
Im Auftrag der U.S. Copyright Group geht die Kanzlei Dunlap, Grubb & Weaver seit wenigen Wochen gegen zahlreiche Filesharer in den USA vor. Insgesamt wurden bisher Klageschriften eingereicht, die über 14.000 Filesharer betreffen. Deren IP-Adressen wurden seit Januar 2010 in Tauschbörsen ermittelt. Da die IP-Adresse keinen Klarnamen liefert, sind die gerichtlichen Ersuchen notwendig.
Die Provider müssen daraufhin die Klarnamen zu den gemeldeten IP-Adressen offenlegen. Danach beginnt - vergleichbar zu Deutschland - eine typische Abmahnmaschinerie zu laufen. Die pauschalen Beträge beginnen bei 1.500 US-Dollar und enden bei 2.500 US-Dollar (ca. 1.200 bis 2.000 Euro). Wer dieses Angebot einer außergerichtlichen Einigung nicht wahrnimmt, dem droht der Prozess. Wie die Kanzlei in den Schreiben deutlich macht, werde man dann die Höchstsumme fordern. Also 150.000 US-Dollar (ca. 122.000 Euro).
Viele der kontaktierten Provider versuchen gegenwärtig, ihren Kunden eine realistische Chance zu geben, ihre Identität geheim zu halten. Sobald der Klarname zur IP-Adresse feststeht, werden die Anschlussinhaber vordringlich über das Prozedere informiert. Man will ihnen damit Gelegenheit geben, das Auskunftsverfahren durch einen Gegenantrag zu verhindern.
Bedauerlicherweise wird diese Option bisher nur selten und meist äußerst oberflächlich genutzt. Seit Beginn der Klagen zur Offenlegung der Identität hinter den IP-Adressen haben lediglich knapp zwei Dutzend Anschlussinhaber einen Gegenantrag eingereicht. Diese Zahlen legen ein Zeugnis ab, wie überrumpelt und unbedarft viele der Anschlussinhaber sind.
Die Anträge sind meist schlecht formuliert, nicht unterschrieben. Wirkliche Argumente fehlen, oder sind womöglich nicht lesbar, da die Anträge handschriftlich eingereicht werden. Dies stellt dabei nur eine kleine Auswahl der Probleme dar, die dieses Schema aktuell erzeugt. Bedauerlicherweise geht auch nur ein Bruchteil der Betroffenen mit einem Juristen gegen die Auskunftsersuchen vor.
Das elektronische Aufzeichnungssystem für Gerichtsunterlagen legt darüber Zeugnis ab. Diese Dokumentation ist für jederman ohne Probleme einsehbar. Beispielsweise findet sich dort ein Antrag vom 2. April dieses Jahres. Er umfasst handgeschriebene zwei Seiten einer US-Amerikanerin, die auf dem Antragsformular ihren vollständigen Namen und Adresse nennt. Informationen, die sie eigentlich geheim halten wollte. Gegenüber der Kanzlei und vermutlich auch gegenüber der restlichen Welt.
Im Antrag selbst wird es nicht viel besser. Von einer Rechtsverletzung über ihren Computer wusste sie nichts. Aber jetzt habe sie den PC unter Kontrolle. Er würde überwacht. Sie könne also zusichern, dass so etwas nicht noch einmal mit ihrem PC passiert. Ihre Formulierung ist selbstredend etwas umfangreicher. Für einen Juristen der Contentindustrie finden sich darin jedoch zahlreiche Ansatzpunkte. Der Richter muss über den Antrag selbstverständlich nach dem Gesichtspunkt des Gesetzes entscheiden. Da keinerlei nachvollziehbare Argumentation folgt, wurde der Antrag abgelehnt.
Ein anderer Antragssteller zeigte sich cleverer. Dieser legt seinen Namen nicht offen, und verbleibt unter dem Pseudonym John Doe (vergleichbar Max Mustermann). In seinem Antrag erklärt er, dass das Auskunftsverfahren seine Meinungsfreiheit verletzen würde, wie sie ihm vom 1. Verfassungszusatz zugesichert wird. Darüber hinaus würde er durch ein Pressegesetz aus dem US-Bundesstaat Georgia geschützt. Ungeachtet dessen habe er sowieso nur an Tauschbörsen teilgenommen, um Rechteinhaber über die dort vorherrschende Piraterie zu informieren. Der Antrag, die Identität nicht offenzulegen, wurde ebenfalls abgelehnt.
Ein weiterer Betroffener schiebt die Schuld auf Malware, die sich auf seinem Computer eingenistet habe. Diese habe die Urheberrechtsverletzungen begangen. Erst als er die Meldung seines Providers erhalten hatte, sei ihm das bewusst geworden. Er habe mit Hilfe von Dritten das Betriebssystem neu installiert. Außerdem sei jetzt eine Antiviren-Software im Einsatz. Den Kaufbeleg könne er vorlegen, falls gewünscht. Der Antrag wurde ebenso abgelehnt.
Man mag die Argumentation der Betroffenen belächeln. Doch sie zeigt nur zu deutlich, wie hilflos viele sind. Ob sie sich mit den Inhalten dieser Anträge am Schluss selbst schaden, wird sich noch herausstellen. Es ist jedoch erkennbar, dass ein Vorgehen ohne rechtlichen Beistand durchweg nutzlos erscheint.
Quelle: arstechnica
Bild: Screenshot copyrightsettlement
Klaus Müller am Donnerstag, 03.06.2010 17:39 Uhr
Der Knackpunkt ist aber, dass laut BGH die Prüfpflichten des Anschlussinhabers zur Abwendung der Störerhaftung bei privaten Anschlüssen nicht erst dann greifen, wenn es vorher bereits schon einmal zu einer Rechtsverletzung gekommen ist. Jo, Zweittäter ...
Sorry aber da lese ich nichts von Familienmitgliedern. Und das ist eben der Knackpunkt. Der Knackpunkt ist aber, dass laut BGH die Prüfpflichten des Anschlussinhabers zur Abwendung der Störerhaftung bei privaten Anschlüssen nicht erst dann greifen, wenn es ...
Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshoft gerade vor 3 Wochen eine Absage erteilt: http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitteilung/BGH%20Urteil%20vom%2012.%20Mai%202010,%20Az.%20I%20ZR%20121_08.pdf Punkt 24 der Urteilsbegründung: Sorry aber da lese ...
Keine Ahnung ob es in USA auch einen besonderen Familienschutz gibt, aber in Deutschland gibt es eine funktionierende Art. Man muss nur *achtung* ein volljähriges Familienmitglied haben. Vielleicht funktioniert diese Methode ja auch in USA. Eine Störerhaftung wür ...
Das mag sein. Aber wer so dumm ist, dem kann eh nicht mehr geholfen werden. :D Und doch gibt es wohl zahlreiche Experten, die sich davon nicht abschrecken lassen. Allein hier im Board schreiben immer wieder Leute, dass sie zum wiederholten Male eine Abmahnung ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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