
Der Verlag Eugen Ulmer KG lag im Streit mit der Technischen Universität Darmstadt. Grund waren Terminals in der Universitäts-Bibliothek. An diesen gab es einige Bücher des Verlags zum Lesen - wie es nun einmal für eine Bibliothek typisch ist. Das Besondere an diesen Büchern: Sie waren digitalisiert und nur an besagten Terminals abzurufen. Ein Problem für die Studenten, die Fachliteratur regelmäßig benötigen.
Glücklicherweise gibt es da eine simple Lösung. Printbücher nimmt man mit nach Hause oder kopiert relevante Seiten direkt an der Hochschule. Kopiergeräte stehen hierfür in der Regel bereit. Bei digitalen Werken sollte es noch einfacher sein. Das genaue Gegenteil ist jedoch der Fall. Zwar konnten die Studenten bisher einzelne Seiten der Werke ausdrucken oder kopieren. Jetzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Die Technische Universität muss jede Möglichkeit beseitigen, die ein Ausdrucken oder Kopieren der digitalisierten Bücher ermöglicht. Stattdessen dürfen sich Studenten zukünftig mit Stift und Papier vor die Terminals setzen - und jeden Buchstaben abschreiben. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. ist darüber höchst begeistert. Ebenso der Verlag, der den Prozess gewonnen hat.
"Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf. Wenn eine Hochschule ohne Genehmigung urheberrechtlich geschützte Werke in Bibliotheksterminals einstellt, berechtigt das ihre Angehörigen nicht dazu, diese Inhalte für sich zu vervielfältigen", erklärte der Geschäftsführer des Verlags, Matthias Ulmer. Es sei begrüßenswert, dass die Entscheidung des Gerichts Urheber und Verlage davor bewahre, zu Opfern einer Kostenlos-Kultur der öffentlichen Hand zu werden. Die wichtigste Aufgabe von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Verlagen bestehe nun erst recht darin, dafür zu sorgen, dass Studenten und Forscher in Deutschland möglichst leicht Zugang zu möglichst vielen optimal aufbereiteten Inhalten bekämen.
"Wir sind davon überzeugt, dass wir diese Aufgabe nach der gestrigen Entscheidung in partnerschaftlichem Miteinander lösen werden, wenn alle Beteiligten hinderlichen ideologischen Ballast über Bord werfen", so Ulmer.
Durch diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anwendung des Rechts auf eine Privatkopie erheblich eingeschränkt. Die vorhergehende Instanz wollte zumindest das Ausdrucken einzelner Seiten genehmigen. Eine äußerst interessante Auslegung des Paragrafen 53 im Urheberrechtsgesetz. Darin heißt es: "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes [...] zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. [...]."
Firebird77 von gulli meint: Ein bemerkenswert zukunftsorientiertes Urteil, das da über die Technische Universität Darmstadt hereingebrochen ist. Weg mit PCs, weg mit Terminals, weg mit digitalen Büchern. Es könnte ja sein, dass ein Student das gesamte Werk ausdruckt, hundertfach kopiert und es schließlich auf dem Flohmarkt verkauft. Irgendwoher müssen die Studiengebühren ja kommen.
(via Pressemitteilung, thx!)
(Bild via flickr by austinevan unter CC-BY Lizenz)
Klaus Müller am Mittwoch, 02.12.2009 22:17 Uhr
Lüth-Urteil:T ...
Da könnte der entsprechende Verlag noch eins drauf setzen wegen Rufschädigung. Windige Anwälte finden doch immer irgendwas. ...
Dann würde ich als Bibliothekar den Dozenten erklären, das sie nach Alternativbüchern für die Literaturliste suchen sollen und diese Bücher des klagenden Verlages aus der Bibliothek entfernen, digital wie analog. Oder die Dozenten bitten, sich von Büchern ...
Dann würde ich als Bibliothekar den Dozenten erklären, das sie nach Alternativbüchern für die Literaturliste suchen sollen und diese Bücher des klagenden Verlages aus der Bibliothek entfernen, digital wie analog. Dann brauch der Verlag auch keine Angst mehr zu haben, das jemand davon Kopien mac ...
wie ist denn der inhalt der bücher entstanden? oder anders gefragt: wer bezahlt den unterhalt des autors eines wissenschaftlichen buches? In Deutschland macht das i.d.R. der Staat, in anderen Ländern die Uni/wissenschaftliche Einrichtung etc. In der Wissenschaft ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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