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Urteil: 10.000 Euro Streitwert beim Filesharing zu hoch

Das Amtsgericht Halle/Saale hat in einem Urteil vom 24.11.2009 entschieden, dass ein Streitwert von 10.000 Euro für einen Film, der per Filesharing verbreitet wurde, zu hoch ist.

Bei der Berechnung des Streitwerts gehen zahlreiche Abmahnkanzleien nach einer simplen Lizenzanalogie vor. Man mahnt nämlich nicht den Download eines Werkes ab, sondern dessen Verbreitung. Entscheidend ist also der Upload. Der Grund dafür ist simpel. Würde man den Download abmahnen, wäre der entstandene "Schaden" nur dieser eine entgangene Kauf. Bei einer MP3 also etwa 99 Cent. Beim Upload wird das Werk jedoch an unzählig viele User verbreitet. Wie viele das genau sind, lässt sich kaum mit Gewissheit feststellen.

Anhand dessen wird aber der Streitwert berechnet. Bei Musikdateien und Filmen liegt dieser praktisch nie unter 10.000 Euro. Aus dem Streitwert berechnen sich auch die Rechtsanwaltsgebühren und falls notwendig die Gerichtskosten. Bei einer Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Halle/Saale stand ein solcher Streitwert auf dem Prüfstand. Der Betroffene war wegen der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Films abgemahnt worden. Der Fall landete vor Gericht.

Dort stand unter anderem der enorme Streitwert der Abmahnung zur Debatte. Mit 10.000 Euro hatte die abmahnende Kanzlei diesen beziffert. Das Amtsgericht befand diesen Betrag jedoch als viel zu hoch gegriffen. Man korrigierte den Streitwert um fast 90 Prozent auf 1.200 Euro. Zur Begründung legte das Gericht dar, dass es sich bei der Rechtsverletzung um eine Bagatelle handeln würde. Schließlich sei nur ein einziger Film verbreitet worden.

Das Gericht stützte sich hierbei auf ein anderes Urteil des Landgerichts Darmstadt. Dieses hatte ebenfalls im Jahr 2009 eine ähnliche Feststellung getroffen. Demnach müsse man bei zwei via P2P verbreiteten Filmwerken ebenfalls von einer Bagatelle ausgehen. Wie das Amtsgericht weiter festhielt, habe der Streitwert weder eine "abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung". Vielmehr liege hier das "Wertinteresse des Gläubigers" sowie die "Intensität der Rechtsverletzung" zugrunde.

Bemerkenswert ist jedoch insbesondere folgende Feststellung des Amtsgerichts: Für die Bemessung des Streitwerts bei solchen Angelegenheiten müsse der Rechtsgedanke des §97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz berücksichtigt werden. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro bei einfach gelagerten Fällen. Im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Halle/Saale war der Paragraf aber noch nicht anwendbar.

(via urheberrecht, thx!)
(Bild via sachsen-anhalt, thx!)

Klaus Müller am Freitag, 05.03.2010 17:42 Uhr

tagsTags: filesharing abmahnung streitwert

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19 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Alter Esel am 08.03.2010 15:31:08

    "...Diese Entscheidung prägt einen sehr guten Grundgedanken, der in der aktuellen Diskussion leider zu kurz kommt, nämlich der Ratio, dass Verbraucher durch den § 97a II UrhG vor horrenden Zahlungen geschützt werden sollen. Ebenfalls sehr positiv zu bewerten ist, dass das Gericht betont hat, ...

  • TalkToFrank am 07.03.2010 21:25:37

    Es wird irgendwann so weit sein in Deutschland, das ich beispielsweise eine Abmahnung von einem Autohersteller (-Urheber) bekomme , wenn ich eine Fahrgemeinschaft betreibe. Dem Hersteller entgeht ja sicherlich jede Menge Knete , wenn jeder bei jedem mitfahren kann. Denn dem Mitf ...

  • hydrofire am 06.03.2010 16:14:54

    P2P fand ich eigentlich ganz gut: Einer hat was und Teilt es mit anderen. Als man das auf den Markt gebracht hat, hat wohl keiner daran gedacht das soviel es nutzen und das die Rechteverwerter es nicht schaffen auf normalen weg gegen zu halten. Man versucht nun hier eine Kultur auf zu brechen die à ...

  • Hasron am 06.03.2010 15:36:14

    Man kann ja gerne bei mir ankommen und mir sagen ich müsse Geld bezahlen weil ich ne File runtergeladen habe. Dann schicme ich denen den Kaufbeleg und die Sache ist durch. Filesharing in Peer2Peer-Netzwerken ist wohl eh das selten dämlichste. Die Zeichen der Zeit sollte nach und nach auch der Düm ...

  • LindenX am 06.03.2010 13:45:20

    Negativ. Ich kann mein eigenes Album kopieren soviel ich will, aber nicht eines aus dem i-net. Und dl heißt fast immer auch uploaden. Willkommen im 21. Jahrhundert. Kenne kaum noch Leute die Edonkey und Bittorrent nutzen, aus gutem Grund. Leider nur ein Land ...

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