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Vorgaben für Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzbar?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorratsdatenspeicherung in ihrer jetzigen Form für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Die Auflagen für eine verfassungskonforme Datenspeicherung sollen laut Internetwirtschaft jedoch technisch nicht umsetzbar sein.

Im gestrigen Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit der Verfassung. Das Gesetz sollte die EU-Richtlinie 2006/24/EG in Deutschland umsetzen, kollidiert aber in seiner jetzigen Form laut Gerichtsurteil mit dem im Grundgesetz verbrieften Fernmeldegeheimnis (§ 10 GG). Die bisher gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der EU-Richtlinie mit dem Grundgesetz konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Das BVG spezifizierte Auflagen, die erfüllt werden müssten, um die EU-Richtlinie in Deutschland umzusetzen. Bestimme Berufsgruppen seien von der Vorratsdatenspeicherung auszunehmen: Ärzte, Psychologen, Seelsorger, Politiker, Richter.

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft hält eine solche Auflage jedoch für technisch nicht umsetzbar. Michael Rotert, Vorstandschef des Verbandes, erklärt, eine solche Filterung könne für Telefonnummern vorgenommen werden, aber nicht für dynamisch vergebene Internetadressen. Da für jede Internetsitzung unter Umständen eine andere IP vergeben werde, sei es "derzeit schlichtweg nicht möglich", einzelne Personen bzw. ganze Berufsgruppen von der Datenspeicherung auszunehmen.

Rotert hält es für möglich, dass die mangelnde technische Umsetzbarkeit der Auflagen das gesamte Gesetz zu Fall bringen könnte: "Ich möchte den Gesetzgeber sehen, der diese Einschränkungen mit dem Filtern von solchen Adressen in ein Gesetz packen kann, das auch hinterher umsetzbar ist. [...] Da wird sich die Regierung sehr schwer tun." Wirtschaftlich sei diese Umsetzung "bedenklich", da sich die bislang durch die Vorratsdatenspeicherung verursachten Kosten von etwa 300 Millionen Euro noch einmal mindestens verdoppeln würden.

Abgesehen von den Einwänden seitens der Internetwirtschaft ist sich auch die Regierungskoalition nicht über das weitere Vorgehen einig. Die CDU sieht ohne Vorratsdatenspeicherung neue sicherheitspolitische Probleme auf sich zukommen und strebt nach einer baldigen Umsetzung der EU-Richtlinie im verfassungsgerichtlich gesetzten Rahmen. Die FDP indes sieht dazu vorerst keine Veranlassung.

Kritisch wird das vorläufige Scheitern der Vorratsdatenspeicherung auch von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) betrachtet. Damit gehe ein wichtiges Instrument zur Verbrechensaufklärung und Gefahrenabwehr verloren, wie Gewerkschaftschef Konrad Freiberg urteilte. Zustimmung erhält er darin auch vom Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und dem Bundeskriminalamt (BKA), die geringere Handhabe gegen terroristische Vereinigungen sehen. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) verlangte deshalb den Einsatz von 3000 Internet-Polizisten zur Verhinderung rechtsfreier Räume.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hingegen hegt keine Befürchtungen wie die der Polizeiverbände und der CDU/CSU. Der ARD gegenüber sagte sie: "Hier muss keiner Sorge haben, dass wir jetzt in eine Sicherheitslücke schlittern." Weiterhin erinnerte sie daran, dass auch bis vor Beginn der Vorratsdatenspeicherung im Juni 2008 sehr erfolgreich Straftaten verfolgt wurden. Unterstützung erhält sie auch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, der hofft, dass es kein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geben werde.

Als überraschend könnte die Reaktion der EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström empfunden werden, die im BVG-Urteil keinen Widerspruch zur EU-Direktive erkennt. Die Europäische Kommission begrüße das Urteil und es unterscheide "sehr deutlich zwischen der Richtlinie und dem, was durch den Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten selbst geregelt werden kann". Die Richtlinie ermögliche durchaus großen Spielraum und erlaube auch eine nach deutschem Grundgesetz verfassungskonforme Umsetzung.

(Via zeit.de, thx! Bild: Onera unter CC-BY-SA, thx!

Julia Klein am Mittwoch, 03.03.2010 23:28 Uhr

Tags: bundesverfassungsgericht datenschutzbeauftragter urteil vorratsdatenspeicherung eu-richtlinie

vgwort
 
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63 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Chummer am 06.03.2010 13:12:58

    ich meinte auch nicht den § 23 Abs. 1 JVEG , sondern die vorher genannte §§ des TKG Auch die nicht. ...

  • Grazer57 am 06.03.2010 06:53:24

    @ Chummer ich meinte auch nicht den § 23 Abs. 1 JVEG , sondern die vorher genannte §§ des TKG ...

  • Chummer am 05.03.2010 14:07:20

    Die angegeben §§ beehandeln die Verkehrsdaten, nicht die Bestandsdaten. Nein tut er nicht. Besser lesen. ...

  • titus_shg am 05.03.2010 12:05:39

    So, es geht schon los, mit "back to Pre-VDS". :) KielNET löscht gespeicherte Daten Was sich sehr interessant dabei anhört: Ebenfalls freut sich Marketingleiter Christ ...

  • Grazer57 am 05.03.2010 10:53:27

    Grundlagenkenntnisse in Excel )Kurs bei Ollivetti) werden die schon haben ..... aber jetz ist mal Schluss ......:D ...

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