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Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde dreier Personen gegen den so genannten "Hackerparagrafen" als unzulässig abgewiesen. Gleichzeitig gab man allen Beteiligten ein wenig Rechtssicherheit bei der strafrechtlichen Verfolgung.

Der Gesetzgeber hatte den Paragrafen 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt, um Programme zu verbieten, die Daten ausspähen oder abfangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte der Besitz derartiger Programme als "Vorbereitungshandlung" gelten können und wäre somit strafbar gewesen. Leider sind davon auch so genannte dual use-Programme betroffen, die sowohl die Sicherheit des eigenen Netzwerkes sicherstellen als auch die Schwachstellen fremder Netzwerke überprüfen können. Bei deren Verwendung herrschte seit der Einführung des Paragraphen im Sommer 2007 erhebliche Rechtsunsicherheit; viele Hacker, Administratoren und Sicherheitsforscher fürchteten eine Kriminalisierung ihrer Tätigkeit. Da es niemals entsprechende Urteile gab, konnte kaum jemand einschätzen, wie der Paragraph vor Gericht ausgelegt werden würde, also ob der reine Besitz oder die Benutzung derartiger Programme für Forschungszwecke als strafbare Handlung gelten würden oder nicht. Ergebnis war eine weitreichende Verunsicherung und Selbstzensur der Branche, wie ein Gutachten des Chaos Computer Club vom Juli 2008 belegt.

Für die Administratoren war dies der Super-GAU, weil sie befürchteten, ihrer Arbeit auf legalem Boden nicht mehr nachgehen zu dürfen. Davon betroffen war beispielsweise auch die Verbreitung solcher Programme, weswegen der iX-Chefredakteur letztes Jahr bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine Selbstanzeige eingeleitet hat. Wir hatten uns mit Jürgen Seeger kurz über die Motive seiner Selbstanzeige unterhalten, diese wurde folgerichtig eingestellt. Im Vorfeld fand auch ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann statt, in dessen Verlauf die Unebenheiten dieses Gesetzes abgeklopft wurden.

Drei Personen hatten beim Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen den Hackerparagrafen eingelegt. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat alle drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie ihrer Ansicht nach unzulässig sind. Keiner der drei Beschwerdeführer sei direkt vom Hackerparagrafen betroffen. Deren Programme wären ungeeignet, um eine Straftat nach § 202 c zu begehen, weswegen sie selbst kein Risiko einer strafrechtlicher Verfolgung eingehen würden.

Daneben stellte man klar, dass lediglich der Besitz und die Verwendung von Hackertools nicht automatisch strafbar sind. Entscheidend sei die Absicht der Nutzer, sie auch in schädlicher Absicht verwenden zu wollen. Der reine Besitz oder Vertrieb wie im Fall von Herrn Seeger reicht für eine Verfolgung alleine nicht aus. Der Wille zum schädlichen Gebrauch müsse sich manifestiert haben. Damit wurde die deutsche Gesetzgebung an die European Convention on Cybercrime angeglichen, die eine Kriminalisierung des Besitzes dieser Tools allein für Sicherheitsüberprüfungen (Audits) und Foschungszwecke ausdrücklich ausschließt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hat aber noch eine weitere möglicherweise bedeutende Auswirkung. Rechtsanwalt Udo Vetter auf seinem Blog dazu: "Die Entscheidung wird auch für alle wichtig sein, die eine Verfassungsklage gegen das neue Internetsperrengesetz erwägen. Auch hier stellt sich ja die Frage, ob und inwieweit man als Internetnutzer unmittelbar betroffen ist." Diese Entscheidung dürfte dementsprechend die Zahl der möglichen Kläger von Beginn an eingrenzen. (Ghandy)

(via law blog & channel partner.de, thx!)

(Grafik via vill @ deviantArt.com, thx!)

News Redaktion am Freitag, 19.06.2009 16:06 Uhr

tagsTags: 202c hackerparagraf michael stehmann ix jürgen seeger

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11 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Schattenspieler am 20.06.2009 11:05:16

    Diese Einschätzung kann ich so nicht teilen. Zum einen gibt es nachweisbare bzw. vor Gericht dann nachzuweisende Anzeichen und Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Intention hinter einer Handlung relativ eindeutig aufzuzeigen. Dass das nicht unfehlbar ist, liegt im Prinzip begrün ...

  • nick75 am 20.06.2009 02:11:52

    Das Problem liegt doch im subjektiven Tatbestand. Die Frage ist, was hat sich der "mögliche Täter" dabei gedacht, als er das Programm verwandt hat? Wolle er "nur" sein Netzwerk scannen, oder hatte er im Hinterkopf noch den Gedanken dies auch bei fremden Netzwerken zu machen. Und vor allen Dingen: ...

  • Schattenspieler am 20.06.2009 01:37:01

    Ich bin kein Jurist und mit der Materie nicht so sehr vertraut, wenn ich mich zum BVerfG auch schon ein bisschen belesen habe, aber liegt in diesem Fall überhaupt eine bindende Entscheidung zum Sachverhalt vor? Ich sehe das gerade so, dass das BVerfG nur entschieden hat, nicht zu entscheiden bzw. d ...

  • Annika_Kremer am 20.06.2009 01:15:30

    Japp, die Überschrift ist definitiv FALSCH - es sind ja nur die Klagen nicht zulässig bzw. zugelassen worden. Über die Verfassungsmäßigkeit sagt das nur indirekt etwas aus, auch wenn sie angenommen werden KANN. Wo wurde was wie angeglichen? Wenn dieser Sachverhalt so aus ...

  • C-H-T am 20.06.2009 01:05:44

    Soweit ich das von meinem Netzwerk Prof. weiß ist der bezug und die nutzung erlaubt wenns der forschung und fürs private dient.. halt eigenen rechner scannen auf schwachstellen usw. und als Informatik Student darf ich sogar in meinem Hochschulnetz Scannen, Sniffen zur paket analyse usw ;) natürl ...

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