
Auch wenn ein Amtsgericht nur den Anfang der juristischen Instanzen darstellt, so sind deren Urteile oftmals jedoch durchaus interessant. Insbesondere deren Argumentation ist häufig näher an der Wirklichkeit, als man dies von höheren Instanzen gewohnt ist. So auch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Wildeshausen verhandelt wurde. Als Vertreter der Beklagten war der Jurist Dr. Alexander Wachs bestellt.
Die Auseinandersetzung drehte sich jedoch nicht um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Auf der Klägerseite befand sich auch nicht der dazugehörige Rechteinhaber. Vielmehr ging es um eine überzogene Gebührenforderung seitens des ersten Anwalts, der den nun Beklagten vertreten hatte. Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet wiederkehrend über diesen Juristen.
Im Juni 2009 beauftragte der nun Beklagte einen Rechtsanwalt aus dem Raum München mit der Abwehr einer Abmahnung. Diese war im Auftrag der Sony Music GmbH ausgesprochen worden. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, das urheberrechtlich geschützte Album "Kings of Leon" über eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Man forderte neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außerdem Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 856 Euro. Dabei legte die abmahnende Kanzlei einen Streitwert von 10.000 Euro zugrunde.
Im Auftrag des Abgemahnten hinterlegte der Münchner Jurist Schutzschriften und leitete weitere Schritte ein, um seinen Mandanten vor den Ansprüchen zu schützen. Das böse Erwachen folgte für diesen jedoch erst. Nachdem eine angemessene Zeitspanne vergangen war, erhielt der Betroffene die Rechnung des Anwalts. Dieser forderte für die Vertretung 1.464,53 Euro. Dabei machte er eine Geschäftsgebühr im Faktor 1,9 sowie eine Verfahrensgebühr von 1,3 geltend. Mithilfe dieser Faktoren können Juristen ihren Arbeitsaufwand berechnen, falls dieser höher liegt als die Norm. Der Maximalfaktor der Geschäftsgebühr würde bei 2,5 liegen.
Nachvollziehbarerweise wollte der Anschlussinhaber diese Rechnung nicht akzeptieren. Diese war immerhin fast doppelt so hoch wie die Forderung der Abmahnung selbst. Der Beklagte suchte sich juristischen Beistand bei der Kanzlei Dr. Wachs, um gegen diese Gebühr vorzugehen. Vor dem Amtsgericht Wildeshausen kam es nun zur gerichtlichen Klärung.
Der Beklagte erklärte, dass er über die tatsächliche Höhe der Gebühren getäuscht worden sei. Auf eine telefonische Anfrage hin sei ihm ein Betrag von 500 bis 600 Euro mitgeteilt worden. Da er über die tatsächlichen Kosten getäuscht wurde, würden ihm die geltend gemachten Anwaltskosten als Schadensersatz zustehen. Nachdem er die Forderung aufgerechnet hatte, entschied er sich zur Überweisung eines Betrags von 732 Euro, also 50 Prozent des geforderten Betrags. Der Kläger forderte die Begleichung des ausstehenden Betrags, inklusive Verzugszinsen.
Nach abschließender Prüfung urteilte das Gericht zugunsten des Beklagten. Bemerkenswert ist hierbei die ausführliche Urteilsbegründung. So greift das Gericht korrigierend in die Streitwertbemessung ein. Der ursprüngliche Betrag von 10.000 Euro wird dabei deutlich nach unten korrigiert.
So hält das Gericht fest, dass "die Streitwertbemessung [...] jedoch keinen abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung [hat]. [...]. Der Beklagte soll lediglich ein Musikalbum der Firma Sony Music GmbH zum Download bereitgestellt haben, und das nachweislich des Vortrags der Klägerin nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden (Bl. 22, 36 d.A.). Die stellt - soweit ersichtlich - zudem den ersten Verstoß der Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Aus Sicht des Gerichts liegt darin eine unter Würdigung aller Umstände eine Rechtsgutsverletzung, die mit einem Gegenstandswert von 1.200,00 EUR richtig bemessen ist."
Ausgehend von einem Streitwert von 1.200 Euro zuzüglich der Abmahngebühr von 856 Euro würde sich somit ein Gesamtstreitwert von 2.056 Euro ergeben. Aus diesem müsse die Vergütung des Juristen berechnet werden. Insgesamt würde dem Juristen somit ein Betrag von rund 517 Euro zustehen. Der Beklagte hat aber bereits deutlich mehr überwiesen, weshalb weitere Forderungen unbegründet sind.
Darüber hinaus erteilte das Gericht der erhöhten Geschäftsgebühr von 1,9 eine Absage. Diese könne nur eingefordert werden, wenn die Tätigkeit "umfangreich oder schwierig" war. Eine entsprechende Bestätigung konnte der Jurist nicht hinreichend vorbringen. "Die bisher vorgetragenen Umstände des Mandats sprechen sogar aus der Sicht des Gerichts eher dafür, dass es sich um einen Fall mit Massencharakter handelt und keine besondere Schwierigkeit vorliegt."
Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig.
Quelle: dr-wachs, abmahnwahn-dreipage
Bild: public domain
Klaus Müller am Samstag, 05.06.2010 11:37 Uhr
Das Problem ist das die Schadensbemessung ohne festgelegte Maße einfach rein vom Gericht abhängt. Daher ist es nun einmal egal wie lange die Dauer war. Selbst im zivilen Verfahren. Aber ich weiß ja worauf die hinaus willst und es dürfte sicher interessant werden ob diese Argumentation etwas bew ...
Nein, es ist nur teilweise relevant weil das Gericht das zur Verfügungstellen als erwiesen ansieht. Es ist für den Straftatbestand an sich irrelevant ob er es 51 Sekunden oder 2 Wochen online gestellt hat. Für den Straftatbestand vielleicht, aber im Zivilverfahren, ...
Ich habe mir für die Zukunft geschworen nichts mehr Herunterzuladen, dass Risiko ist mir einfach zu hoch die schönen Zeiten sind vorbei, es ist Zeit erwachsen zu werden. :cool: Gruß bumplum ...
Da braucht der Beschuldigte aber auch ne ordentliche Anbindung - sagen wir mal so 1GBit/s (bidirektional) aufwärts - wenn das klappen soll. ;) Mich wundert ehrlich gesagt etwas, dass dieses Moment offenbar keine Rolle gespielt hat. Vielleicht sollte man diesen Aspekt in künf ...
Stell dir doch einmal vor, wieviele Leute bereits DSL 32000 haben, da sind 50 Sekunden mehr als genug ...wovon potentiell jeder diesen Download genutzt haben könnte...der Schaden geht somit in die Millionen/Milliarden !!! -.- Da braucht der Beschuldigte aber auch n ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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