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Urheberrecht statt Grundgesetz

Bei potentiellen Urheberrechtsverletzungen können Provider gerichtlich zur Herausgabe der Verkehrsdaten von Kunden gezwungen werden, um sie bei Bedarf an die Rechteinhaber weiterzugeben, besagt der Beschluss des OLG Karlsruhe.

Geht es nach dem Oberlandesgericht Karlruhe, steht deutsches Privatrecht weit über dem Grundgesetz. In einem Beschluss vom 01.09.2009 vertritt das OLG die Auffassung, dass der Schutz des Urheberrechts über dem Datenschutz und dem Fernmeldegeheimnis stehe und Provider auf gerichtliche Anordnung hin Verkehrsdaten dynamischer IP-Adressen speichern müssen. Alles zum Wohle der Strafverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen.

Ausgangspunkt dieser Erörterung war die Klage eines Filmherstellers, der sein Urheberrecht durch einen Filesharer verletzt sah. Dieser hatte einen Film des Unternehmens über eDonkey zum Tausch veröffentlicht. Nachdem der Medienhersteller die IP des betreffenden Users festgestellt hatte, sollte der Internetanbieter dazu verpflichtet werden, die Verkehrsdaten des Kunden nicht mehr zu löschen. Sie sollten auf Verlangend des Rechteinhabers an ihn weitergegeben werden. Der Fall ging an das Karlsruher Oberlandesgericht, nachdem sich der Internetanbieter entgegen der Anordnung des Landgerichts Mannheim weiterhin weigerte, die Daten der IP-Vergabe zu speichern.

Das Telekommunikationsgesetz sieht prinzipiell vor, dass solche Verkehrsdaten, die weder für die Bereitstellung bestimmter Dienste noch für die Erstellung von Abrechnungen notwendig sind, sofort nach dem Enden der Internetverbindungen gelöscht werden müssen. 

Das Karlsruher OLG war der Ansicht, dass in dieser Situation begründeter Anlass zur Anwendung der Ausnahmeregelung des Fernmeldegeheimnisses gegeben sei. Diese Klausel besagt, dass eine Datenspeichung zulässig ist, wenn sie für Zwecke benötigt wird, die durch entsprechende Rechtsvorschriften begründet sind. In der Tat ist das eine sehr schwammige Definition, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie es im Grundgesetz verankert ist, bis zur Unkenntlichkeit aufweicht. Denn sie ermöglicht theoretisch, jede virtuelle Bewegung von Internetanwendern zu überwachen. 

Eine solche Rechtsvorschrift, die eine Datenspeicherung begründet, stellt § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes dar. Darin wird die Verwendung von Verkehrsdaten und die damit verbundene Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses für zulässig erklärt, sofern sie dem Zweck der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß dient. Dieser neunte Absatz wurde dem Paragraphen im Jahr 2008 im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums hinzugefügt. Allerdings wurde der Begriff der Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vom Gesetzgeber nie ausreichend definiert, so dass die Hoheit der Auslegung den einzelnen Gerichten überlassen wurde.

Ein gewerbliches Ausmaß sieht das Oberlandesgericht dann als gegeben, wenn "wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, [e]in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird."

Mit dieser Auslegung begründete das Gericht die Zulässigkeit der Speicherung der Verkehrsdaten und vor allem der Vergabe dynamischer IP-Adressen durch den Provider. Damit soll der Internetanbieter bei Bedarf Auskünfte an den Rechteinhaber erteilen können.

(Via golem.de, thx!)

Julia Klein am Freitag, 25.12.2009 22:56 Uhr

tagsTags: bundesdatenschutzgesetz grundgesetz karlsruhe oberlandesgericht mannheim internetprovider landgericht

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30 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • beeze am 28.12.2009 12:21:13

    Und was genau soll uns das jetzt sagen? Das es vollkommen schwachsinnig ist sich darüber aufzuregen, dass das GG nicht beachtet wird? ...

  • Chummer am 27.12.2009 15:54:04

    Es gibt keine Möglichkeit, für jemanden nachzuvollziehen, welches Material im Internet tatsächlich illegal ist. ALLES was bisher abgemahnt wurde, war EINDEUTIG nicht legal aus Tauschbörsen beziehbar. edit: Mal ganz davon abgesehen, dass nur Upload abgemahnt wird und derjenige wei ...

  • ZombyKillah am 26.12.2009 21:46:06

    Hmmmm ... Im Zusammenhang mit der Gegenanzeige fält mir dazu folgendes ein: 1. Urheberrechtliches Material erstellen 2. Dieses wird unter einen Namen (unter einen Namen von anderen Copyright Geschützen Materialien) 3. Abwarten, bis eine Verwarnung kommt. oder 4. Abwarten bis eine Kanzlei das Mater ...

  • Invain92 am 26.12.2009 16:56:25

    Schon schlimm... wenn man sich hier so manche Kommentare durchliest merkt man wieviele mit ihrem Halbwissen das Maul aufreisen ohne auch nur einen blassen Schimmer zu haben oO ...

  • Sempralon am 26.12.2009 16:21:15

    Jouh, titus_shg ... nur wie hat er den "Sprengstoff" an Bord bekommen? Alle brennbaren Flüssigkeiten incl. Shampoo u.ä. wurden doch schon am Boden Neutralisiert, Feuerzeuge und Streichhölzer ebenfalls ... auch der Schokoladenweihnachtsmann! Woher hatte er das Material? Zündwerkzeug bekommt man n ...

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