
"Das Geschäft mit der Schutzschrift?" titelt die Abmahnwahn-Dreipage gegenwärtig unter den aktuellen Berichten. Es geht um ein Phänomen, das gegenwärtig im P2P-Abmahnunwesen um sich greift.
Wie hinreichend bekannt ist, empfehlen bekannte Fachanwälte abgemahnten Filesharern zumindest die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Dies geschieht aus mehreren Aspekten heraus. Zum einen mindert sich der Streitwert in einem eventuell folgenden Prozess auf eine reine Kostenklage, es geht also nicht mehr um einen Streitwert von 10.000 Euro für eine MP3 oder Ähnliches, sondern lediglich um die Rechtsanwaltskosten von x Euro. Eine Kostenklage beinhaltet insbesondere für den Abgemahnten ein überschaubares Kostenrisiko, zumindest wenn sich die in der Abmahnung veranschlagten Rechtsanwaltsgebühren nicht über einen dreistelligen Bereich hinausbewegen.
Zum anderen dient die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung dazu, die Gefahr zu beseitigen, eine Einstweilige Verfügung im Postkasten wiederzufinden. Sollte auf die Abmahnung nämlich nicht reagiert werden, so kann die abmahnende Kanzlei vor Gericht eine solche Einstweilige Verfügung beantragen. Diese wird zumeist ohne eine Anhörung der Gegenseite erlassen und belastet diese bis zu einer Hauptverhandlung finanziell enorm, da oftmals der Streitwert des Antragstellers akzeptiert wird. Die Formulierung "zumeist" wird an dieser Stelle bewusst verwendet. Es gibt nämlich durchaus die Möglichkeit, "gehört" zu werden. Wer Lust & die finanziellen Mittel dazu hat, kann sich nach Erhalt der Abmahnung gerne ganztägig im Gericht aufhalten, an welches der Abmahner möglicherweise herantritt - zumeist am Sitz des Rechteinhabers. Da diese Idee nicht sonderlich griffig ist, gibt es sogenannte "Schutzschriften". Diese können an Gerichten, an denen eine Einstweilige Verfügung vermutlich beantragt wird, hinterlegt werden. Tritt der Abmahner nun auf den Plan und beantragt ein Einstweilige Verfügung, so kann der entscheidende Richter die Argumente der Gegenseite aus der Schutzschrift entnehmen. Überzeugen ihn diese, wird die Einstweilige Verfügung möglicherweise abgelehnt.
Ein gefährliches Spiel, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke und der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. erklären:"Wie jedes andere gerichtliche Verfahren, so ist auch das einstweilige Verfügungsverfahren mit Kosten verbunden. Auch hier gilt zunächst der Grundsatz, dass derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der das Verfahren verliert. Die Kosten werden hierbei anhand von sogenannten "Streitwerten" berechnet. Bei einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund Urheberrechtsverletzungen wird der Streitwert durch die abmahnenden Kanzleien in der Regel auf einen Betrag zwischen 10.000 Euro und 30.000 Euro pro betroffenen, geschützten Rechtsgut, also beispielsweise pro Lied, festgesetzt. Diese Summe erscheint sehr hoch, entspricht aber gerichtlicher Praxis. Bei einer Abmahnung bezüglich eines Streitwertes von 30.000 Euro beläuft sich das Prozesskostenrisiko schon auf über 5.500 Euro. Die Antragsgegner sind daher in diesen Fällen einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt. Im Gegensatz dazu ist das Kostenrisiko nach der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weitaus geringer. In diesem Fall kann die abmahnende Kanzlei lediglich die ebenfalls in der Abmahnung geforderten Auslagen für ihre Anwaltskosten und ggfs. weitergehende Schäden ersetzt verlangen. Diese können allerdings nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung beigetrieben werden, sondern müssten im Wege eines gerichtlichen Verfahrens eingeklagt werden, wobei der Streitwert hier von vorneherein auf die geltend gemachten Gebühren beschränkt ist und nicht wie im Verfügungsverfahren bezüglich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung anhand eines "Fantasiewertes" bestimmt wird. Des Weiteren hat die Verwendung von Schutzschriften erhebliche weitere Nachteile gegenüber der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zunächst führt die Hinterlegung einer Schutzschrift nicht automatisch zu einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung. Kommt der entscheidende Richter zu der Überzeugung, dass die Argumente aus der Schutzschrift nicht durchgreifen, so kann er auch hier - nach seinem Ermessen - auf eine Anhörung verzichten und eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Hinterlegung der Schutzschrift läuft dann ins Leere. Schließlich gilt es zu beachten, dass es sich bei den hier betrachteten Urheberrechtsstreitigkeiten um Internetstreitigkeiten handelt, bei denen der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" gilt. Der Abmahnende kann den Antrag innerhalb Deutschlands bei einem Gericht seiner Wahl stellen. Allein um die ohnehin geringe Schutzwirkung der Schutzschriften überhaupt erreichen zu können, müsste bei jedem Gericht in Deutschland eine Schutzschrift bezüglich des Einzelfalles hinterlegt werden. Dieser Arbeitsaufwand steht in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg."
Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. rechnet an dieser Stelle das finanzielle Risiko vor, sollte die Abmahnung ignoriert und eine Einstweilige Verfügung erlassen werden (siehe Bild). Man warnt davor, diesen doch sehr riskanten Weg zu gehen, selbst wenn manche Kanzleien mit Slogans wie "Bislang haben unsere Mandanten in keinem einzigen Fall einer Kornmeier Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben oder ein streitiges Verfahrens verloren. (!!!)". Eine Entscheidung muss schlussendlich jeder für sich selbst treffen, doch sie sollte bestens überlegt sein.
Auch auf ein durchaus erfreuliches Detail konnte der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. hinweisen. Immer mehr Staatsanwaltschaften nehmen Kontakt mit den Anschlussinhabern auf, die im Rahmen einer Strafanzeige wegen der Verbreitung pornografischer Schriften über eine Tauschbörse von den Rechteinhabern angezeigt wurden. Dabei wird die Frage gestellt, ob schutzwürdige Interessen vorliegen, aufgrund derer der später dann abmahnenden Kanzlei die Akteneinsicht verwehrt bleiben sollte. Die Akteneinsicht stellt den günstigsten Weg für diese dar, um an den Klarnamen zu gelangen. Wer hier schnell reagiert und binnen der oft sehr knappen Frist eine saubere Argumentation an die Staatsanwaltschaft sendet, kann unter Umständen gegen diese Akteneinsicht vorgehen. Entsprechende Muster-Formulierungen sowie weitere Details hat der Verein gegen den Abmahnwahn in Zusammenarbeit mit Dr. Wachs erarbeitet. Sie lassen sich im Forum des Vereins finden. (Firebird77)
(via abmahnwahn-dreipage, thx!)
News Redaktion am Montag, 22.06.2009 18:04 Uhr
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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