
Seit der Paragraf 97a des Urheberrechtsgesetzes in Kraft ist, hat man noch nicht viel von ihm gehört. Dieser sollte aber eine wichtige Funktion erfüllen, wie im 2. Absatz des Gesetzestextes deutlich wird:
"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
Oftmals wurde dieser Abschnitt auch als "100-Euro-Deckelung" bezeichnet. Der Gedanke hinter diesem Paragrafen ist simpel. Sollte jemand für eine unerhebliche und nicht geschäftlich geschehene Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden, so sollte dieser vor überzogenen Abmahngebühren bewahrt werden.
Neben dem obligatorischen Schadensersatz sollten nur 100 Euro Rechtsanwaltskosten fällig werden. Der Schadensersatz ist bei den Abmahnungen meist niedriger, als die Rechtsanwaltskosten. Der Empfänger einer Abmahnung wäre mit diesem Paragrafen als "Ersttäter" abgeschreckt worden. Seine Existenz wäre finanziell jedoch nicht bedroht, da er nur einen sehr geringen Betrag zahlen müsste.
Bedauerlicherweise wehrten sich bisher alle abmahnenden Kanzleien gegen die 100-Euro-Deckelung. Man erklärte in den Abmahnungen stets, dass die Fälle weder "einfach gelagert" seien, noch dass es sich um eine "unerhebliche Rechtsverletzung" handle.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dem nun widersprochen. In einem aktuellen Fall vertrat Rechtsanwalt Sven Hezel seinen abgemahnten Mandanten gegen eine Kostenklage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH. Diese forderten 651,80 Euro Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Ansprüchen des Klägers zwar letzten Endes nachgegeben. Jedoch brachte man die 100-Euro-Deckelung zur Anwendung.
Dies bedeutet, dass die zu zahlenden Rechtsanwaltskosten von 651,80 Euro auf 100 Euro gedrückt wurden.
Die Wortwahl des Amtsgericht Frankfurt am Main ist dabei besonders interessant, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass hier die Verbreitung eines vollständigen Musikalbums (!) abgemahnt wurde. Darüber hinaus fixiert sich dieses Urteil sehr deutlich auf den Filesharing-Bereich.
Insgesamt betrachtet lässt sich festhalten, dass dieses Urteil durchaus gefährlich sein könnte. Obwohl es nicht verbindlich für andere Gerichte ist, könnte eine Durchsetzung dieser Rechtsansicht teuren P2P-Abmahnungen ein Ende bereiten.
Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass die Vergleichsangebote keinesfalls so günstig sind, wie oftmals suggeriert wird. Wenn bereits ein einzelnes Album auf 100 Euro gedeckelt werden kann, sollte dies bei einer Abmahnung für einen einzelnen Song ebenfalls möglich sein.
Quelle: initiative-abmahnwahn
Klaus Müller am Samstag, 24.04.2010 11:15 Uhr
Vom Benutzer entfernt ...
Aber geh. So oder so bekommen sie eh ihr Geld. Wenns nach die Abmahnanwälte ginge würden sie am liebsten alles und jedes Abmahnen. Stell dir vor die Kulturflatrate würde wirklich kommen. Was währe da los :eek:wenn auf einmal keine Arbeit mehr da währe für die Anwälte. Ich wünsche mir schon l ...
AG Frankfurt... fast so gut wie Schiedsmann Wartet's ab, bis sich richtige Gerichte damit befassen (LG und OLG) Sehe ich leider ähnlich. Die großen Landgerichte mit ihren 100.000 € Streitwerten interessieren sich doch nicht für den normalen Bürger(die kleinen Amts ...
Ich glaube wenn das Urteil tatsächlich Schule machen sollte,kann es passieren,das für viele Kanzlein plötzlich die Geschäftsgrundlage weg bricht,sehr schön.:o ...
AG Frankfurt... fast so gut wie Schiedsmann Wartet's ab, bis sich richtige Gerichte damit befassen (LG und OLG) ...
Lars Sobiraj am 17.02.2012, 15:15 Uhr
So schnell wie ursprünglich geplant wird man ACTA nicht umsetzen können. Eine erste große Protestwelle rollte letztes Wochenende über alle internationalen Spitzenpolitiker hinweg. Die nächste wurde bereits angekündigt. Sie befindet sich in Planung. Wenn ACTA dennoch umgesetzt wird, was könnte sich dadurch verändern? Ein Gespräch mit dem fraktionslosen österreichischen Politiker Martin Ehrenhauser.
Lars Sobiraj am 17.02.2012, 18:18 Uhr
Udo Vetter beschreibt einen kuriosen Fall, bei dem Polizisten in ein Grundstück eindringen, für das kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Ihre Begründung für die Missachtung der Strafprozessordnung: Hätten sie den zuständigen Richter hinzugezogen, so hätte der Betroffene wegen der Verzögerung unverhältnismäßig lange in Haft verbleiben müssen. Auch auf die Hinzuziehung von Zeugen wurde verzichtet.
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