
Kann der Betreiber eines WLANs in die Störerhaftung genommen werden? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof vor einigen Wochen auseinandersetzen. Die am 12. Mail veröffentlichte Pressemitteilung schaffte für diese und weitere Fragen Klarheit. Der BGH bejahte eine Störerhaftung für einen Anschlussinhaber, der ein unzureichend gesichertes WLAN betrieben hatte.
Nach Meinung des Gerichts kann der Anbieter eines privaten WLAN-Netzes die Störerhaftung nur dann vermeiden, wenn er seinen Prüfpflichten genügt. Auch der Umfang dieser Prüfpflichten wurde in der Pressemitteilung grob wiedergegeben. So muss der Anbieter des WLAN die "marktüblichen Sicherungen" vornehmen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des WLANs vorhanden sind.
Eine fortlaufende Anpassung der Sicherungen verneinte der BGH, nicht zuletzt aufgrund der Kostenlast, die der Anschlussinhaber zu tragen hätte. Als Mindestmaß an Sicherung sah der BGH die Vergabe eines individuellen Zugangspassworts zum Router. Trotz der Klarstellung dieser Punkte erzeugte die Pressemeldung jedoch viele offene Fragen. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sich der BGH auch mit der 100-Euro-Deckelung bei Abmahngebühren auseinandergesetzt hatte. Eine Thematik, die bei der Verhandlung eigentlich nicht von Bedeutung war.
Zahlreiche Juristen gehen davon aus, dass der BGH hier wohl für Klarheit sorgen wollte. Bedauerlicherweise sorgte die Pressemitteilung eher für Verwirrung, als für Klarheit. Denn die kurze Erwähnung der Deckelung erklärte nicht, wann das Gericht diese in Betracht zieht. Da das Urteil bisher nicht im Volltext vorliegt, lässt sich darüber auch nur mutmaßen.
Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger von der Kanzlei MS-Concept hat in einem aktuellen Beitrag einige der wichtigsten Fragen aufgezählt:
Schnell wird klar, dass bis zur Urteilsveröffentlichung niemand Genaueres sagen kann. Mitunter beinhaltet sogar das Urteil selbst keine eindeutige Klarstellung. Von einem Ende des "Abmahnwahns" wird man jedoch auch aus anderen Gründen nicht sprechen können. Tatsache ist, dass die zahlreichen abmahnenden Kanzleien in Deutschland durchweg anpassungsfähig sind.
Wie schnell, das beweist eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg, die Rechtsanwalt Dr. Mühlberger vorliegt. In dieser mahnt die Kanzlei Rasch erstmalig im Auftrag von Universal Music GmbH für Titel aus einem Musik-Container ("German Top 100 Single Chart List") ab. Markant ist dabei nicht nur die Tatsache, dass die Kanzlei Rasch nun auf einen Musik-Container zurückgreift.
Man führt darüber hinaus explizit auf der ersten Seite alle Titel auf, an denen Universal Music GmbH die Rechte besitzt. Diese Variation könnte eine Reaktion auf das BGH-Urteil sein, da es "in höchstem Maße fraglich [erscheint], ob derartige Abmahnungen, die gleich mehrere Verletzungen hochaktueller Musikwerke zum Gegenstand haben, auch unter den § 97a Abs. 2 UrhG fallen können", wie Rechtsanwalt Dr. Mühlberger erläutert. Der Paragraf 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) befasst sich mit der Deckelung der Abmahngebühren.
Ob diese Vermutung zutrifft, kann jedoch erst die Urteilsbegründung des BGH liefern. In jedem Falle ist es jedoch bemerkenswert, wie schnell sich die Kanzlei Rasch auf das BGH-Urteil eingestimmt hat. Die Pressemitteilung stammte vom 12.05.2010. Die Abmahnung der Kanzlei Rasch ist auf den 17.05.2010 datiert.
Quelle: abgemahnt-hilfe
Bild: wikimedia by TSteg unter CC-BY
Klaus Müller am Donnerstag, 20.05.2010 13:56 Uhr
Tourgott, als Chef in deiner Position bist du wirklich einsam wie Gott. :D:D:D ...
damit wurde die Frage beantwortet, wen ich mit Lena gemeint habe. Genau. :rolleyes: ...
Die Haftungsprivilegien des TMG finden nämlich auf die Störerhaftung ausdrücklich keine Anwendung Mal nachfragen... ...
@ Tourgott damit wurde die Frage beantwortet, wen ich mit Lena gemeint habe. Bist Du so begriffsstutzig? EoD ...
Achja? damit meinte ich schon diese "Künstlerin". ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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