
Geklagt hatten drei Leute, die nach Paragraph 130 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB verurteilt worden waren. Dort ist festgelegt, dass wegen Volksverhetzung verurteilt werden kann, wer Schriften verbreitet, die "zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden".
Den drei Klägern war vorgeworfen worden, als Mitglieder des Vereins "Augsburger Bündnis - Nationale Opposition" Plakate gestaltet und verbreitet zu haben, auf denen zu lesen war
Aktion Ausländer-Rück-Führung
Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002
Für ein lebenswertes deutsches Augsburg
Augsburger Bündnis - Nationale Opposition
Die zuständigen Richter sahen dies als volksverhetzend an und verurteilten alle drei Beteiligten zu Geldstrafen.
Dies erschien ihnen ungerechtfertigt, so dass sie Verfassungsbeschwerde einlegten. Sie argumentierten, durch die Verurteilung sei in ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) eingegriffen worden.
Die Verfassungsrichter gaben den Beschwerdeführern recht. Sie argumentierten, es sei in Fällen wie dem vorliegenden eine sorgfältige Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der einen und der Menschenwürde der anderen Seite abzuwägen. Werde mit der Menschenwürde argumentiert, sei für den Eingriff in die Meinungsfreiheit eines Bürgers "eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich".
"Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole 'Ausländer raus' nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen." Diese Voraussetzung sieht das Bundesverfassungsgericht im fraglichen Fall nicht erfüllt. Der Text drücke lediglich "emotionale Ablehnung" aus und sei somit nur unter bestimmten, im vorliegenden Fall nicht erfüllten Begleitumständen strafrechtlich relevant.
(Bild: CC-BY-SA 3.0 Unported via Wikimedia Commons, thx!)
Annika Kremer am Freitag, 05.03.2010 23:38 Uhr
Nein, du bist zu blöd. Denn du hast meinen Post nicht gelesen. Doch habe ich. Aber er ist sinnfrei. Viele der "ausländischen Straftäter" sind entweder bereits hier geboren oder nicht freiwillig hier. Es geht bei denen in den meisten Fällen nicht um den Hass auf D ...
Du verallgemeinerst und schreibst "...dass sich praktisch alle Immigranten außer unseren türkischen/kurdischen/arabischen Freunden perfekt integrieren,..." - bist du zu blöd deine eigenen Aussagen zu verstehen? Oder willst du deine gemachten Aussagen nur wieder relativieren ...
Ok, jetzt mal Slow-Motion für dich ;) Hier sage ich dass nicht dass Türkem sich nicht integrieren, ich vergleiche sie jediglich mit anderen Immigranten, bei denen eine Integration selbstverständlich ist. Ich sage nicht explizit dass Türken sich allgemein nicht integri ...
Ironischerweise bringt es inzwischen doch schon Vorteile. Gerade im sozialen Bereich werden zunehmend Mitarbeiter mit Türkisch-Kenntnissen gesucht. Irgendwer muss schließlich in den Arbeitsagenturen, Jugendtreffs und Bewährungshilfeeinrichtungen mit denen kommunizi ...
dagegen steht: Sorry, aber deine Aussagen und Argumentationen sind für den Eimer. Du widersprichst dir selbst die ganze Zeit. Ok, jetzt mal Slow-Motion für dich ;) ja, dass sich praktisch alle Immigranten außer unseren türkischen/kurdischen/arabischen ...
Lars Sobiraj am 04.02.2012, 11:32 Uhr
Während Die Linke zur Teilnahme an einem europaweiten Aktionstag gegen ACTA aufruft und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger die Kritik am internationalen Handelsabkommen zurückweist, führte der Jurist Jens Ferner eine ausführliche Analyse jedes einzelnen Artikels durch. Wir fragten ihn, wie gefährlich ACTA tatsächlich ist. In welchem Rahmen bedroht dieses Abkommen unser aller Freiheit?
Lars Sobiraj am 09.02.2012, 11:40 Uhr
In der südenglischen Grafschaft Sussex ereignete sich letzten Monat ein Fauxpas der besonderen Art. Statt einen Einbrecher zu fassen, jagte ein Polizist mit Hilfe von Kameras für etwa 20 Minuten sich selbst. Sein Kollege an den Monitoren hatte ihn nicht erkannt und fand sein Verhalten sehr auffällig. Der beobachtete Mann habe auf heißen Kohlen gesessen, weswegen er dringend tatverdächtig sei.
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