Der unabhängige IT- und Tech-Kanal!
internet.board.entertainment.games.hardware

P2P-Abmahnungen: Auskunftspflicht des Abgemahnten

In den jüngsten Filesharing-Abmahnungen ist immer häufiger von einer umfangreichen Mitwirkungspflicht der Abgemahnten die Rede. In einem Interview mit der Initiative Abmahnwahn-Dreipage klärt der Jurist Dr. Alexander Wachs diese Frage.

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet aktuell von einer äußerst interessanten Entwicklung. Die Schreiben der abmahnenden Kanzleien würden immer häufiger eine neue Textpassage beinhalten, von der sich viele Betroffene eingeschüchtert fühlen.So heißt es in einem neuen Schreiben der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen Zerbe:

"Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es dem Internet-Anschlussinhaber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung über die Frage der eigenen Tatbegehung und nach Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung obliegen würde, einen umfassenden Beitrag zur Aufklärung der Frage zu leisten, wer unter Nutzung des Internet-Anschlusses die urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen hat. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus, es sind vielmehr die Umstände anzugeben, unter welchen es zu der Rechtsverletzung kommen konnte. Wir verweisen auf OLG Köln vom 23.12.2009 (6 U 101/09). Einen diesbezüglichen Vortrag konnten wir nicht feststellen. Wir erwarten daher einer verbindliche Auskunft über
1. den Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung der streitbefangenen Datei,
2. die Anzahl der Zugriffe Dritter auf die streitbefangene Datei,
3. die Herkunft der streitbefangenen Datei."

Mit anderen Worten: Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass er zu einer umfangreichen Mitwirkung verpflichtet sei. Er soll alle relevanten Details preisgeben, die einer Aufklärung des Falles dienen könnten. Gerade die Unklarheiten sind es jedoch, die die Gegenseite von einer eventuellen Klage abhalten. Der abmahnenden Kanzlei umfangreich darzulegen, wer zu welchem Zeitpunkt am PC war, erscheint daher riskant. Wichtiger ist jedoch die Frage, ob es überhaupt notwendig ist.

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage erkundigte sich bei einem Juristen, der sehr gut mit der Vertretung von Filesharern betraut ist. Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs aus Hamburg. Dieser ist seit Jahren als Anwalt in den Bereichen Urheberrecht und Medienrecht tätig und vertritt zahlreiche Abgemahte. Seine antwortete auf die Frage, ob grundsätzlich eine solche "Mitwirkungspflicht" bestehen würde, fällt dementsprechend umfangreich aus:

"Es gibt zwei grundlegende Arten von Auskunftsansprüchen, die dem Rechteinhaber zur Verfügung stehen. Zunächst kann der abmahnende Rechteinhaber Auskunft verlangen, in welchem Umfang die Rechtsverletzung begangen worden ist. Das heißt, der Rechteinhaber kann (über seine Anwälte) Auskunft fordern, etwa wie lange ein Lied in Tauschbörsen verbreitet wurde. Der Auskunftsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, und folgt aus der Überlegung, dass der Verletzer unschwer Auskunft erteilen kann, während der Verletzte häufig die Reichweite der Verletzung nicht einschätzen kann. Das Besondere und damit für Rechteinhaber interessante an diesem Anspruch ist, dass der Anspruch verschuldensunabhängig ist. Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Rechtsverletzung.

Komplizierter wird es hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auf Mitteilung, wer denn die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dieser Anspruch wird wohl aus dem Schuldverhältnis zwischen Abgemahnten und Abmahner resultieren. Ich bin hier allerdings hinsichtlich der faktischen Umsetzbarkeit dieses Anspruchs etwas unsicher, ob dieser wirklich genutzt werden kann."

Konkret bedeutet dies, so Dr. Wachs, dass man als Betroffener kooperieren muss. Aber nur, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen wurde. Für die Abgemahnten ändert sich unterm Strich vorerst nichts. Weitere Musterschriftstücke, mit denen auf die Forderung reagiert werden könnte, wird es demnach nicht geben. Viele Abgemahnten seien schon jetzt mit dem Versand einer modifizierten Unterlassungserklärung überfordert, obwohl die Initiative Abmahnwahn-Dreipage dafür ein Muster zur Verfügung stellt.

