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P2P: Hausdurchsuchung in Landshut für eine Datei!

Filesharing via P2P-Programme birgt seit Jahren ein immer größer werdendes Risiko. Meistens erhalten Betroffene eine Abmahnung. Ein Anschlussinhaber aus Landshut wurde nun Ziel einer Hausdurchsuchung für eine einzige Datei.

Seit dem 1.9.2008 ist es für Rechteinhaber ein leichtes Spiel, an die Personendaten hinter einer IP-Adresse zu gelangen. Dies ermöglicht der sogenannte Zivilrechtliche Auskunftsanspruch. Man gibt einem Richter einen Stapel mit IP-Adressen und erklärt, welche Urheberrechte über diese verletzt wurden. Im günstigsten Fall genehmigt dieser den Auskunftsanspruch für alle IP-Adressen. Die Provider müssen infolgedessen sämtliche relevanten Daten aushändigen.

Vor dem 1.9.2008 war dieses Spiel etwas schwieriger, aber kostengünstiger. Man erstattete Strafanzeige. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber ermittelt hatte, verlangte man Akteneinsicht. So kam man an den Klarnamen hinter der IP-Adresse. Da die Staatsanwaltschaften aber regelmäßig mit solchen Anzeigen überflutet wurden, versuchte man mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eine Lösung zu finden.

Diese bewegt sich zwar im zivilrechtlichen Bereich. Das Strafrecht fällt deshalb aber nicht komplett flach, so dass nach wie vor das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung besteht. Ein Anschlussinhaber aus Landshut durfte nun erleben, was genau dies bedeutet. Interessant sind hierbei gleich mehrere Aspekte des Ablaufs.

Am 02.03.2009 erstattete die abmahnende Kanzlei Nümann+Lang Strafanzeige gegen Unbekannt. Man hatte unter einer bestimmten IP-Adresse die Verbreitung der Software "Autodata" des Rechteinhabers Autodata Ltd. festgestellt. Die Staatsanwaltschaft benötigte einige Zeit für ihre Ermittlungen. Nümann+Lang konnten die Abmahnung für die unerlaubte Verbreitung des Werkes erst am 29.09.2009 zustellen. Also sechs Monate, nachdem man Strafanzeige erstattet hatte.

Fraglich ist, ob die Anschlussinhaberdaten per Einsicht in die Strafermittlungsakten gewonnen wurde. Alternativ hätte parallel ein Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ins Feld geführt werden können. Letzteres wirkt jedoch eher unwahrscheinlich, wäre dies doch mit erneuten Kosten und Arbeitsaufwand verbunden gewesen. Somit kam die Kanzlei Nümann und Lang irgendwann zwischen dem 02.03.2009 und dem 28.09.2009 an die Anschlussinhaberdaten, um ihre Abmahnung zu versenden. Auch die Staatsanwaltschaft hat irgendwann in diesem Zeitraum die Daten des Anschlussinhabers erhalten.

Am 14.10 reagierte der Abgemahnte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Von der Kanzlei Nümann und Lang wurde er in der Abmahnung darüber hinaus aufgefordert, "die Urheberrechtsverletzung" sofort abzustellen. Die entsprechenden Dateien wären sofort zu löschen. Für den Abgemahnten schien alles wieder seinen geregelten Lauf zu gehen. Dem war aber nicht so.

Am 8. März 2010 wurde dem Betroffenen sprichwörtlich das Haus auf den Kopf gestellt. Das Amtsgericht Landshut hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbeschluss abgesegnet. Rund ein Jahr nach dem vielleicht stattgefundenen Rechtsverstoß und ungefähr ein halbes Jahr, nachdem man die Anschlussinhaberdaten kennen musste.

Was den Ermittlungsrichter dazu veranlasste, so spät noch einen Durchsuchungsbeschluss für eine Datei zu unterzeichnen, bleibt ein Rätsel. Tatsache ist lediglich, dass die Software im Vergleich zu anderen Softwareprodukten erheblich teurer ist. In einem Abonnement kostet die Software 695 Euro pro Jahr.

