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Wenn die Abmahnverteidigung zur Farce wird

Wenn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Postkasten liegt, ergreift den gewöhnlichen Bürger primär eines: Pure Panik. Von den juristischen Formulierungen überrumpelt sehen viele den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Schuld ist daran nicht zwingend das Abmahnschreiben selbst. Natürlich erschüttert es den Empfänger zutiefst. Viele dürfen das erste Mal Worte wie "Strafbewehrte Unterlassungserklärung" lesen. Gepaart mit der Nennung eines fünfstelligen Streitwerts sowie einigen fett unterlegten Zahlen, hinter denen der Begriff "Euro" fällt. Doch an den Formulierungen gibt es wenig zu rütteln. So sieht eine Abmahnung eben aus.

Genauso wie zahlreiche Abmahnkanzleien nach dem "Schema F" auf Abmahnungen reagieren, scheint sich diese Entwicklung auch bei einigen Juristen durchzusetzen. Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet aktuell über einen solchen Fall. Der Jurist bietet abgemahnten Filesharern seine Dienstleistungen an. Während sich seit mehr als einem Jahr die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung etabliert hat, empfiehlt der Anwalt eine andere Vorgehensweise. Es werden sogenannte Schutzschriften an etwa 22 deutschen Gerichten hinterlegt, an welche die abmahnenden Kanzleien häufig herantreten, wenn sie eine Einstweilige Verfügung bekommen wollen.

Was hat es nun mit der Schutzschrift auf sich? Ein Abgemahnter erhält in der Regel nicht nur mehrere Seiten mit Fließtext, sondern auch eine sogenannte "Strafbewehrte Unterlassungserklärung". Unterzeichnet der Abgemahnte dieses Dokument, verpflichtet er sich das abgemahnte Werk nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Die Unterlassungserklärung ist dabei wie ein Vertrag zu sehen, und hat eine Wirksamkeit für 30 Jahre. Wird binnen dieser Zeit das Werk erneut über die abgemahnte Person verbreitet, wird eine sogenannte Vertragsstrafe fällig. Diese liegt meist bei 5.001 Euro.

Grundsätzlich wird den Abgemahnten seit eineinhalb Jahren geraten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Jedoch nicht das Original, sondern eine modifizierte Version. Diese wird von zahlreichen Juristen empfohlen und von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage zur Verfügung gestellt. Der Vorteil an dieser angepassten Variante: Dem Unterlassungsanspruch des Abmahners wird entsprochen. Dabei bestreitet man jedoch jedwede Schuld. Viele der bekannten Abmahnkanzleien akzeptieren diese Variante der Unterlassungserklärung ohne jedwede Kritik.

Problematisch wird es unter Umständen, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Immer häufiger beantragen die abmahnenden Kanzleien dann nämlich eine Einstweilige Verfügung. Hier wird im Eilverfahren, ohne Anhörung der Gegenseite ein Gerichtsbeschluss erlassen. Der Abgemahnte hat die Kosten dieses gerichtlichen Dokuments zumindest vorerst zu tragen. Eine abgegebene Unterlassungserklärung verhindert dies, da die "Wiederholungsgefahr" dadurch ausgeräumt wird. Der Rechteinhaber muss nicht befürchten, dass sein Werk erneut rechtswidrig verbreitet wird.

Als eine Option wird zwischenzeitlich oftmals die Hinterlegung einer Schutzschrift genannt. Hierbei wird über den Rechtsbeistand des Abgemahnten ein Dokument bei allen Gerichten hinterlegt, die von den abmahnenden Kanzleien häufig angelaufen werden. Dies ermöglicht eine schriftliche Verteidigung gegen die Einstweilige Verfügung. Der Erfolg ist jedoch mehr als ungenügend: "LG München I, EV vom 07.10.2009, Az. 7 O 18649/09 : [...] 5. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Schutzschrift vom 22.09.2009 der Kammer vorlag, aber nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. [...]."

Jeder hat für seine Arbeit selbstredend eine angemessene Bezahlung verdient. Alles sollte jedoch im Verhältnis stehen. In einem konkreten Fall sollte der Abgemahnte als Vergleichssumme 756,00 Euro bezahlen. Der mandatierte Rechtsbeistand stellte ebenfalls seine Rechnung für einige "Schutzschriften" mit fragwürdiger Protektion. Insgesamt 1.223,20 Euro.
In diesem Falle hätte der Abgemahnte wohl gleich die geforderte Abmahnsumme bezahlen können.

(via abmahnwahn-dreipage, thx!)

Klaus Müller am Sonntag, 29.11.2009 20:11 Uhr

tagsTags: abmahnwahn

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3 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Gravenreuth am 30.11.2009 16:45:47

    Wenn in der Schutzschrift keine wirklich stichhaltigen Gegenargumente kommen, dann wird die EV trotz hinterlegter Schutzschrift als Beschlussverfügung erlassen. Einige Gerichte interpretieren die Schutzschrift im Sinne von "der wird sich verteidigen und gegen eine Beschlussverfügung Widerspr ...

  • siggraph am 30.11.2009 16:16:08

    es geht, so wie immer, ums geld :p wird höchste eisenbahn das das urheberrecht überarbeitet wird was ich bis heute nicht verstanden hab, warum ist ein patent 20 jahre gültig aber content ewig ? ...

  • m3adow am 29.11.2009 21:53:24

    Es ist doch wie immer. Auf der einen Seite sind die vermeintlichen "Bösen", auf der anderen Seite dauert es nur länger, bis da auch ein paar schwarze Schafe ein Geschäft riechen. Das war doch auch bei Freewaredownloadseiten, usw so. ...

  • Firebird77 am 29.11.2009 20:11:01

    Wenn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Postkasten liegt, ergreift den gewöhnlichen Bürger primär eines: Pure Panik. Von den juristischen Formulierungen überrumpelt sehen viele den Wald vor lauter Bäumen nicht. [url=http://www.gulli.com/news/wenn-die-abmahnverteidigung-zur-farce-w ...

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