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BVerfG: Deckelung der Abmahngebühren im Fokus

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers abgelehnt. Dieser sah in der Deckelung der Abmahngebühren eine Verletzung seiner Grundrechte.

Seit dem 1. September 2008 gibt es bei Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung eine Änderung. Diese ist im § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes festgeschrieben und beinhaltet einen wichtigen Punkt. Sofern eine Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall ausgesprochen wird, dürfen die Kosten der Abmahnung 100 Euro nicht übersteigen.

Ein Urheber hatte gegen diese Gebührengrenze eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer selbst veräußerte bei eBay gebrauchte HiFi-Geräte. Die Produktbilder der Geräte stellte er selbst unter erheblichem Aufwand her, so dass er auch der Urheber selbiger war. Seine Fotos waren so ausgezeichnet, dass sie von anderen eBay-Mitgliedern kopiert wurden. Als der Beschwerdeführer dies feststellte, beauftragte er einen Anwalt mit dem Versand von Abmahnungen.

Teilweise gelang es, sich außergerichtlich zu einigen. In manchen Fällen musste der Kläger seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch jedoch gerichtlich durchsetzen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Händler den § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, der die Deckelung der Gebühren auf 100 Euro festlegt, wenn der Fall einfach gelagert ist. Dadurch würden seine Grundrechte am geistigen Eigentum verletzt. Darüber hinaus sei dies eine unzulässige Rückwirkung, da er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet bekommt. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch quasi wertlos.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nun nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gründe dafür waren vielfältig. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, durch das Gesetz in seinen Grundrechten beeinträchtigt zu sein. Er nennt jedoch nicht einen konkreten Fall, in dem dies so war. Auch gibt er keine Prognosen zum erwarteten "Schaden" ab. Des Weiteren sind sämtliche Fachgerichte übersprungen worden, die sich in erster Linie mit dieser Problematik befassen müssen. Eine rechtliche Prüfung habe noch nicht hinreichend stattgefunden. Die Wirksamkeit des kritisierten Paragrafen müsse sich also erst zeigen.

(via bundesverfassungsgericht, thx!)

Klaus Müller am Freitag, 12.02.2010 20:47 Uhr

Tags: bundesverfassungsgericht

vgwort
 
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23 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • GvG am 18.02.2010 16:49:56

    Die Überschrift der News ist völlig falsch. Wie auch im Artikel zum Ausdruck kommt, hat das BVerfG die Deckelung der Abmahngebühren nicht für rechtens befunden, sondern überhaupt keine Prüfung durchgeführt. Sie haben die Verfassungsbeschwerde abgelehnt, weil sie unzul ...

  • Suddel am 13.02.2010 17:07:34

    Ich hätte nicht gedacht dass die kleinen 13jährigen Bettpisser um die Zeit noch online gehen dürfen. Was man hier liest lässt von der Schulbildung ziemlich tief blicken, bei manchen wohl runter bis auf den Hauptschulabschluss :rolleyes:. qft, du bist ja lustig und b ...

  • S3R am 13.02.2010 16:05:24

    Ganz einfach: Es ist dasselbe Produkt, und egal wie dumm der Kunde mitlerweile ist, diesen simplen Fakt wird niemand übersehen. Von daher ist es unerheblich welches Bild ich nun nehme, wir reden hier schliesslich auch nicht von Hochprofessionellen Aufnahmen, sondern v ...

  • CommodoX am 13.02.2010 16:00:26

    Ganz einfach: Es ist dasselbe Produkt, und egal wie dumm der Kunde mitlerweile ist, diesen simplen Fakt wird niemand übersehen. Von daher ist es unerheblich welches Bild ich nun nehm Da fehlt einigen wohl ein Semester Marketing :rolleyes: [QUOTE=Karl_Kombatma ...

  • Karl_Kombatmage am 13.02.2010 14:32:46

    Ich verstehe nicht, woher ihm da ein konkreter Schaden entsteht. Schließlich verticken die auf eBay ja nicht Kopien seiner Fotos. Dito. Was für ein Schaden entsteht mir, wenn jemand mit etwas, was ich nicht für den Kommerziellen Gebrauch hergestellt habe Geld verdi ...

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