
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.04.2010 einen abgemahnten Filesharer zur Zahlung von 801,80 Euro (zuzüglich Zinsen) verurteilt. Geklagt hatte die Kanzlei Kornmeier im Auftrag des Labels 3p von Moses Pelham. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Konkret ging es um "Sebastian Hämer - Sommer unseres Lebens".
Nach einer langwierigen Beweisaufnahme wurde der Beklagte nun zur Leistung von Schadensersatz sowie Erstattung der Anwaltsgebühren verurteilt. Dieser hatte ursprünglich bestritten, das streitgegenständliche Werk verbreitet zu haben. Ein Dritter müsse sich Zugang zu seinem Anschluss verschafft haben. Darüber hinaus wurde die zur Beweiserhebung verwendete Software "Filesharing Monitor" der Logistep AG angezweifelt. Diese sei nicht zuverlässig.
Im Zuge dieser Behauptung wurde beiden Parteien angeboten, einen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung der Software zu beauftragen. Beide Parteien stimmten dem zu. Das Ergebnis des Gutachtens dürfte sich für Abgemahnte, deren Daten von der Logistep AG erhoben wurden, jedoch negativ auswirken.
Der Gutachter ist nämlich zu folgendem Ergebnis gelangt: Die Software "Filesharing Monitor" kann zuverlässig feststellen, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wurde.
Mögliche Fehlerquellen (verfälschte IP-Adresse, identischer Hashwert verschiedener Dateien) bejahte der Gutachter zwar in der Theorie. Praktisch seien diese jedoch ausgeschlossen.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht bestätigt, dass nach Feststellung einer Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss ein Beweis des ersten Anscheins dafür steht, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Dieser Anscheinsbeweis kann nicht durch eine pauschale Behauptung entkräftet werden, irgendein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Vielmehr müsse der Anschlussinhaber konkrete Tatsachen hierzu vortragen und unter Beweis stellen.
Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage erklärt, könnte sich dieses Urteil problematisch bei offenen Fällen auswirken, in denen die Logistep AG involviert ist. Jede Kanzlei die mit der Logistep AG zusammengearbeitet hat (Schutt&Waetke, Haas, etc.) könnte nun auf dieses Gutachten zurückkommen.
Da uns der exakte Inhalt des Gutachtens nicht bekannt ist, sollte vor etwaigen Mutmaßungen Abstand genommen werden. Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage erklärt, sei blinde Panik jetzt der falsche Weg. Die Abgemahnten sollten vorerst skeptisch bleiben und keinesfalls in Hysterie verfallen.
Sobald das Gutachten im Volltext vorliegt oder weitere Details bekannt werden, werden wir darüber berichten.
Bild: Screenshot Logistep-Werbeflyer
Klaus Müller am Samstag, 08.05.2010 20:04 Uhr
Soll das heißen , wenn jemand abgemahnt wird, sämtliche Beweise vernichtet und sich dann selbst anzeigt, kommt er ungeschoren davon? Wäre egtl toll.;) Du weist doch wie das in Zivilverfahren ist ... Du musst die Argumentation der gegnerischen Partei so erschüttern ...
Ich mache es mal kurz und Sinngemäß: Ist der Abmahnende nicht im Besitz der Urheberrechte bzw. handelt er nicht auf direkte Anweisung des Urhebers -> beides muss dem Richter schriftlich und in Amtsdeutsch vorgelegt werden ... ...
Günni würde sich im grab umdrehen (vor freude) :rolleyes: Wieso...ist der gestorben? Yipieeeee...PARTY!! ...
Ach wisst ihr ... wenn auch nur jeder Zehnte Abgemahnte tatsächlich vor Gericht ziehen würde, dürfen genannte Kanzleien erstmal den halben Amazonas niederholzen um genug Papiermaterial für bevorstehende Verhandlungen zur Verfügung zu haben. Aber so lange jeder brav zahlt macht es ja nichts. Al ...
Hey Toady, wie schon geschrieben, mein Bekannter hielt sich an die Spielregeln und Gewann das Spiel, das hat nix mit Glauben zu tun, sondern mit Wissen. ... Wissen wie man etwas macht, Wissen wie man eine Alternativspur legt, Wissen wie man den "Feind" mit seinen Waffen schlagen kann! Man muss sic ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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