
Der Fall stellt sich wie ein typisches Filesharing-Abmahnszenario dar. Der Vater ist der Inhaber des Internetanschlusses. Über diesen wurde ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück heruntergeladen und verbreitet. Begangen hatte die Tat seine Tochter, die zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war. Einige Wochen nach dem Download erreichte den Anschlussinhaber eine Abmahnung mitsamt strafbewehrter Unterlassungserklärung.
Letztere sollte zügigst abgegeben werden, gefolgt von einem Geldbetrag für den entstandenen Schaden sowie die Rechtsanwaltskosten. Der Vater verweigerte die Abgabe des Dokuments sowie die Zahlung der geforderten Summe. Insbesondere die erste Handlung wird seit geraumer Zeit als höchst gefährlich angesehen. Wer keinen Unterlassungswillen erklärt, läuft grundsätzlich Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Diese kann eine Partei vor Gericht beantragen, wenn ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Gegenseite wird dabei nicht gehört.
Eine solche Verfügung wurde dem Anschlussinhaber kurze Zeit später zugestellt. Verständlicherweise widersprach er dieser. Es sei "weltfremd", dass er die Handlungen seiner volljährigen Tochter im Internet überwachen müsse. Für Justitia existiert der Begriff weltfremd jedoch nicht.
In der darauf folgenden Verhandlung unterlag der Anschlussinhaber. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn zur Unterlassung. Er habe schließlich zur Urheberrechtsverletzungen beigetragen. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen habe er nicht ergriffen. Aus diesem Grunde sei er als "Störer" in Anspruch zu nehmen. Ein Verschulden sei nicht notwendig. Es genüge der kausale Zusammenhang, dass die Internetnutzung seiner Tochter zur Urheberrechtsverletzung geführt habe. Über seinen Internetanschluss.
Das Landgericht Düsseldorf sah hier einige sehr weit reichende Maßnahmen, die der Vater hätte ergreifen können. Angefangen hätte es mit einer Belehrung seiner Tochter, dass sie keine Urheberrechtsverletzung begehen dürfe. Auch habe er mit der "Überlassung des Anschlusses eine Gefahrenquelle geschaffen", die nur er selbst hätte beherrschen können. Grundsätzlich würde die Überlassung des Anschlusses an ein Familienmitglied auch das Risiko bergen, dass dieses sich hinter dem Anschlussinhaber versteckt und anonym bleibt.
Verständlicherweise konnte der Anschlussinhaber für diese Ansichten nur wenig Zustimmung aufbringen, was das Landgericht in seiner Betrachtungsweise jedoch nur bestärkte.
Dr. Eugen Ehmann hat sich mit dem Urteil auseinandergesetzt. Seine Schlussfolgerung ist dabei vernichtend: Das Urteil sei deutlich zu kritisieren. So schreibt der Regierungsvizepräsident, der sich seit über 20 Jahren auch intensiv mit der Thematik Datenschutz beschäftigt: "Die Vorstellung, ein Vater müsse seinen volljährigen (!) Kindern erst einmal einen Vortrag über die rechtmäßige Benutzung halten, bevor er ihnen einen Internetanschluss überlässt, bewegt sich am Rande des Abwegigen. Die Kinder würden dies mit Recht so verstehen, dass er ihnen – ohne erkennbaren Anlass - künftiges rechtswidriges Verhalten unterstellt. Der Familienfriede dürfte dann dahin sein.
Würde man dies auf die Überlassung eines Autos übertragen, wäre eine Vortragsreihe des Vaters zu rechtmäßigem Verhalten im Straßenverkehr vor der Überlassung des Fahrzeugs wohl unvermeidlich. Denn im Straßenverkehr kann rechtswidriges Verhalten weit schlimmere Schäden auslösen als im Internet."
(via datenschutz-praxis, thx!)
(Bild via wikimedia by S unter CC-BY-SA Lizenz, thx!)
Klaus Müller am Dienstag, 15.12.2009 20:28 Uhr
Ja, ein sehr interessantes Urteil, was hoffentlich Schule macht. Schließlich geht das weder gegen Seitenbetreiber, die befürchten, es gebe noch mehr "Störer", noch gegen die Internetnutzer, die sich klammheimlich freuen dürften, mehr Freizügigkeit im Internet ...
Ja, ein sehr interessantes Urteil, was hoffentlich Schule macht. Schließlich geht das weder gegen Seitenbetreiber, die befürchten, es gebe noch mehr "Störer", noch gegen die Internetnutzer, die sich klammheimlich freuen dürften, mehr Freizügigkeit im Internet zu genießen, ohne Gefahr zu laufen ...
Lesenswerte Zusammenfassung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Störerhaftung: Die Haftung des Internetanschlussinhaber ...
Also mich verwundert das jetzt nicht wirklich. Die Kinder würden dies mit Recht so verstehen, dass er ihnen – ohne erkennbaren Anlass - künftiges rechtswidriges Verhalten unterstellt. Der Familienfriede dürfte dann dahin sein. Das ist doch hervorragend, es ist doch genau das wa ...
Wie oft hat das LG Düsseldorf schon gezeigt, dass es den Begriff der Störerhaftung nicht versteht? Wie oft wurden die entsprechenden Urteile vom OLG Düsseldorf bzw auch vom BGH gekippt? ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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