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OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hat heute möglicherweise eine weitreichende Entscheidung getroffen. Demnach ist das Ansehen von Kinderpornos durch einen Stream bereits strafbar, weil den Tätern schon die Zwischenspeicherung als Besitz ausgelegt wird.

Das deutsche Strafgesetzbuch stellt den Besitz kinderpornografischer Schriften unter Strafe. Das Ansehen solcher Materialien jedoch nicht. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun ein Urteil gefällt, welches vom Gerichtssprecher bereits als "Grundsatzurteil" bezeichnet wird. Der Strafsenat wurde mit der Frage konfrontiert, ob der Besuch einer Internet-Seite mit kinderpornografischen Inhalten bereits einen Straftatbestand erfüllt. Wer sich die Bilder über den Browser ansieht, speichert diese nämlich nicht direkt.

Sie liegen zwar im Speicher des Browsers vor, sind dort jedoch nicht dauerhaft vorhanden. Besitzt man also kinderpornografisches Material, wenn man eine solche Website besucht? Das Hamburger Oberlandesgericht hat diese Frage heute mit einem eindeutigen "Ja" beantwortet. Das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts Harburg wurde somit komplett aufgehoben.

Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts befinden sich die Dateien auch dann im Besitz des Nutzers, wenn sie nur kurzfristig heruntergeladen und im Cache gespeichert werden. Der Anwender muss selber nicht weiter aktiv werden. Schon die Intention Kinderpornos betrachten zu wollen und über Bild- und Videomaterial zu verfügen sei mit dem Besitz einer Videokassette gleichzusetzen. Der Angeklagte hatte vor Gericht bis zuletzt beteuert, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass die Bilder auf seinem PC zwischengespeichert werden.

Dem Urteil war ein Strafverfahren vor rund einem Jahr voraus gegangen. In diesem war ein Mann in 16 Fällen wegen des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt angeklagt worden. Das Amtsgericht Harburg teilte jedoch nicht die Ansicht der Staatsanwaltschaft. Sie sah auch die ungewollte Speicherung im Browsercache als Indiz an, dass sich die Dateien im Besitz des Angeklagten befunden hätten. Ein Gerichtssprecher erklärte, dass "die Entscheidung [...] als Grundsatzurteil [gilt] und [...] das bundesweit erste Revisionsurteil zu dieser umstrittenen Rechtsfrage nach dem Besitzbegriff [sei]."

Mögliche Folgen des Urteils:

Ungeachtet des Straftatbestandes könnte dieses Urteil weitreichende Folgen haben. Es gab bislang kaum eindeutige Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob temporär gespeicherte Dateien im Besitz einer Person sind. Vor allem wenn diese Speicherung vom Benutzer nicht bestätigt werden muss. Die Konsequenzen dieses Urteils sind kaum auszudenken. Der unachtsame Besuch einer Website kann schon in einer Katastrophe enden. Ehe man sich versieht, befindet sich ein kinderpornografisches Bild auf der Festplatte des Betroffenen.

Es ist zwar unwahrscheinlich, dass man dadurch ins Raster der Polizei gerät. Andere Szenarien wären jedoch ebenfalls denkbar. Beispielsweise eine Hausdurchsuchung für eine andere Tat, bei der der PC beschlagnahmt und untersucht wird. Der Zufallsfund auf der Festplatte des Beschuldigten dürfte somit zu einer mittelgroßen Katastrophe führen.

Von anderen rechtlichen Aspekten ganz zu schweigen. Insbesondere der Besuch von Videostream-Portalen wie kino.to sind nach vorherrschender Meinung von Fachanwälten legal. Die Datei wird schließlich nicht auf dem PC gesichert, sondern liegt nur temporär vor. Ob das Hamburger Urteil auf diese Rechtsmeinung Auswirkungen haben wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.

(via abendblatt, thx!)
(Bild: Claus-Joachim Dickow, CC-BY-SA, via wikimedia, thx!)

Klaus Müller am Montag, 15.02.2010 17:00 Uhr

tagsTags: olg lg hamburg kinderporno

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89 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • titus_shg am 22.02.2010 13:45:29

    Und was ist, wenn man einen Anonymizer verwendet? Wird dann der ganze Kram auch im Cache gespeichert? Der Cache hat nichts damit zu tun, über welche Proxies (oder was auch immer) Du Seiten aufrufst. Das "Sicherste" ist, den HD-Cache völlig zu deaktivieren. Bei F ...

  • eliveo am 22.02.2010 13:32:14

    Ja, irgendwie ist das nicht nachvollziehbar. Andererseits muss man sagen, 99,99999% aller Kinderpornos sind auf Seiten, die einen so dämlichen Namen haben wie "Rosebud" oder "Russian-Tulip" zu finden, dass so gut wie niemand darauf kommt. Oder glaubt ihr etwas auf "kinderbumzen.de" findet man so e ...

  • Chronoton am 20.02.2010 16:13:15

    Ich habe das "unwissentliche abspeichern im Cache" ausdrücklich als nicht strafbar, da nicht vorsätzlich angesprochen. wo sollst du das getan haben? Eine andere Frage ist es, wie man in diesen Fällen den Vorsatz zum Besitz nachweisen will. Fahrlässiges Anklicken eine ...

  • GvG am 18.02.2010 22:45:46

    schon komisch, dass dieser ansicht von der überwiegenden mehrheit der rechtsgelehrten nicht teil wird, obwohl es doch so logisch ist. ;) der bgh sah das zb 2006 noch anders, als er selbst das unwissentliche abspeichern im cache nicht als besitz ausgelegt hat. Wenn ...

  • Chronoton am 18.02.2010 22:24:37

    Was auch nur logisch ist. Das Laden einer Datei von einem Massen- in einen Arbeitssspeicher ist eine (wenn auch nur temporäre) Vervielfältigung. (Was soll es auch sonst sein?) Der User ist in diesem Augenblick auch Besitzer (= tatsächliche Sachherrschaft) dieses Arbeitssspeichers. [/quote ...

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