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RapidShare will vor den BGH

Entscheidung in oberster Instanz? Der beliebte Filehoster aus der Schweiz scheint sich mit den Urteilen und Verfügungen der Vergangenheit nicht zufriedenzugeben. Der Bundesgerichtshof soll nun eine finale Entscheidung treffen.

In immer kürzer werdenden Abständen gerät der begehrte Filehosting-Dienst mit Sitz im schweizerischen Cham unter Beschuss. Insbesondere der Börsenverein des deutschen Buchhandels kämpft immer aggressiver für einstweilige Verfügungen gegen RapidShare. Parallel hierzu ruft man außerdem alle Mitgliedsverlage auf, es dem Börsenverein gleich zu tun. Es ist nicht verwunderlich, dass die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen gegen Rapidshare deshalb stetig zunimmt.

Bisher war RapidShare jedoch nicht auf der Seite der Gewinner. Den Anträgen der Kläger wurde stets in allen Punkten stattgegeben. Die Summen, die RapidShare zu tragen hat, stiegen stetig an.

Gegenüber buchreport hat die Pressesprecherin der RapidShare AG nun erklärt, dass man gegen die einstweiligen Verfügungen Widerspruch einlegen werde. Es sei nämlich schlicht nicht möglich, den Upload von Buchtiteln kontinuierlich zu verhindern. Erst kürzlich hatte wieder ein Verlag eine einstweilige Verfügung gegen RapidShare erwirkt.

Wie sich der Widerspruch entwickeln wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschätzen. Es gilt die Frage zu klären, ob RapidShare seinen Pflichten nachgekommen ist. Der One-Click-Hoster löscht bisher urheberrechtlich geschützte Werke erst dann, wenn er von Rechteinhabern auf deren Standort (also einen RapidShare-Link) aufmerksam gemacht wird. Darüber hinaus sei ein Upload derselben Datei nicht mehr möglich.

Den Verlagen ist dies nicht genug und auch sonst steht die Argumentation der RapidShare AG unter heftiger Kritik. Nach Angaben der Pressesprecherin strebe man ein Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof an. Die Entscheidung, die hier erreicht wird, wäre dann verbindlich. Egal wie sie ausfällt.

Modellrechnung der Verfahrenskosten (Quelle: Börsenverein/buchreport)

Prozesskostenrisiko für Verlage bei den Klagen gegen RapidShare: (oder einen anderen Filehoster)

- Streitwert pro Titel                                  50.000 Euro
- Gegenstandswert 10 Titel                    500.000 Euro
- Kosten für Abmahnung                             4.659 Euro
- Einstweiliges Verfügungsverfahren (mit Widerspruch)  
                                                                 15.488 Euro
- Berufungsverfahren EV                          21.830 Euro
- Kostenbei vollständigem Unterliegen     55.555 Euro
- Hauptsacheverfahren:                           17.805 Euro
(Prozess wird ausgesetzt bis zur Entscheidung im Musterprozess)

Quelle: buchreport

Klaus Müller am Dienstag, 20.04.2010 09:06 Uhr

tagsTags: rapidshare

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61 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • 7963 am 04.05.2010 03:36:13

    http://blog.fefe.de/?ts=b5203bc5 Echt heftig. :confused: Das lässt einen doch nurnoch mit dem Kopf schütteln, was für eine grenzdebile Mannschaft da am Werke ist. ...

  • normabates am 04.05.2010 00:45:17

    http://blog.fefe.de/?ts=b5203bc5 Echt heftig. :confused: ...

  • Biertonne am 03.05.2010 21:23:43

    Seht ihr: Sobald der Bobby weg ist, geht es mit Rapidshare wieder bergauf! ;) ...

  • HansZ am 03.05.2010 16:35:34

    :beer: ...

  • Tourgott am 03.05.2010 16:28:33

    Gericht: RapidShare AG haftet nicht für Nutzer-Uploads Filehosting-Unternehmen gewinnt Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Düsseldorf Mai 03, 2010 Cham, 3. Mai 2010. Die RapidShare AG hat ihr Berufungsverfahren gegen Capelight Pictures am Oberlandesgericht Düsseldorf gewonnen. Die geg ...

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