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Urheberrechtsverletzung: Probleme der Rechtssprechung

Die internationale Rechtsprechung ist in Bezug auf die Haftbarkeit von Internetanbietern bei Urheberrechtsverstößen durch Anwender weiterhin uneinheitlich.

Im aktuellen Bericht der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) legt die Vereinigung der Musikindustrie dar, dass trotz der 400 legalen online-Musikangebote weltweit und deutlich höherer Einnahmen 2009 der Musiksektor weiterhin stark durch Urheberrechtsverletzungen geschädigt werde.

Die Organisation besteht seit mehreren Jahren darauf, dass Provider mehr Verantwortung für die von ihnen zur Verfügung gestellten Netzwerke übernehmen sollen und Warnungen an Nutzer aussprechen, die unter dem Verdacht stehen, Urheberrecht zu verletzen. Sollten diese Warnungen zweimal ignoriert werden, will die IFPI, dass der Internetzugang der entsprechenden Nutzer durch den Anbieter gesperrt werde (Three-Strikes-Gesetz).

Am 4. Februar entschied jedoch der Oberste Gerichtshof Australiens im Prozess Roadshow Films Pty Ltd gegen iiNET Limited, dass der Internetanbieter iiNET Limited seine Kunden durch die Zugangsmöglichkeiten zu BitTorrent nicht dazu "autorisiere", Urheberrechtsverletzungen gegen Medien des Klägers zu begehen.

Das Gericht begründete sein Urteil folgendermaßen: Die Urheberrechtsverstöße seien ein Resultat der Nutzung des BitTorrent-Systems, das aber von iiNET nicht kontrolliert werde. Weiterhin habe der Internetanbieter nicht die Macht, Medienpiraterie zu verhindern. Außerdem würde iiNET Urheberrechtsverstöße weder genehmigen noch sie gutheißen oder dazu ermutigen.

In Italien hingegen entschied der Oberste Gerichtshof, ein Internetanbieter könne dazu aufgefordert werden, den Zugang zu BitTorrent-Suchseiten zu blockieren, sofern diese nicht in Italien oder durch Italiener betrieben würden. Das Urteil kommt durch die fragwürdige Implementierung der europäischen E-Commerce-Direktive in Italien zustande, die eine Haftung von Internetanbietern für Urheberrechtsverletzungen ausschliesst, weil diese nur den Kanal für den Content stellen. Ob diese Umsetzung der EU-Direktive jedoch rechtens ist, wird möglicherweise vor dem Europäischen Gerichtshof entschieden werden müssen.

In Großbritannien hat der Innenminister das Recht, auf das Betreiben von Rechteinhabern hin Internetanbieter dazu aufzufordern, technische Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzer einzusetzen. In letzter Konsequenz ist auch dort die Sperrung des Internetzugangs möglich.

Die aktualisierten europäischen Kommunikationsregeln beinhalten eine Bestimmung, die das Bürgerrecht auf Internetzugang schützt. Menschenrechtsaktivisten befürchten andernfalls die Möglichkeit der Verwehrung des Internetzugang ohne vorherige gerichtliche Anhörung. Infolgedessen entstand nach zähen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Ministerrat dieses Papier.

Der europäische Rechtsausschuss bereitet momentan eine Antwort gegen diese Regelung vor, die auf ein härteres Durchgreifen in Sachen Urheberrechtsverstöße besteht. In diesem Dokument wird der Kommission vorgeworfen, nicht effektiv mit Urheberrechtsverletzungen umzugehen. Daher fordert der Rechtsausschuss Gesetzesänderungen, falls Rechteinhaber und Internetanbieter das Problem in diesem Jahr nicht lösen können.

Die französische Bürgerrechtsorganisation "La Quadrature du Net" bat hingegen die EU-Kommission, die Rechtsstrukturen zu überarbeiten. Aus eigener Erfahrung in Frankfreich beinhalte die Einführung einer solchen "Three Strikes"-Taktik die Kriminalisierung von Filesharing-tools.

Joe MacNamee, der europäische Koordinator der Befürworter digitaler Rechte, gab an, die australische Gerichtsentscheidung basiere auf dem Prinzip des "sicheren Hafens", das in den vergangenen 15 Jahren essentiell für die Entwicklung eines freien, demokratischen und offenen Internets gewesen sei. Dieser Fall sei "weit entfernt davon, isoliert zu stehen". Nach McNamee entferne sich der Trend der Rechtssprechung zwar langsam von der Idee, Internetanbieter für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen, die Ansicht selbst sei jedoch weiterhin sehr präsent. Doch die Bewegung gehe in die Richtung, der Industrie unter dem Deckmantel der 'Selbstregulation' politische Maßnahmen aufzuerlegen, die einer demokratischen Prüfung niemals standhalten würden. Diese Maßnahmen hätten auch nur geringe Auswirkungen auf die angepeilten Probleme, dafür aber ein "hohes Kollateralschaden-Potential" für Internetfreiheiten, Offenheit und Demokratie sowie für "genau die Innovationen, die als einzige das Problem der Urheberrechtsverletzungen durch Endanwender lösen könnten".

(via ip-watch.org, thx! Bild: public domain, thx!)

Julia Klein am Donnerstag, 18.02.2010 14:54 Uhr

tagsTags: three strikes gesetz frankreich italien europäische kommission urheberrecht urheberrechtsverstoss australien wipo

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4 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Hasron am 19.02.2010 01:30:54

    DIe Musikindustrie sieht Verluste wo keine sind. Sorry, aber die Einnahmen steigen, also sind keine Verluste da. Die sollten es lieber so betrachten: Der Markt bietet viel Kapazitäten die ungenutzt sind - wie holen wir diese hervor? Denn Verlust bedeutet das man etwas hatte. Klar, würden die jetz ...

  • GvG am 18.02.2010 16:23:37

    hast du recht, aber hand aufs herz: wie zeitgemäß ist nationales bzw. länderspezifisches recht in der zeit von internet und globalisierung? es ist eine frage von sekunden um zB rechtsgeschäfte in 10 verschiedenen(uU widerspüchlichen) jurisdiktionen abschließen zu können. ...

  • u-x am 18.02.2010 16:08:04

    Gerichte urteilen nach dem nationalem Recht und das obliegt aus guten Gründen immer noch der Hoheit der nationalen Gesetzgebung. hast du recht, aber hand aufs herz: wie zeitgemäß ist nationales bzw. länderspezifisches recht in der zeit von internet und globalisierung? es ist e ...

  • GvG am 18.02.2010 15:18:32

    Die internationale Rechtsprechung ist in Bezug auf die Haftbarkeit von Internetanbietern bei Urheberrechtsverstößen durch Anwender weiterhin uneinheitlich. zur News [/QUO ...

  • DieJulia am 18.02.2010 14:54:58

    Die internationale Rechtsprechung ist in Bezug auf die Haftbarkeit von Internetanbietern bei Urheberrechtsverstößen durch Anwender weiterhin uneinheitlich. zur News ...

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