Zahlreiche Filesharer haben dieses Schriftstück bereits selbst ausgefüllt und es als eine erste Reaktion an die abmahnenden Kanzleien verschickt. Die modifizierte Unterlassungserklärung stellt grundsätzlich keinen Ersatz für eine anwaltliche Beratung dar. Sie ist auch kein Freifahrtschein, um weiterhin ungestraft urheberrechtlich geschützte Werke herunterzuladen. Aufgrund der zunehmenden Komplexität des Abmahngeschehens sollte man sich gut überlegen, ob man nicht doch einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung engagiert. Insbesondere auf die Gefahr hin, dass man sonst eventuell seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommt.

(via abmahnwahn-dreipage, thx!)

Klaus Müller am Montag, 15.02.2010 15:50 Uhr

tagsTags: mitwirkung abmahnung

Bookmark and Share
vgwort
 
Weitere interessante News
16 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • josh1986 am 23.02.2010 12:27:26

    Hey, also ich habe diese Problem mit der Abmahnung gehabt. Und ich hab auch überlegt nix zu tun, doch dann bin ich auf die internet seite von dem Verein gegen den Abmahnwahn gestoßen. Und dort hat man mir sehr geholfen. Und jetzt bin ich der Meinung das man in solchen fällen immer zum Anwalt gehe ...

  • -Baxter- am 16.02.2010 20:05:50

    Im Zivilverfahren genügt es leider nicht, die Tat einfach nur zu bestreiten. Man muss substantiiert vortragen wieso man es nicht war/gewesen sein kann usw. Diesen Satz liest man immer und immer wieder... Leider wird dabei vergessen, daß vor "sekundär" erst einmal "pri ...

  • Smithy1980 am 16.02.2010 11:14:41

    Und wurde nicht genau aus diesem Grund bei einem OLG die Abmahnung abgeschmettert? Da war doch was in den letzten Tagen. ...

  • scarface22 am 16.02.2010 10:51:15

    sozu sagen es kann nicht bewissen werden, wer am Pc war:rolleyes: ...

  • Smithy1980 am 16.02.2010 10:48:08

    "Mitwirkungspflicht"? Gilt hier nicht Artikel 55 des StgB oder gilt der nur bei Verhandlungen? Keine Ausagen tätigen mit denen man sich selbst belastet! Lustig auch der Satz hier: Was ist so schwer daran mal ein wenig zu googlen? Hauptsache wissen wo man wie was herunterlädt, die Spiele Crac ...

weitere Kommentare lesen     Nachricht kommentieren

 
Fotostrecke
News [Kurioses]

Apple filterte den Begriff "Jailbreak" im iTunes Store

Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr

befreit: ipad 3 & iphone 4s

Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.

mehr mehr lesen...

Browsergames
Gondal World

TOPTIPP: Gondal World

Kämpfe als Held in diesem einzigartigen Fantasy Game. Viele Gefahren und Abenteuer erwarten dich! Escaria spielen

Escaria

Escaria

Erschaffe deine eigene Insel und erobere die Welt. Krieg oder Wachstum - deine Strategie entscheidet! Escaria spielen

Artyria

Artyria

Werde Gladiator und kämpfe im antiken Zeitalter um Ruhm und Ehre. Gehe Bündnisse mit anderen Spielern ein und kämpft gemeinsam gegen die schrecklichen Barbaren. Artyria spielen

Gondal

Gondal

Ziehe als einsamer Waldläufer oder an der Seite von Kampfgefährten in einem Fantasy-Spiel von Abenteuer zu Abenteuer. Gondal spielen

Last Emperor

Last Emperor

Tritt gegen legendären Samurai aus Japan des 19. Jahrhundert an und werde der gefürchtetste aller Samurai. Last Emperor spielen

Nightcreeps

Nightcreeps

Tritt in eine epische Schlacht zwischen Werwölfen und Vampiren, in der nur die Stärksten überleben werden, ein. Nightcreeps spielen

gulli:picsArtikel empfehlengulli RSS News Feedsgulli RSS NewsPresso Feedsgulli:Newslettergulli twittertgulli bei facebookgulli:news im AppStoreSeitenanfang