Ob dies den schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht rechtfertigen kann? Besonders absurd erscheint in diesem Zusammenhang die Feststellung im Durchsuchungsbeschluss. So lautet es im unteren Teil des Dokuments: "[...] es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führt.[...]."

Ob dies ein Jahr nach der Tat tatsächlich noch der Fall sein kann? Oder besser: Sechs Monate nach der Abmahnung mit dazugehöriger Aufforderung, die Datei zu löschen?

Wir haben mit Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger gesprochen, der diesen Fall betreut. Besonders irritierend fanden wir nämlich den Sachverhalt, dass hier trotz des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eine Strafanzeige erstattet wurde. Wir wollten von Rechtsanwalt Dr. Mühlberger wissen, ob der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch nicht genügt hätte. Doch auch für Dr. Mühlberger ist nicht ganz klar, wieso die Staatsanwaltschaft involviert wurde:

"Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch in § 101 UrhG verfolgte natürlich auch den Zweck, den bis zum 1.09.2008 erforderlichen Umweg über das Strafverfahren unnötig zu machen und die Staatsanwaltschaften zu entlasten. Mit Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs wurde der Weg über das Strafverfahren jedoch nicht verbaut - der zivilrechtliche Auskunftsanspruch tritt vielmehr neben die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Staatsanwaltschaften.

Wir bearbeiten weit über tausend Filesharing-Mandate jährlich. In nahezu allen Fällen aus dem Jahr 2009 wurde bereits auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zurückgegriffen. Eine Ausnahme hiervon stellt die im Auftrag der Autodata Ltd. über Nümann und Lang versendeten Tauschbörsen-Abmahnungen dar. Gegenstand der Abmahnungen ist regelmäßig die Software „Autodata CD2“. Dass hier weiterhin der Weg über die Staatsanwaltschaften gegangen wird, ist nicht ohne weiteres erklärbar.

Der Gang über das Strafverfahren erscheint auf den ersten Blick zwar nach wie vor attraktiv: während gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Kosten der richterlichen Anordnung der Verletzte trägt, gehen die Kosten beim Umweg über die Staatsanwaltschaften zu Lasten der Staatskasse. Vorteil des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren ist hingegen, dass eine Vielzahl von Auskunftsbegehren gebündelt werden kann. [..]"

(via abgemahnt-hilfe, thx!)

Klaus Müller am Sonntag, 14.03.2010 14:06 Uhr

tagsTags: filesharing hausdurchsuchung abmahnung

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32 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Prom_Killer am 16.03.2010 18:24:53

    Ich würde mal sagen, dass "verdient" wohl der falsche Ausdruck ist. ich meinte eher, dass man es verdient hat, weil man so DAUmäßig p2p lädt, obwohl jeder weiß, wie unsicher das ist. ;) ...

  • eliveo am 16.03.2010 16:08:41

    Ich habe auch keinen Plan, wieso man diese riesige Aktion überhaupt starten musste. War ja weder Office 2007 Ultimate noch Adobe Photoshop CS-4 Extended auf der Platte drauf. (Na ja, die legalen Versionen vielleicht schon. :D) ...

  • Kreatur_84 am 15.03.2010 17:41:20

    ich lade zum glück nich so oft aber von verstecken hab ich auch nich so den plan,ausser web proxys aber die sollen auch nich so das wahre sein ...

  • LoneOne am 15.03.2010 16:20:53

    @über mir Ich würde einfach mal sagen, dass die Menschen die hauptsächlich P2P laden (falls es sowas noch gibt) Ahnung von der Sache haben und wissen, wie man sich "verstecken" kann ;) Wobei die meisten Leute, die viel Laden eh RS Premium etc. nutzen... DIe Leute die erwischt werden weil sie 1 ...

  • Grazer57 am 15.03.2010 16:19:36

    @ Kreatur_84 da täuscht Du Dich ... Erwähnenswert sind die HDs deshalb, weil die Verhältnismässigkeit einer solchen HD einfach nicht gegeben ist. Da steht eine popelige Datei gegen Artikel 13 des Grundgesetzes "die Unverletzlichkeit der Wohnung". ...

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