
Die Abmahnung ist in Deutschland ein probates Mittel für Unternehmer, einen Dritten zur Unterlassung einer bestimmten Handlung aufzufordern. Man empfängt solche Schreiben mit Sicherheit nicht gerne. Aber wenn sie erst einmal in Empfang genommen wurden, gilt es zu handeln. Abmahnungen wurden in der Vergangenheit primär per Fax und Post zugestellt. Theoretisch war eine Abmahnung via Telefon oder E-Mail aber auch möglich.
Die Kanzlei Rasch benutzte eine Abmahnung per E-Mail, als man gegen einen Uploader bei Rapidshare vorgegangen war. Doch auch hier sicherte man sich zusätzlich durch eine postalische Zustellung ab. Dies geschah wohl in erster Linie, um den Zugang der Abmahnung besser beweisen zu können. Wie die Anwälte der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke erklären, hat das Landgericht Hamburg jedoch ein weitreichendes Urteil gesprochen. In diesem wird die Abmahnung per E-Mail, ohne weitere Zustellung per Post, als Zustellungsform für rechtens erklärt.
Rechtsanwalt Solmecke erklärte hierzu: "Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost. So wird sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhält. Inzwischen versenden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per Mail. Das LG Hamburg hat dieses Verfahren in einem jetzt veröffentlichten Urteil als rechtsmäßig bezeichnet. Das bedeutet: Abmahnungen sind ab sofort auch per E-Mail möglich."
Das Verfahren, in dem dieses Urteil gesprochen wurde, ist dennoch höchst interessant. Verhandelt wurde er bereits im Juli 2009 vor dem Landgericht Hamburg. Die Fragestellung war simpel: Darf eine Abmahnung per E-Mail ausgesprochen werden und ab wann gilt diese Mail als "zugegangen".
Die Situation stellte sich wie folgt dar: Der Kläger hatte ein Internet-Branchenportal aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" abgemahnt. Diese Abmahnung ging jedoch nur per E-Mail an das Branchenportal. Eine Blindkopie der Mail wurde an einen Sozietätskollegen des abmahnenden Anwalts geschickt. Dieser empfing die Mail auch. Der Beklagte jedoch nicht. Dieser bestritt den Empfang und erklärte, dass die hausinterne Firewall die Mail abgefangen haben müsse.
Da keine Reaktion auf die Abmahnung folgte, beantragte der abmahnende Anwalt eine einstweilige Verfügung. Dieser wurde stattgegeben. Der Abgemahnte akzeptierte diese zwar in der Hauptsache, die Kosten des Verfahrens wollte er aber nicht tragen. Schließlich habe er die E-Mail mit der Abmahnung nie erhalten.
Das Landgericht Hamburg kam jedoch zu dem Schluss, dass auch eine E-Mail, die von einer Firewall abgefangen wird, als "zugegangen" beurteilt werden muss. Das Risiko eines Verlustes liege in Gänze beim Abgemahnten.
"Dem Gerichtsurteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war. Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann", so Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Im Zuge dieses Urteils rät die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke allen Geschäftsleuten, ihre E-Mail Postfächer täglich zu prüfen. Aus reiner Vorsicht heraus auch den Inhalt des Spam-Ordners.
(via typemania, thx!)
(Bild via justiz.hamburg, thx!)
Klaus Müller am Mittwoch, 03.02.2010 12:20 Uhr
Wer im "geschäftlichen Verkehr" handelt (das sind längst nicht nur Gewerbetreibende) muss nach § 5 TMG eine e-Mailadresse im Impressum angeben. Es steht aber nirgends, dass dies nicht ein Konto bei einem Freemail ...
Wer im "geschäftlichen Verkehr" handelt (das sind längst nicht nur Gewerbetreibende) muss nach § 5 TMG eine e-Mailadresse im Impressum angeben. Nur wenn er unter die Bestimmungen des TMG fällt (mein Klem ...
Wie die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat das Landgericht Hamburg die Rechtmäßigkeit einer per E-Mail verschickten Abmahnung anerkannt. ..... und was soll an dieser News besonderes sein? Die Abmahnung hätte beisp ...
Vorallem verwechsel das nicht mit nem Freemailer-Account einer Privatperson. In diesem Fall war es glasklar so, dass der Abgemahnte seine eMailadresse als Nachrichtenkanal angegeben hat - wenn er nicht dazu in der Lage ist diesen auch so zu betreiben, dass ihn darüber Nachrich ...
Ja das stimmt, 11 Jahre sind da schon eine halbe Ewigkeit. Mit den 25k am Tag würde ich trotzdem gerne wissen, wie die das machen wollen. ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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