftlichen Urhebers und seinem auf Verbreitung und Rezeption angelegten Werk keine besondere Aufmerksamkeit schenken zu müssen. Oder er hat sich mit der aktuellen Situation gerade in den Geisteswissenschaften nur oberflächlich auseinandergesetzt. Keineswegs hat kein wissenschaftlicher Autor – wie auch kaum ein anderer Autor von Texten – die hier aus selbstverständlich vorausgesetzte Freiheit, entsprechende Zweit- und Parallelveröffentlichungen von Texten im Internet („open access“) vertraglich zu ermöglichen. Denn die verlegerischen Produzenten nutzen ihre Vertragsfreiheit und den Druck der „scientific community“, in ihren relevanten Reihen und Zeitschriften zu publizieren, regelmäßig dazu, sich vom Autor alle Rechte exklusiv einräumen zu lassen, was bedeutet, dass Autoren von Verlagen die Erlaubnis selbst zur Veröffentlichung auf dem eigenen Internetauftritt einholen müssen. Das heißt, das eine gesetzliche Verankerung des Zweitveröffentlichungsrechts eigentlich eine Stärkung der Urheber darstellt, denen so nicht mehr automatisch alle Nutzungsrechte durch Verlage vertraglich abgerungen werden könnten. Wenn es um eine unmittelbare Stärkung von Urheber-Rechten zulasten von Verwerter-Rechten geht, versagt der Deutsche Kulturrat kläglich und lässt vermuten, dass er, wenn er vollmundig von einer Stärkung des Schutzes „Geistigen Eigentums“ spricht, das Eigentum der Verwerter meint, nicht aber die eigentlichen Schöpfer selbst.

Auch in seiner Einschätzung, dass es „in der Praxis […] zahlreiche Modelle von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen gebe“ und er „daher keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf“ sehe (Antwort zu: B. Prüfbitten des Bundesrats
I. Wie kann den Besonderheiten von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen Rechnung getragen werden?), offenbart er, wie wenig Interesse er daran hat, Modelle, die aus dem technischen Fortschritt gewachsen sind, zu fördern, wenn gewährleistet ist, dass die Verwertungsmodelle nicht gefährdet sind. Der Deutsche Kulturrat setzt damit auch ganz auf privatwirtschaftliche Initiativen, die das Ungleichgewicht zwischen Verwerter und Urheber weiterhin zulasten des Urhebers zementieren.

Ähnliche Blindheit oder gleichen Lobbyismus für die Verwertungsindustrie zeigt der Deutsche Kulturrat in seiner Stellungnahme zu

II. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52 b UrhG)

"Der Deutsche Kulturrat hat ausdrücklich den vom Börsenverein des deutschen Buchhandels und Deutschem Bibliotheksverband gemeinsamen Vorschlag zu § 52b UrhG unterstützt, da dieser Vorschlag einen Kompromiss der beiden hauptsächlich betroffenen Beteiligten widerspiegelt. Der Deutsche Kulturrat unterstreicht seine damalige Forderung, dass sich die Politik diesen Vorschlag zu eigen machen sollte."

III. Keine Begrenzung des elektronischen Kopienversands durch Bibliotheken

Mit Blick auf die zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge besteht aus Sicht des Deutschen Kulturrates kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.“ Wiederum verweist der Deutsche Kulturrat auf unternehmerische Initiativen bzw. auf Verträge, die zwischen Rechteinhabern und Bibliotheken sowie bibliothekarischen Versanddienste für Kopien geschlossen wurden. Die Verträge sind einseitig verwerterorientiert zu nennen und benachteiligen die (zumeist wissenschaftlichen und studentischen) Endnutzer: an Leseplätzen dürfen gleichzeitig nur so Nutzer ein Werk einsehen, wie auch physische Bände im Bibliotheksbestand vorhanden sind, ein übliches Arbeiten mittels „copy'n paste“ wird durch DRM verhindert, ein Ausdruck ist unmöglich. Angesichts der technischen Möglichkeiten hieße das, dass ein Fahrradbesitzer vom Hersteller genötigt wird, sein Rad ausschließlich schiebend zu nutzen. Das gleiche gilt für den Kopienversand durch Bibliotheken (hauptsächlich über „subito“): absurde Lizenzbestimmungen zwingen die Nutzer zu einem völlig atypischen Verhalten oder dazu, die eingesetzten DRM-Sperren gesetzwidrig zu umgehen, nur um eine elektronische Kopie artgerecht und sinnvoll verwenden zu können. Kopien dürfen nun nicht mehr versandt werden, wenn Verlage eigene elektronische Angebote bereithalten. Der Zeitaufwand in der Beschaffung verdoppelt oder verdreifacht sich durch eine mehrfache Recherche und zudem verlangen die Rechteinhaber ab ca. 20 Euro für einen Artikel, der auch nur fünf oder zehn Seiten haben kann. Mit dem vertraglichen Kompromiss war und ist der wissenschaftliche Lieferdienst nachhaltig beschädigt worden und nach wie vor fahren in Deuschland täglich Bücherwägen zwischen Bibliotheken oder werden Kopien von Zeitschriftenartikeln per Post versandt. Die vertraglichen Vereinbarungen haben 2008 die Literaturbeschaffung ins Jahr 1990 zurückgebombt.

„Gesetzlicher Handlungsbedarf“ besteht für den Deutschen Kulturrat im allgemeinen also nur dann, wenn ökonomische Verwertungsmodelle auf dem Spiel stehen. Die Förderung von Lebens- und Arbeitsqualität, des Fortschritts der Zivilisation durch eine Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten und die Schaffung von adäquaten Rahmenbedingungen über die wirtschaftliche Seite des kulturellen Lebens in Deutschland sind dem Deutschen Kulturrat keinen Ratschlag wert.

Quellen: Deutscher Kulturrat

Joachim Losehand am Sonntag, 06.06.2010 19:32 Uhr

tagsTags: urheberrechtsgesetz

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12 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Hasron am 14.06.2010 09:36:25

    Irgendwie nervst du. Weiß ja nicht wer hinter dem "Leet"-Fragezeichen steckt, aber dein Gespamme ist mehr als unangebracht. ...

  • DasFrag3z3ich3n am 14.06.2010 09:25:10

    Was immer auch am ende entschieden wird, es wird dazu beitragen, dass mehr und mehr Menschen aufzeigen wie Krank die Unterhaltungsindustrie ist. Hoffentlich geht die Branche bald den Bach runter., wobei ich das bei dem derzeitigen 3D-Boom für den viele ihre Seele verkaufen wohl eher nicht glaube. ...

  • Mr.Harmlos am 07.06.2010 13:15:29

    Nja die LobbyKrake hat halt überall seine Finger in der Keksdose ... Enttäuschend das sich Kulturvertreter so korrumpieren lassen ... ...

  • Losehand am 07.06.2010 09:19:32

    Bei dem Text hab ich nun deutlich Schwierigkeiten beim Lesen. Das fiel mir eigentlich schon beim vorigen Korb-Beitrag auf. Was genau hat denn nun der Deutsche Kulturrat gesagt, und was sind eingestreute Kommentare von Losehand? Das geht mir irgendwie zu durcheinander...[/QUO ...

  • Grazer57 am 07.06.2010 01:40:09

    II. Gesetzliches Verbot sogenannten intelligenter Aufnahmesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradio-Angebot herausgefiltert und aufgenommen werden können (§ 53 UrhG) Soso ... der hohe K....rat will also auch gegen technische innovative Meisterleistungen na ...

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