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DigiProtect: Rechtsanwalt Stadler im Gespräch

Nach unserer Artikelreihe ließen es einige (Fach-)anwälte nicht an kommentierenden Blogbeiträgen mangeln. Herr Rechtsanwalt Stadler von der Kanzlei AFS Rechtsanwälte erklärte sich bereit, einige Fragen mit uns gemeinsam zu klären.

Der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler äußerte sich auf seinem Blog, dass sich unter "dem Deckmantel der (legitimen) Verfolgung urheberrechtlicher Interessen" ein neuer Wirtschaftszweig "etabliert, der die urheberrechtliche Abmahnung zu einem lukrativen Geschäftsmodell umgestaltet hat." Herr Stadler ist zudem der Meinung, dass hierbei möglicherweise gegen geltendes Recht verstoßen wird. Warum und in welchem Umfang wollten wir von ihm natürlich genauer wissen. Im nun folgenden Interview steht er uns Rede und Antwort.

gulli: Herr Rechtsanwalt Stadler, in einem aktuellen Blogeintrag (Link) nehmen Sie Bezug auf unsere Artikelreihe über DigiProtect beziehungsweise die Kanzlei Kornmeier. Können Sie uns erläutern, worin Sie die angesprochene Rechtsverletzung sehen?

RA Stadler: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Abmahnungen nicht so konstruiert sein dürfen, dass der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber von jedem wirtschaftlichen Risiko freistellt. Solche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich. In den vorliegenden Fällen kommt erschwerend hinzu, dass von den Abgemahnten die Erstattung von Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangt wird, das  der Auftraggeber seinerseits aber der Kanzlei gar nicht schuldet.

gulli: Sie erläutern, dass zwar grundsätzlich ein Erfolgshonorar vereinbart werden könnte. Dies geht jedoch nur unter sehr engen Grenzen. Im konkreten Falle sehen Sie diese nicht gegeben? Worauf fußt ihre Annahme?

RA Stadler: Das Gesetz definiert in § 4a RVG genau, unter welchen Voraussetzungen Erfolgshonorar vereinbart werden darf. Es geht immer nur im Einzelfall und selbst dann nur für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten von einer Rechtsverfolgung abgehalten würde. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Erfolgshonorar wird ausweislich des Faxschreibens von Rechtsanwalt Kornmeier nicht im Einzelfall vereinbart, sondern allgemein für alle Abmahnfälle. Außerdem wird die Fa. DigiProtect wirtschaftlich kaum so bedürftig sein, dass sie Erfolgshonorar vereinbaren muss, um ihre Rechte verfolgen zu können.

gulli: Sie berichten darüber hinaus über ein aktuelles Mandat. Hier hat ihr Mandant eine Forderungsaufstellung seitens der Kanzlei Kornmeier auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhalten. Im Kontext der vorliegenden Informationen: Ist dies korrekt?

RA Stadler: Ja. Ich habe zwei laufende Mandate, in denen zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, aber jegliche Zahlung verweigert wurde. Im Folgeschreiben nimmt die Kanzlei Kornmeier dann eine Aufstellung nach dem RVG vor und fordert die Zahlung dieses Honorars.

gulli: Sollte sich der Standpunkt durchsetzen, dass die aufgeführten Anwaltskosten nie entstanden sind. Welche Folgen hätte dies für Abgemahnte, die die Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei Kornmeier im Zuge einer Abmahnung beglichen haben? Kann man diese zurückfordern?

RA Stadler: Rückforderungsansprüche kommen m.E. durchaus in Betracht, zumindest dann, wenn man davon ausgeht, dass der Abgemahnte nur deshalb bezahlt hat, weil er zuvor über seine Zahlungspflicht getäuscht worden ist.

gulli: Sie führen aus, dass neben einer zivilrechtlichen Problematik unter Umständen auch eine strafrechtliche Problematik vorliegt. Könnten Sie erläutern welche Straftat ihrer Meinung nach eventuell erfüllt ist und welche Bedeutung dies hat?

RA Stadler: Wenn man eine Zahlung durch Vorspiegelung einer Zahlungspflicht veranlasst, von der man weiß, dass sie in Wirklichkeit nicht besteht, stellt das einen Betrug dar.

gulli: Was würden Sie ganz allgemein Abgemahnten empfehlen, die von der Kanzlei Kornmeier eine Abmahnung erhalten haben und nun diese Informationen vor sich liegen haben?

RA Stadler: Auch wenn das immer eine Frage des Einzelfalls ist, wird man den meisten  Abgemahnten auch jetzt noch zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung raten müssen, um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Unterlassungsklage zu beseitigen. Zu einer Zahlung wird man, wenn die Gegenseite DigiProtect heißt, aber jetzt kaum mehr raten können.

gulli: Vielen Dank Herr Rechtsanwalt Stadler, dass Sie sich die Zeit genommen haben, unsere Fragen zu beantworten

Klaus Müller am Donnerstag, 19.11.2009 21:33 Uhr

tagsTags: digiprotect

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9 Reaktionen zu dieser Nachricht
  • Shinichi0815 am 03.12.2009 13:21:14

    Jawohl! Aufräumen! Nicht mal beim Downloaden wird man in Ruhe gelassen. Lasst uns die Contentmafia mal richtig verarschen. Wir hören alle (!) jetzt mit illegalem Downloaden auf. Dann können die Niemanden mehr abmahnen. Wie geil ist das denn? Dann haben wir den Sumpf der ...

  • kleini75 am 03.12.2009 10:15:34

    Ein Anwalt hat mal gesagt:"Wenn ihr ein beschissenes Gefühl habt, das ihr hier abgezockt werdet, dann habt ihr meistens Recht!". Nach diesem Grundsatz sind selbst solche Auswüchse der Abmahnkanzleien als gewerbsmäßigen Betrug zu sehen. Denn nach den ganzen Veröffentli ...

  • am 26.11.2009 03:35:14

    Selber schuld! Ein sauberer Rahmenvertrag, die Kammer davon in Kenntnis gesetzt und so was kann nicht passieren. Das wäre Ihnen nicht passiert? Dafür passierten Ihnen schon ganz andere Dinge :D:D:D Gibt es eigentlich im offenen Vollzug auch Internet? So mal g ...

  • Soulvation am 20.11.2009 16:38:12

    Ein Anwalt hat mal gesagt:"Wenn ihr ein beschissenes Gefühl habt, das ihr hier abgezockt werdet, dann habt ihr meistens Recht!". Nach diesem Grundsatz sind selbst solche Auswüchse der Abmahnkanzleien als gewerbsmäßigen Betrug zu sehen. Denn nach den ganzen Veröffentlichungen von Gulli, wirds ve ...

  • Ghandy am 20.11.2009 12:59:53

    Geltendes Recht bleibt geltendes Recht. Auch durch "saubere" Verträge oder eine Meldung an die Kammer ändert sich nichts daran. ...

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